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Arbeitszeugnis

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Arten von Arbeitszeugnissen

Rechtsgebiet:
Arbeitszeugnis
Stichworte:
Arbeitszeugnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

OR 330a verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer jederzeit auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen, d.h. sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung:

  • Jederzeitiges Verlangen zulässig
    • Der Arbeitnehmer kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, und zwar während des Arbeitsverhältnisses als Zwischen- und bei Beendigung oder später als Schlusszeugnis
  • Wahlrecht
    • Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen
      • einem qualifizierten Zeugnis (in der Form eines Zwischenzeugnisses oder Vollzeugnisses (Schlusszeugnisses)) oder
      • einem einfachen Zeugnis (sog. Arbeitsbestätigung)
    • Mit der Wahl geht das Wahlrecht aber nicht unter; es handelt sich um eine Wahlobligation im Sinne von OR 72 (vgl. BGE 129 III 177, Erw. 3.2)
  • Zu Arbeitsbestätigung noch Vollzeugnis
    • Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm zusätzlich zu einer bereits ausgestellten Arbeitsbestätigung noch ein Vollzeugnis ausgestellt wird
  • Zu Vollzeugnis noch Arbeitsbestätigung
    • Der Arbeitnehmer kann nach Ausstellung eines Vollzeugnisses zusätzlich noch eine Arbeitsbestätigung verlangen
  • Referenz-Pflicht

In Recht und Praxis wird unterschieden:

Literatur

  • Nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
    • REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, BK, N 1 zu OR 330a
  • Rechtsnatur des Wahlrechts
    • REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, BK, N 4 zu OR 330a
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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