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Aussonderung

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Aussonderung ist in zweierlei Hinsicht abzugrenzen:

Aufsichtsbeschwerde

Grundsätzlich ist die Nichtbeachtung formeller Vorschriften bei der Durchführung des Aussonderungsverfahrens mittels Beschwerde zu rügen:

  • Beschwerdegegenstand
  • Eigentumsansprache eines Dritten an einem unpfändbaren Vermögensgegenstand
    • Macht ein Dritter Rechte an einem gemeinschuldnerischen Vermögensgegenstand geltend, an welchem Unpfändbarkeit nach SchKG 92 geltend gemacht ist, so muss vor Durchführung des Aussonderungsverfahrens ein Beschwerdeverfahren zur Frage der Pfändbarkeit durchgeführt werden (vgl. KOV 54 Abs. 2 und BGE 83 III 20)
    • Wird der Vermögensgegenstand von der Konkursverwaltung als Kompetenzstück analog SchKG 92 anerkannt, so unterbleibt das Verfahren nach SchKG 242
      • Der Dritte hat diesfalls seinen Anspruch ausserhalb des Konkursverfahrens geltend zu machen (vgl. KOV 54 Abs. 2)
  • Fristansetzung zur Aussonderungsklage statt einer Admassierungsklage
    • Setzt die Konkursverwaltung einem Dritten Frist zur Erhebung der Aussonderungsklage an und ist dieser der Meinung, es hätte richtigerweise eine Admassierungsklage angehoben werden müssen, so muss er dies – binnen 10 Tagen – mittels SchKG-Beschwerde geltend machen (vgl. BGer 5A_631/2009).
  • Vgl. SchKG 17

Literatur

  • VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 265

Kollokationsklage

Das Aussonderungsverfahren hat stets nur Herausgabeansprüche von Vermögenswerten, in aller Regel von beweglichen Sachen, zum Gegenstand:

  • Beschränkte dingliche Rechte
    • Streitigkeiten über Bestand, Umfang bzw. Höhe und Rang von beschränkten dinglichen Rechten wer nicht im Aussonderungsverfahren entschieden
      • Sie hindern die konkursrechtliche Verwertung der Sache nicht
  • Rechtsweg
  • Vgl. SchKG 250

Literatur

  • RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 11 zu SchKG 242
  • VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 265 f.

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