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Grundpfandrecht

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Übertragung des Schuldbriefes

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Übertragung eines Schuldbriefes gelten folgende Regeln:

Papier-Schuldbrief

  • Gesetzliche Grundlage
    • ZGB 864 Abs. 1
    • aZGB 869 Abs. 1
    • ZGB 967 Abs. 1
  • Grundsätze
    • Übertragung nach den Regeln des Wertpapierrechts
    • Übertragungsvereinbarung (Grundgeschäft, causa)
    • + Übergabe des Besitzes am Titel (traditio), da dieser die Schuldbriefrechte verkörpert
      • Inhaberschuldbrief
        • =   Schuldbrief zugunsten des jeweiligen Inhabers des Schuldbriefes ausgestellter Titel
        • Übertragung durch blosse Besitzesübergabe
      • Namenschuldbrief
        • =   Schuldbrief zugunsten einer bestimmten, namentlich genannten Person ausgestellter Titel (Orderpapier)
        • Übertragung durch Besitzesübergabe + Indossament (siehe auch Schuldbrief-Arten, Box)
    • Nebenrechte-Übergang
      • =   akzessorische Rechte
      • Übergang von Nebenrechten und Zinsen [vgl. OR 170]
    • Gläubigerwechsel ausserhalb des Grundbuches
      • Die Übertragung des Schuldbriefs wird nicht im Grundbuch eintragen
        • Damit bleiben die Besitzesverhältnisse am Papier-Schuldbrief intransparent
          • Da der Hypothekarbereich in der Schweiz von bewilligungspflichtigen Banken mit ordentlicher Administrierung und Überwachung des Zinsendienstes dominiert wird, zeitigt die Intransparenz im Tagesgeschäft praktisch keine Folgen
          • Einzig im Bereiche der Privat-Refinanzierungen wirkt sich das Transparenzdefizit gelegentlich negativ aus
      • Ausnahme
        • Gläubigerregistervormerk
          • Der Gläubiger kann sich von sich aus (fakultativ) beim Grundbuchamt als solcher melden und seine Koordinaten vormerken lassen
          • Keine Grundbuchwirkung [vgl. GBV 12 + GBV 103]
          • Die praktische Bedeutung ist gering (seltene Kontaktnahme-Obliegenheit des Grundbuchamtes (v.a. bei Enteignungen, zwecks Auszahlung der Enteignungsentschädigung)
  • Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls
    • Welche weiteren Formalitäten einzuhalten sind, ist stark abhängig vom Grund- und Sicherungsverhältnis zwischen Schuldner und Pfandgläubiger (Grundpfandverhältnis, Faustpfandverhältnis, Sicherungsübereignung etc.) bzw. vom konkreten Einzelfall.

Register-Schuldbrief

  • Gesetzliche Grundlage
    • ZGB 858 Abs. 1
  • Grundsätze
    • Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Register-Schuldbrief-Übertragung
      • „Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers“ [ZGB 858 Abs. 1].
      • Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Register-Schuldbriefs („Umbuchung“) hat 3 Voraussetzungen, auch wenn sich das Gesetz hiezu ausschweigt:
        • Verpflichtungsgeschäft: Übertragungsvertrag
        • Verfügungsgeschäft: Schriftliche Erklärung
        • Umbuchung im Grundbuch: Grundbucheintrag
    • Verpflichtungsgeschäft
      • Übertragungsvertrag
        • =   Innominatskontrakt mit Elementen der Forderungszession nach OR 164 ff., aber kausaler Wirkung
        • Rechtsnatur
          • Forderungsübergang beim Register-Schuldbrief nicht sofort mit der sonst abstrakten Zession, sondern erst mit der Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch [vgl. ZGB 858 Abs. 1]
        • Form
          • Formfreiheit [vgl. Botschaft S. 5327]
          • Ausnahme
            • Rechtsgeschäft von Todes wegen (erbrechtliche Formen)
        • Vertragsinhalt
          • Verpflichtung des bisherigen Gläubigers den Register-Schuldbrief einen neuen Gläubiger, seinen Rechtsnachfolger, zu übertragen und alle hiefür erforderlichen Handlungen vorzunehmen
    • Verfügungsgeschäft
      • Schriftliche Erklärung [vgl. ZGB 858 Abs. 1]
        • =   materielle Verfügung über den Register-Schuldbrief
        • Kausalitätsprinzip (Abhängigkeit des Verfügungsgeschäfts von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts)
      • Form
        • Schriftlichkeit
        • Ausnahme
          • Rechtsgeschäft von Todes wegen (erbrechtliche Formen)
      • Erklärungsinhalt
        • Übertragungserklärung unter Bezeichnung
          • Pfandobjekt
          • Register-Schuldbrief
          • alter Gläubiger
          • neuer Gläubiger
        • Grundbuchanmeldung
    • Umbuchung im Grundbuch
      • Grundbucheintrag
        • Klassisch durch Einschreibung der Grundbuchanmeldung im Tagebuch [vgl. GBV 81 Abs. 1 lit a und GBV 83]
        • Eintragung des Register-Schuldbriefes im Hauptbuch, zurückbezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Einschreibung ins Tagebuch [vgl. ZGB 972 Abs. 2]
      • Umbuchung durch
        • Streichung des alten Gläubigers
        • Eintragung des neuen Gläubigers
  • Aussergrundbuchlicher Erwerb
    • Erwerbstatbestand kann auch ausserbuchlich eintreten, durch
      • Universalsukzession
        • Erbgang
        • Fusion
        • Vermögensübertragung
        • u.ä
      • Zwangsvollstreckung
    • Grundbuch (Buchlage) ist in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen zu bringen
      • Nachweis Erwerbstitel
        • Erbgang
          • Erbschein
        • Fusion und Vermögensübertragung
          • Handelsregisterauszug
      • Grundbuchanmeldung
  • Übertragung zu beschränkten dinglichem Recht
    • Verpfändung [ZGB 859 Abs. 1]
      • Eintragung des Fahrnispfandgläubigers im Grundbuch
      • Verpfändung
    • Nutzniessung [ZGB 859 Abs. 3]
      • Einschreibung des Nutzniessers im Grundbuch beim Register-Schuldbrief
      • Nutzniessung | nutzniessung.ch
  • Rückübertragung des Register-Schuldbriefes nach erfolgter Tilgung

Weiterführende Informationen

  • Ungültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auf Übertragung eines Register-Schuldbriefes infolge Willensmangels
    • Anspruch auf Rückübertragung des Register-Schuldbriefes (unrichtige Buchlage ist mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen), mittels der unverjährbaren Grundbuchberichtigungsklage [vgl. ZGB 975 Abs. 1]
    • Vorbehalten bleiben die Rechte des gutgläubigen Register-Schuldbrief-Erwerbers [vgl. ZGB 848 i.V.m. ZGB 975 Abs. 2].

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