Zu den Aussonderungsgegenständen gibt es folgendes zu bemerken:
- Grundstücke
- Bewegliche Sachen
- Forderungen und sonstige Ansprüche
- Der Streit über das bessere Recht an einer nicht in einem Wertpapier verbrieften Forderung ist nicht im Aussonderungsprozess, sondern im sog. „Prätendentenstreit“ zu bereinigen (vgl. BGE 90 III 90)
- Im Rahmen der Auftragserfüllung dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes, nicht individualisiertes und nicht segregiertes Vermögen («Treugut») ist weiterhin nicht gemäss OR 401 III aussonderungsfähig (Urteil v. 14.05.2018, Zürich, Obergericht, LI170001-O)
- Barschaft
- Keine Aussonderungsfähigkeit
Art. 168 OR A. Abtretung von Forderungen / II. Wirkung der Abtretung / 1. Stellung des Schuldners / b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung
b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung
1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
Literatur
- SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 10 zu Art. 242 SchKG
Judikatur
- Nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderung
- § BGE 90 III 90
- Kompetenzanspruch des Konkursiten oder eines Dritten
- § BGE 112 III 59
Weiterführender Link
- Prätendentenstreit (OR 168) | www.zession.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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