Definition
Der Kreditvertrag beinhaltet die Pflicht des Kreditgebers, dem Kreditnehmer einen Kredit einzuräumen und die Pflicht des Kreditnehmers, den Kredit zu verzinsen und zurückzubezahlen.
Rechtsnatur
Der Kreditvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist ein sog. Innominatkontrakt.
Mit dem Darlehensvertrag ist der Kreditvertrag nicht vergleichbar.
Gegenstand
Der Kredit beinhaltet – nebst verschiedenen Nebenpflichten – auch die Geldhingabe mit Rückzahlungspflicht.
Der Kreditvertrag definiert sich durch folgende Aspekte bzw. Elemente:
Zustandekommen
- Übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung beider Parteien
Form
- Der Kreditvertrag kann formfrei zustandekommen
- Im Rechtsverkehr übliche Form = Schriftform, zu Beweismittelzwecken
- Es empfiehlt sich jedoch ein sog. Schriftformvorbehalt, wonach Aenderungen oder Ergänzungen des Kreditvertrags zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften
Inhalt
- Alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte sowie Abreden, die conditio sine qua non sind (Bedingungen, ohne die der Vertrag nicht geschlossen würde)
(Haupt-)Pflichten
- Kreditgeber
- Kreditbetrag während der vereinbarten Dauer zur Verfügung zu stellen
- Kreditnehmer
- Verzinsung des Kreditbetrags und Pflicht zur Rückzahlung des Kreditbetrags
- Kreditkosten (Zinsen und Gebühren) in Abhängigkeit von Quantität und Qualität der Sicherheit(en)
(zusätzliche) Leistungen
- Kreditgeber
- Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäfts oder zur Abdeckung des Kreditrisikos
- Kreditnehmer
- Bezahlung zusätzlicher Gebühren für die besonderen Dienstleistungen
Sicherungsklausel
- Kreditnehmer
- Pflicht des Kreditnehmers, Personal- oder Realsicherheiten zu stellen
- Kreditgeber
- Abredegemässe Verwahrung und Nutzung der Sicherheit (Verwertungsrecht und Recht, sich aus dem Verwertungserlös bezahlt zu machen.