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Home-Office Arbeit

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Arbeitsgesetz (ArG)

Rechtsgebiet:
Home-Office Arbeit
Stichworte:
Arbeit, Arbeiten, Home-Office Arbeit, Homeoffice
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) ist zu bemerken:

Örtlicher Anwendungsbereich

  • Arbeitsschutz besteht nicht nur für den Arbeitsplatz im Geschäftslokal des Arbeitgebers, sondern auch für das Home Office des Arbeitnehmers

Sachlicher Anwendungsbereich

  • Grundsatz
    • Betrieb (des Arbeitgebers) (vgl. ArG 1 Abs. 2)
    • Home Office des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber
  • Ausnahme
    • Fremder privater Haushalt für die privaten Bedürfnisse

Persönlicher Anwendungsbereich

  • ArG-unterstellte Arbeitnehmer
    • Für die ArG-Unterstellung ist das sog. Subordinationsverhältnis (weisungsgebundene Fremdbestimmung) entscheidend (siehe auch die nachfolgenden Ausnahmen)
  • Ausnahmen von der Unterstellung unter das ArG
    • Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit
      • Die höheren leitenden Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer besonderen Stellung im Betrieb von der ArG-Anwendung ausgenommen (ArG 3 lit. d)
      • ArG-Anwendbarkeit
        • Gesundheitsvorschriften (ArG 3a Abs. 1 lit. b)
      • Keine ArG-Anwendbarkeit
        • in zeitlicher Hinsicht (BGE 98 Ib 347)
        • bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit
        • Überzeit
        • Freizeit
        • Lohn (kein Zuschlag bei Überzeit oder Überstunden)
      • Kadermitarbeiter
    • Arbeitnehmer mit wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit
      • ArG-Anwendbarkeit
        • Gesundheitsschutzvorschriften (ArG 3a Abs. 1 lit. b)
      • Keine ArG-Anwendbarkeit
        • Keine zeitlichen Vorgaben
    • Heimarbeitnehmer

Literatur

  • SECO-Wegleitungen I und II

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