Eine Aussonderung setzt grundsätzlich sachverhaltlich, rechtlich und praktisch voraus:
- Kein Gewahrsam des Dritten
- Vermögenswert im Gewahrsam des Gemeinschuldners
- Ausschliesslicher Gewahrsam des Gemeinschuldners bei Konkurseröffnung
- Aussonderungsgegenstände
- Aussonderungsgrund
- Anspruchsberechtigung des Dritten am Vermögenswert
- Anhaltspunkte für eine bessere Berechtigung des Drittansprechers als der Gemeinschuldner
- Aussonderungsgrund
- Kein Kompetenzqualität des Aussondergegenstands
- Vgl. SchKG 224
- Vgl. Aussonderungs-Vorfahren: Abgrenzungen > Aufsichtsbeschwerde
- Separierungsinteresse der Konkursmasse?
- Sofort beweisbares Eigentum des Drittansprechers
- Interesse der Konkursmasse an der sofortigen Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes (zB Aufbewahrungskosten, Sicherheitsrisiken usw.)
- im offenbaren Interesse der Masse liegt oder
- Leistung einer angemessenen Kaution durch den Drittansprecher
- Vgl. KOV 51
- Herausgabe im Massainteresse
- Anerkennung der Eigentumsansprache
- Nach Ansicht der Konkursverwaltung kann sich der Eigentumsansprecher auf eine genügende Anspruchsgrundlage stützen
- Anerkennung der Eigentumsansprache
- Aussonderungsverfügung
- Abweisung der Eigentumsansprache
- Besseres Recht des Gemeinschuldners auf Rückbehalt des strittigen Vermögensgegenstands in der Konkursmasse als der Eigentumsansprecher
- Abweisung der Eigentumsansprache
- Aussonderungsverfügung
- Klage auf Aussonderung
- Aussonderungsprozess
Art. 197 SchKG A. Konkursmasse / 1. Im allgemeinen
A. Konkursmasse
1. Im allgemeinen
1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.
2 Vermögen, das dem Schuldner2 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
Art. 224 SchKG D. Kompetenzstücke
D. Kompetenzstücke
Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
Art. 46 KOV 4. Aussonderungsansprüche / b. Klagefristansetzung an den Drittansprecher
b. Klagefristansetzung an den Drittansprecher
In die Klagefristansetzung an den Ansprecher nach Artikel 242 Absatz 2 SchKG ist die genaue Bezeichnung des streitigen Gegenstandes sowie die Androhung aufzunehmen, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn die Frist nicht eingehalten werde.
Art. 45 KOV 4. Aussonderungsansprüche / a. Verfügung der Konkursverwaltung
4. Aussonderungsansprüche
a. Verfügung der Konkursverwaltung
Die Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden und von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden (Art. 242 SchKG und Art. 34 dieser V), ist nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) zu erlassen, ohne Rücksicht darauf, ob der Ansprecher selbst den Anspruch angemeldet habe oder ob die Sache vom Gemeinschuldner oder von einer andern Person als Dritteigentum bezeichnet worden sei. Die Verfügung ist auch dann noch zu erlassen, wenn der Anspruch erst nach der Versteigerung des angesprochenen Gegenstandes, jedoch vor der Verteilung des Erlöses angemeldet wird.
Art. 260 SchKG F. Abtretung von Rechtsansprüchen
F. Abtretung von Rechtsansprüchen
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.
Literatur
- BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 7 ff. zu SchKG 242
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 9 zu SchKG 242
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 33 ff. / S. 420 f.
Judikatur
- OGer ZH, PF110040 vom 07.10.2011, Erw. 3