Es gibt am Schweizer Baumarkt Fertighaushersteller und Anbieter von Systemhäusern (Architektenhäuser mit vorgefertigten Elementen), die in grösserem Stil Bauland kaufen und ihren Bauabnehmern parzellenweise zum Kauf anbieten.
Beim Vertragsschluss über ein Fertighaus, Systemhaus oder Typenhaus etc. ist besonders auf klare und strukturierte Rechtsverhältnisse, auf die Ausgestaltung der Mängelrechte und auf die Abwehr von Subunternehmer-Bauhandwerkerpfandrechten zu achten:
- Erwerbsart
- Grundstückkauf über das Land und das Fertighaus bzw. Systemhaus
- Grundstückkauf über die Immobilie „ab Plan“
- Grundstückkauf über die Immobilie „schlüsselfertig“
- Gewährleistungsart
- nach Kauf- und / oder Werkvertragsrecht?
- Gewährleistung beim Immobilienkauf | bnlawyers.ch
- nach Kauf- und / oder Werkvertragsrecht?
- Mängelrechte
- Eigengarantie des Fertighaus- oder Systemhausanbieters oder bloss
- Weiterabtretung der Subunternehmer-, Werkliefer- und Gerätehersteller-Garantien?
- Schadloshaltung von Subunternehmerpfandrechten
- Baupfandgeschützte Leistungen
- Arbeit und Material
- Handwerksleistungen beim Fertighaus- oder Systemhaus-Bau
- Auch beim Fertig- oder Systemhaus kann eine Baute nicht ohne Handwerker (zB Bauunternehmer für Kellergeschoss) oder Dritte (zB (Montage-)Elektriker für bewilligungspflichtige Arbeit) erstellt werden
- Bauhandwerkpfandrechtsanspruch
- Bei Nichtbezahlung dieser Unternehmer durch Fertighaus- bzw. Systemhaus-Anbieter haben diese das Recht, ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem oft bereits im Käufereigentum stehenden Grundstück einzutragen
- Weitere Detailinformationen
- Baupfandgeschützte Leistungen