Für die Übertragung eines Schuldbriefes gelten folgende Regeln:
Papier-Schuldbrief
- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 864 Abs. 1
- aZGB 869 Abs. 1
- ZGB 967 Abs. 1
- Grundsätze
- Übertragung nach den Regeln des Wertpapierrechts
- Übertragungsvereinbarung (Grundgeschäft, causa)
- + Übergabe des Besitzes am Titel (traditio), da dieser die Schuldbriefrechte verkörpert
- Inhaberschuldbrief
- = Schuldbrief zugunsten des jeweiligen Inhabers des Schuldbriefes ausgestellter Titel
- Übertragung durch blosse Besitzesübergabe
- Namenschuldbrief
- = Schuldbrief zugunsten einer bestimmten, namentlich genannten Person ausgestellter Titel (Orderpapier)
- Übertragung durch Besitzesübergabe + Indossament (siehe auch Schuldbrief-Arten, Box)
- Inhaberschuldbrief
- Nebenrechte-Übergang
- = akzessorische Rechte
- Übergang von Nebenrechten und Zinsen [vgl. OR 170]
- Gläubigerwechsel ausserhalb des Grundbuches
- Die Übertragung des Schuldbriefs wird nicht im Grundbuch eintragen
- Damit bleiben die Besitzesverhältnisse am Papier-Schuldbrief intransparent
- Da der Hypothekarbereich in der Schweiz von bewilligungspflichtigen Banken mit ordentlicher Administrierung und Überwachung des Zinsendienstes dominiert wird, zeitigt die Intransparenz im Tagesgeschäft praktisch keine Folgen
- Einzig im Bereiche der Privat-Refinanzierungen wirkt sich das Transparenzdefizit gelegentlich negativ aus
- Damit bleiben die Besitzesverhältnisse am Papier-Schuldbrief intransparent
- Ausnahme
- Gläubigerregistervormerk
- Der Gläubiger kann sich von sich aus (fakultativ) beim Grundbuchamt als solcher melden und seine Koordinaten vormerken lassen
- Keine Grundbuchwirkung [vgl. GBV 12 + GBV 103]
- Die praktische Bedeutung ist gering (seltene Kontaktnahme-Obliegenheit des Grundbuchamtes (v.a. bei Enteignungen, zwecks Auszahlung der Enteignungsentschädigung)
- Gläubigerregistervormerk
- Die Übertragung des Schuldbriefs wird nicht im Grundbuch eintragen
- Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls
- Welche weiteren Formalitäten einzuhalten sind, ist stark abhängig vom Grund- und Sicherungsverhältnis zwischen Schuldner und Pfandgläubiger (Grundpfandverhältnis, Faustpfandverhältnis, Sicherungsübereignung etc.) bzw. vom konkreten Einzelfall.
Register-Schuldbrief
- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 858 Abs. 1
- Grundsätze
- Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Register-Schuldbrief-Übertragung
- „Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers“ [ZGB 858 Abs. 1].
- Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Register-Schuldbriefs („Umbuchung“) hat 3 Voraussetzungen, auch wenn sich das Gesetz hiezu ausschweigt:
- Verpflichtungsgeschäft: Übertragungsvertrag
- Verfügungsgeschäft: Schriftliche Erklärung
- Umbuchung im Grundbuch: Grundbucheintrag
- Verpflichtungsgeschäft
- Übertragungsvertrag
- = Innominatskontrakt mit Elementen der Forderungszession nach OR 164 ff., aber kausaler Wirkung
- Rechtsnatur
- Forderungsübergang beim Register-Schuldbrief nicht sofort mit der sonst abstrakten Zession, sondern erst mit der Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch [vgl. ZGB 858 Abs. 1]
- Form
- Formfreiheit [vgl. Botschaft S. 5327]
- Ausnahme
- Rechtsgeschäft von Todes wegen (erbrechtliche Formen)
- Vertragsinhalt
- Verpflichtung des bisherigen Gläubigers den Register-Schuldbrief einen neuen Gläubiger, seinen Rechtsnachfolger, zu übertragen und alle hiefür erforderlichen Handlungen vorzunehmen
- Übertragungsvertrag
- Verfügungsgeschäft
- Schriftliche Erklärung [vgl. ZGB 858 Abs. 1]
- = materielle Verfügung über den Register-Schuldbrief
- Kausalitätsprinzip (Abhängigkeit des Verfügungsgeschäfts von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts)
- Form
- Schriftlichkeit
- Ausnahme
- Rechtsgeschäft von Todes wegen (erbrechtliche Formen)
- Erklärungsinhalt
- Übertragungserklärung unter Bezeichnung
- Pfandobjekt
- Register-Schuldbrief
- alter Gläubiger
- neuer Gläubiger
- Grundbuchanmeldung
- Übertragungserklärung unter Bezeichnung
- Schriftliche Erklärung [vgl. ZGB 858 Abs. 1]
- Umbuchung im Grundbuch
- Grundbucheintrag
- Klassisch durch Einschreibung der Grundbuchanmeldung im Tagebuch [vgl. GBV 81 Abs. 1 lit a und GBV 83]
- Eintragung des Register-Schuldbriefes im Hauptbuch, zurückbezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Einschreibung ins Tagebuch [vgl. ZGB 972 Abs. 2]
- Umbuchung durch
- Streichung des alten Gläubigers
- Eintragung des neuen Gläubigers
- Grundbucheintrag
- Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Register-Schuldbrief-Übertragung
- Aussergrundbuchlicher Erwerb
- Erwerbstatbestand kann auch ausserbuchlich eintreten, durch
- Universalsukzession
- Erbgang
- Fusion
- Vermögensübertragung
- u.ä
- Zwangsvollstreckung
- Universalsukzession
- Grundbuch (Buchlage) ist in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen zu bringen
- Nachweis Erwerbstitel
- Erbgang
- Erbschein
- Fusion und Vermögensübertragung
- Handelsregisterauszug
- Erbgang
- Grundbuchanmeldung
- Nachweis Erwerbstitel
- Erwerbstatbestand kann auch ausserbuchlich eintreten, durch
- Übertragung zu beschränkten dinglichem Recht
- Verpfändung [ZGB 859 Abs. 1]
- Eintragung des Fahrnispfandgläubigers im Grundbuch
- Verpfändung
- Nutzniessung [ZGB 859 Abs. 3]
- Einschreibung des Nutzniessers im Grundbuch beim Register-Schuldbrief
- Nutzniessung | nutzniessung.ch
- Verpfändung [ZGB 859 Abs. 1]
- Rückübertragung des Register-Schuldbriefes nach erfolgter Tilgung
- Siehe Rückzahlung
Art. 859 ZGB
1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
Weiterführende Informationen
- Ungültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auf Übertragung eines Register-Schuldbriefes infolge Willensmangels
- Anspruch auf Rückübertragung des Register-Schuldbriefes (unrichtige Buchlage ist mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen), mittels der unverjährbaren Grundbuchberichtigungsklage [vgl. ZGB 975 Abs. 1]
- Vorbehalten bleiben die Rechte des gutgläubigen Register-Schuldbrief-Erwerbers [vgl. ZGB 848 i.V.m. ZGB 975 Abs. 2].