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Grundpfandrecht

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Handänderung belastetes Grundstück

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Handänderung des Unterpfandes (Veräusserung des pfandbelasteten Grundstücks) ist folgendes zu differenzieren:

Veräusserung des ganzen Unterpfandes

  • Erledigungsvarianten mit Bezug auf die Grundpfandverschreibung
    • Rückzahlung
      • Es gibt keinen Parteiwechsel
      • Die Schuld wird zurückbezahlt
    • Schuldübernahme
      • Es wechseln folgende Parteien
        • Eigentümer und Schuldner
      • Der Erwerber tritt als neuer Schuldner in das Kreditverhältnis mit der Grundpfandverschreibung als Nebenrecht ein und der bisherige Schuldner wird aus der Schuldpflicht entlassen
        •  
      • Prozedere siehe oben, unter Schuldübernahme / Schuldnerwechsel
    • Ablösung
      • Es wechseln folgende Parteien
        • Eigentümer und Schuldner
        • Pfandgläubiger
      • Achtung: Bei Grundpfandverschreibungen muss eine Neubestellung erfolgen, da der bisherige Kredit so zurückbezahlt wird
  • Praxishinweise
    • Meistens handelt es sich bei dem durch eine Grundpfandverschreibung gesicherten Kredit um ein sehr persönliches Schuldverhältnis (privates Darlehen unter Freunden; Baukredit, mit dem der Erwerber der fertiggestellten Baute nichts zu tun haben sollte; Betriebskredit)
    • Die typischen Erledigungsvarianten bei Veräusserung eines Grundstücks, welches mit einer Grundpfandverschreibung belastet ist, sind die Rückzahlung oder Ablösung

Veräusserung bloss eines Teils des Unterpfandes

  • Erledigungsvarianten
    • Pfandhaftverteilung auf die neuen mehreren Grundstücke (Erklärung des Verpfänders ist öffentlich zu beurkunden; für die Zustimmung des Gläubigers ist die Schriftform ausreichend) und Schuldübernahme mit Bezug auf Forderung und Grundpfandverhältnis des abgetrennten, zu veräussernden Grundstücksteils
    • Pfandentlassung des abgetrennten Grundstücksteils und Veräusserung als unbelastetes Grundstück
  • Praxishinweise
    • siehe oben

Judikatur

  • BGE 40 II 591 ff. (früherer Gläubiger im Gläubigerregister)
  • BGE 60 II 178 ff. (Ablehnung des neuen Schuldners durch den Gläubiger / alter Schuldner kann vom neuen gestützt auf OR 175 verlangen, der den Gläubiger befriedige)
  • BGE 65 II 115 f., Erw. 2 (Veräusserer kann [anstelle der Befreiung gestützt auf OR 175] die Zahlung an sich selbst fordern, da der Kaufpreistilgungsteil der Schuldübernahme durch die Ablehnung der externen Schuldübernahme undurchführbar geworden ist)

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