Eine Grundpfandverschreibung wird wie folgt errichtet:
Vertragliche Grundpfandverschreibung
- Öffentlich beurkundeter Pfandvertrag zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger
- Pfandvertrag
- Der Pfandvertrag bildet Rechtsgrundausweis für die Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch
- Form
- v.a. die Erklärung des Verpfänders hat öffentlich beurkundet zu sein
- Inhalt des Pfandvertrages
- Festlegung der Grundpfandverschreibungsart
- Maximalhypothek
- Kapitalhypothek
- Bezeichnung des Pfandobjektes
- Festlegung der Pfandstelle (Rang)
- Bezeichnung der gesicherten Forderung
- Festlegung der Grundpfandverschreibungsart
- Pfandvertrag
- Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch
- Abgabe der Grundbuchanmeldung durch den Verpfänder
- Beweisurkunde
- Amtlicher Auszug aus dem Grundbuch [vgl. ZGB 825 Abs. 2] oder Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes auf dem Pfandvertrag [vgl. ZGB 825 Abs. 3]
- Die einzige Wirkung der Beweisurkunde ist der Nachweis der erfolgten Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch
- Die Beweisurkunde hat keinerlei Wertpapiercharakter [vgl. ZGB 825 Abs. 2]
- Ausnahme
- Grundpfandverschreibungs-Urkunde mit Wertpapier-Charakter
- Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bzw. Hypothekarobligation auf den Inhaber
- Vgl. Grundpfandverschreibung-Keine-Verkörperung-in einem-Wertpapier
- Grundpfandverschreibungs-Urkunde mit Wertpapier-Charakter
- Ausnahme
Gesetzlich begründete Grundpfandverschreibung
- Unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte
- Bestand ohne Errichtungsakt und Eintragung im Grundbuch
- Mittelbare gesetzliche Grundpfandrecht
- Gesetz gibt nur, aber immerhin Errichtungsanspruch
- Eintragungsbegehren beim Richter
- Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch
Grundpfandverschreibung als Pfandrechtstyp für gesetzliche Grundpfandrechte
Die Grundpfandverschreibung ist das einzige Grundpfandrecht, welches sowohl für vertragliche als auch für gesetzliche Grundpfandrechte zur Verfügung steht; der Schuldbrief (Papier-Schuldbrief und Register-Schuldbrief) kann nur auf Basis vertraglicher Vereinbarung von Gläubiger und Schuldner begründet werden (Ausnahme von der vertraglichen Begründung: Errichtung Eigentümerschuldbrief, wo die Stellungen von Pfandeigentümer, Pfandschuldner und Pfandgläubiger identisch sind, durch einseitige Erklärung).