Die Baurechtsparteien haben aber auch die Möglichkeit, vor Ablauf der Baurechtsdauer die Verlängerung der Baurechtsdienstbarkeit zu vereinbaren:
- Definition
- Verlängerung = ein bestehender, befristeter und / oder auslaufender (Baurechts-)Vertrag wird durch die gleichen Vertragsparteien zeitlich verlängert
- Grundlagen
- OR 1
- ZGB 779l
- Gegenstand
- Grundsatz
- Die Verlängerung der Baurechtsdauer ist jederzeit möglich, nicht erst nach Ablauf der ursprünglichen Baurechtsdauer
- Schranke
- Eine im Voraus eingegangene Verpflichtung zur Verlängerung der Baurechtsdauer über die Höchstdauer hinaus ist unverbindlich (vgl. ZGB 779l Abs. 2)
- Vereinbarung nur einer Baurechtsdauer-Ergänzung
- Verlängerung einzig der Baurechtsdauer
- Bei der Verlängerung ist zu unterscheiden in:
- Verlängerung, die auch in ihrer neuen Gesamtdauer unter 100 Jahren bleibt
- Zulässigkeit
- Verlängerung, die (nicht im Voraus bestimmt) 100 Jahre überschreitet
- Prüfung der Zulässigkeit im konkreten Einzelfall
- Verlängerung, die auch in ihrer neuen Gesamtdauer unter 100 Jahren bleibt
- Anpassung des Baurechtsvertrages
- Verlängerung nicht nur der Baurechtsdauer, sondern auch Anpassung von Bestimmungen des Baurechtsvertrages
- Dauerbezogene Bestimmungen (mit Baurechtsdauerbezug)
- Heimfallbestimmungen
- Basiswert
- Entschädigungsrate
- Heimfallbestimmungen
- Andere Bestimmungen
- Nutzung der Vertragsanpassung zur Berücksichtigung anderer Regelungswünsche der Baurechtrechtsparteien
- Dauerbezogene Bestimmungen (mit Baurechtsdauerbezug)
- Verlängerung nicht nur der Baurechtsdauer, sondern auch Anpassung von Bestimmungen des Baurechtsvertrages
- Grundsatz
- Wirkungen
- Allgemein
- Fortsetzung des bisherigen Rechtsverhältnisses und alle nicht abgeänderten oder aufgehobenen Vertragsbestimmungen gelten weiter
- Rangverhältnis
- Das Baurecht behält den Rang im Grundbuch, der ihm bei der Begründung zugewiesen wurde
- Drittpersonen
- Dritte, die nach der Baurechtsbegründung Rechte am Grundstück erworben haben, können gegen die Verlängerung nichts einwenden, auch wenn sie durch die Verlängerung nachteilig betroffen sind, da die Verlängerungsmöglichkeit im Gesetz (ZGB 779l Abs. 2) vorgesehen ist und sie damit rechnen mussten
- Allgemein
- Umgehungsgeschäft?
- Verlängerung als Umgehungsgeschäft
- Ist denkbar, dass sich eine Baurechtsverlängerung als Umgehungsgeschäft zum Nachteil eines Dritten erweist
- Anwendung der Regeln zur Umgehung wie sie im Falle einer Umgehung bei der Baurechtsbegründung angewandt würden
- Ist denkbar, dass sich eine Baurechtsverlängerung als Umgehungsgeschäft zum Nachteil eines Dritten erweist
- Beispiel
- Umgehung der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen eines Grundstückkaufs
- Verlängerung als Umgehungsgeschäft
Literatur
- ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, A. 117 f.
- FREIMÜLLER HANS-ULRICH, Die Stellung der Baurechtsdienstbarkeit im System der dinglichen Rechte, Diss. Bern 1967 (ASR 380), S. 62 f. und 67
- LIVER PETER, BN 30 (1969) 336
- Meinungsäusserung des Eidgenössischen Grundbuchamts vom 03.11.1967, in: ZBGR 49 (1968) 104 f.