Einleitung
Die Aussonderung ist in zweierlei Hinsicht abzugrenzen:
Aufsichtsbeschwerde
Grundsätzlich ist die Nichtbeachtung formeller Vorschriften bei der Durchführung des Aussonderungsverfahrens mittels Beschwerde zu rügen:
- Beschwerdegegenstand
- zB Nichteinleitung des Aussonderungsverfahrens
- zB unterlassene Fristansetzung
- zB unpräzise Bezeichnung des Aussonderungsgegenstandes
- etc.
- vgl.
- Eigentumsansprache eines Dritten an einem unpfändbaren Vermögensgegenstand
- Macht ein Dritter Rechte an einem gemeinschuldnerischen Vermögensgegenstand geltend, an welchem Unpfändbarkeit nach SchKG 92 geltend gemacht ist, so muss vor Durchführung des Aussonderungsverfahrens ein Beschwerdeverfahren zur Frage der Pfändbarkeit durchgeführt werden (vgl. KOV 54 Abs. 2 und BGE 83 III 20)
- Wird der Vermögensgegenstand von der Konkursverwaltung als Kompetenzstück analog SchKG 92 anerkannt, so unterbleibt das Verfahren nach SchKG 242
- Der Dritte hat diesfalls seinen Anspruch ausserhalb des Konkursverfahrens geltend zu machen (vgl. KOV 54 Abs. 2)
- Fristansetzung zur Aussonderungsklage statt einer Admassierungsklage
- Setzt die Konkursverwaltung einem Dritten Frist zur Erhebung der Aussonderungsklage an und ist dieser der Meinung, es hätte richtigerweise eine Admassierungsklage angehoben werden müssen, so muss er dies – binnen 10 Tagen – mittels SchKG-Beschwerde geltend machen (vgl. BGer 5A_631/2009).
- Vgl. SchKG 17
Art. 17 SchKG M. Beschwerde / 1. An die Aufsichtsbehörde
M. Beschwerde
1. An die Aufsichtsbehörde
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 265
Judikatur
- BGE 83 III 20
- BGer 5A_631/2009
Weiterführende Links
Kollokationsklage
Das Aussonderungsverfahren hat stets nur Herausgabeansprüche von Vermögenswerten, in aller Regel von beweglichen Sachen, zum Gegenstand:
- Beschränkte dingliche Rechte
- Streitigkeiten über Bestand, Umfang bzw. Höhe und Rang von beschränkten dinglichen Rechten wer nicht im Aussonderungsverfahren entschieden
- Sie hindern die konkursrechtliche Verwertung der Sache nicht
- Streitigkeiten über Bestand, Umfang bzw. Höhe und Rang von beschränkten dinglichen Rechten wer nicht im Aussonderungsverfahren entschieden
- Rechtsweg
- Beschränkte dingliche Rechte sind im Kollokationsverfahren geltend zu machen
- Vgl. SchKG 250
Art. 250 SchKG D. Kollokationsplan / 4. Kollokationsklage
4. Kollokationsklage
1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
Literatur
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 11 zu SchKG 242
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 265 f.