Das Aussonderungsverfahren kommt – wie einleitend festgehalten – in folgenden Fällen zur Anwendung:
- bei einer Bewegliche Sache
- wenn ein Dritter eine bewegliche Sache herausverlangt, die sich im ausschliesslichen Gewahrsam des Gemeinschuldners befindet
- bei einem Grundstück
- wenn der Dritte ein Grundstück beansprucht, welches im Grundbuch auf den Namen des Gemeinschuldners eingetragen
Es geht als um Drittansprüche an Vermögenswerten, die infolge Konkurseröffnung mit Konkursbeschlag belegt sind.
Das Verfahren der Aussonderung ist in zwei Verfahrensstadien eingeteilt, und zwar in:
Das Vorverfahren vor der Konkursverwaltung wird geprägt durch folgende Aspekte:
- Grundlagen
- Abgrenzungen
- Einleitung
- Aufsichtsbeschwerde
- Kollokationsklage
- Eigentumsansprache
- Aussonderungsgegenstände
- Aussonderungsgrund
- Erwahrung Eigentumsansprache
- Verfügung
- Herausgabe im Massainteresse
- Anerkennung Eigentumsansprache / Verfügung
- Bestreitung Eigentumsansprache (Klagefristansetzung an Drittansprecher) / Verfügung
- Klagefristansetzung bei Massarechtsabtretungen
- Klage auf Aussonderung
Im Vorverfahren erlässt die Konkursverwaltung eine Verfügung eine (Aussonderungs-)Verfügung über die Herausgabe derjenigen Sachen, die
- sich im Massabeschlag befinden und
- von einem Dritten zu Eigentum angesprochen sind
Vgl. SchKG 242.
Literatur
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 15 ff. + 28 ff. zu SchKG 242
- BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 17 zu SchKG 242
Judikatur
- BGE 110 III 87, Erw. 2a
Weiterführende Informationen
Art. 62 KOV 2. Kollokationsplan / g. Forderungen mit ausländischem Pfandobjekt
g. Forderungen mit ausländischem Pfandobjekt
Wenn die Pfandobjekte zwar dem Gemeinschuldner gehören, aber im Ausland liegen und nach dem massgebenden Rechte nicht zur inländischen Konkursmasse gezogen werden können, so wird die auf die Forderung entfallende Dividende so lange zurückbehalten, als das Pfand nicht im Ausland liquidiert worden ist, und nur soweit ausgerichtet, als der Pfandausfall reicht. Die auszurichtende Dividende berechnet sich nach dem Pfandausfall.1
1 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
Art. 63 KOV 2. Kollokationsplan / h. Im Prozess liegende Forderungen
h. Im Prozess liegende Forderungen
1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2 Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3 Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4 Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.