Die Verfügung betreffend einer Eigentumsansprache bzw. Aussonderung charakterisiert sich wie folgt:
- Definition
- besondere schriftliche Mitteilung an den Eigentumsansprecher
- vgl. KOV 46
- besondere schriftliche Mitteilung an den Eigentumsansprecher
- Grundlagen
- KOV 46
- KOV 45
- Verfügungsauslöser
- Drittansprecher, der seinen Anspruch selber angemeldet hat, oder
- Gemeinschuldner hat Dritteigentum bei seiner Einvernahme der Konkursverwaltung zu Protokoll mitgeteilt oder
- andere Person, die die Sache als Dritteigentum bezeichnet hat
- Zeitpunkt der Verfügung
- Abweisung
- Sofort nach Ablauf der Eingabefrist möglich
- SchKG 232 Abs. 2 Ziffer 2
- Sofort nach Ablauf der Eingabefrist möglich
- Anerkennung
- Regelmässig erst mit der zweiten Gläubigerversammlung
- Vgl. SchKG 260 + KOV 45
- Regelmässig erst mit der zweiten Gläubigerversammlung
- Spätere Eigentumsansprache
- Eigentumsansprache zwischen Versteigerung des angesprochenen Gegenstandes und Erlös-Verteilung
- vgl. Verfügung (nachträgliche Eigentumsansprache)
- vgl. KOV 45.
- Eigentumsansprache zwischen Versteigerung des angesprochenen Gegenstandes und Erlös-Verteilung
- Abweisung
- Voraussetzungen
Art. 197 SchKG A. Konkursmasse / 1. Im allgemeinen
A. Konkursmasse
1. Im allgemeinen
1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.
2 Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
Art. 224 SchKG D. Kompetenzstücke
D. Kompetenzstücke
Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
Art. 46 KOV 4. Aussonderungsansprüche / b. Klagefristansetzung an den Drittansprecher
b. Klagefristansetzung an den Drittansprecher
In die Klagefristansetzung an den Ansprecher nach Artikel 242 Absatz 2 SchKG ist die genaue Bezeichnung des streitigen Gegenstandes sowie die Androhung aufzunehmen, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn die Frist nicht eingehalten werde.
Art. 45 KOV 4. Aussonderungsansprüche / a. Verfügung der Konkursverwaltung
4. Aussonderungsansprüche
a. Verfügung der Konkursverwaltung
Die Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden und von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden (Art. 242 SchKG und Art. 34 dieser V), ist nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) zu erlassen, ohne Rücksicht darauf, ob der Ansprecher selbst den Anspruch angemeldet habe oder ob die Sache vom Gemeinschuldner oder von einer andern Person als Dritteigentum bezeichnet worden sei. Die Verfügung ist auch dann noch zu erlassen, wenn der Anspruch erst nach der Versteigerung des angesprochenen Gegenstandes, jedoch vor der Verteilung des Erlöses angemeldet wird.
Art. 260 SchKG F. Abtretung von Rechtsansprüchen
F. Abtretung von Rechtsansprüchen
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 264
- SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 6 ff. zu Art. 242 SchKG