Einleitung
OR 330a verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer jederzeit auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen, d.h. sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung:
- Jederzeitiges Verlangen zulässig
- Der Arbeitnehmer kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, und zwar während des Arbeitsverhältnisses als Zwischen- und bei Beendigung oder später als Schlusszeugnis
- Wahlrecht
- Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen
- einem qualifizierten Zeugnis (in der Form eines Zwischenzeugnisses oder Vollzeugnisses (Schlusszeugnisses)) oder
- einem einfachen Zeugnis (sog. Arbeitsbestätigung)
- Mit der Wahl geht das Wahlrecht aber nicht unter; es handelt sich um eine Wahlobligation im Sinne von OR 72 (vgl. BGE 129 III 177, Erw. 3.2)
- Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen
- Zu Arbeitsbestätigung noch Vollzeugnis
- Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm zusätzlich zu einer bereits ausgestellten Arbeitsbestätigung noch ein Vollzeugnis ausgestellt wird
- Zu Vollzeugnis noch Arbeitsbestätigung
- Der Arbeitnehmer kann nach Ausstellung eines Vollzeugnisses zusätzlich noch eine Arbeitsbestätigung verlangen
- Referenz-Pflicht
- Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gehalten, mit dessen Einverständnis, Referenzauskünfte zu erteilen
- Vgl. https://law.ch/lawinfo/arbeitszeugnis/referenzen
In Recht und Praxis wird unterschieden:
Literatur
- Nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, BK, N 1 zu OR 330a
- Rechtsnatur des Wahlrechts
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, BK, N 4 zu OR 330a
Judikatur
- Nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- BGE 129 III 177, Erw. 3.2 m.w.H.
- Rechtsnatur des Wahlrechts
- BGE 129 III 177, Erw. 3.2