Die Begründung eines vertraglichen Grundpfandrechtes zugunsten eines Dritten setzt immer dreierlei voraus:
- Darlehens- oder Kreditvertrag
- = Grund- und Verpflichtungsgeschäft für Kredit / Darlehen (causa)
- Vgl. OR 312 ff.
- Pfandvertrag
- = obligatorisches Grundgeschäft für Grundpfanderrichtung (causa)
- Grundbucheintrag
- = dingliche Verfügung
- durch Grundbuchanmeldung
Für die Begründung des Grundpfandrechts sind nur die Rechtsgeschäfte Ziffer 2 und 3 Voraussetzung.
Grundpfandrechte sind notwendigerweise zugunsten eines Dritten zu errichten, sondern können auch einseitig begründet werden zugunsten des Eigentümers, d.h. als
- Eigentümerschuldbrief und Inhaberpfandrecht
Im Grundbuch gibt es eine Spalte „Bemerkungen“ für Erläuterungen zu den Grundpfandeinträgen und die Möglichkeit zur Nachführung von Mutationen:
- Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen
- Mutationen / Gläubigerregistervormerk
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.