- beschränkt dingliches Recht
- Beteiligung am wirtschaftlichen (Geld-)Wert des Grundstücks
- Verwertungsrecht
- Wertrecht
- Haftungsrecht
Art. 816 Abs. 1 und 2 ZGB
1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2 Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
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