Einleitung
OR 330a verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer jederzeit auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen, d.h. sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung:
- Jederzeitiges Verlangen zulässig
- Der Arbeitnehmer kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, und zwar während des Arbeitsverhältnisses als Zwischen- und bei Beendigung oder später als Schlusszeugnis
- Wahlrecht
- Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen
- einem qualifizierten Zeugnis (in der Form eines Zwischenzeugnisses oder Vollzeugnisses (Schlusszeugnisses)) oder
- einem einfachen Zeugnis (sog. Arbeitsbestätigung)
- Mit der Wahl geht das Wahlrecht aber nicht unter; es handelt sich um eine Wahlobligation im Sinne von OR 72 (vgl. BGE 129 III 177, Erw. 3.2)
- Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen
- Zu Arbeitsbestätigung noch Vollzeugnis
- Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm zusätzlich zu einer bereits ausgestellten Arbeitsbestätigung noch ein Vollzeugnis ausgestellt wird
- Zu Vollzeugnis noch Arbeitsbestätigung
- Der Arbeitnehmer kann nach Ausstellung eines Vollzeugnisses zusätzlich noch eine Arbeitsbestätigung verlangen
- Referenz-Pflicht
- Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gehalten, mit dessen Einverständnis, Referenzauskünfte zu erteilen
- Vgl. https://law.ch/lawinfo/arbeitszeugnis/referenzen
In Recht und Praxis wird unterschieden:
Literatur
- Nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, BK, N 1 zu OR 330a
- Rechtsnatur des Wahlrechts
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, BK, N 4 zu OR 330a
Judikatur
- Nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- BGE 129 III 177, Erw. 3.2 m.w.H.
- Rechtsnatur des Wahlrechts
- BGE 129 III 177, Erw. 3.2
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.