Zum Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) ist zu bemerken:
Örtlicher Anwendungsbereich
- Arbeitsschutz besteht nicht nur für den Arbeitsplatz im Geschäftslokal des Arbeitgebers, sondern auch für das Home Office des Arbeitnehmers
Sachlicher Anwendungsbereich
- Grundsatz
- Betrieb (des Arbeitgebers) (vgl. ArG 1 Abs. 2)
- Home Office des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber
- Ausnahme
- Fremder privater Haushalt für die privaten Bedürfnisse
Persönlicher Anwendungsbereich
- ArG-unterstellte Arbeitnehmer
- Für die ArG-Unterstellung ist das sog. Subordinationsverhältnis (weisungsgebundene Fremdbestimmung) entscheidend (siehe auch die nachfolgenden Ausnahmen)
- Ausnahmen von der Unterstellung unter das ArG
- Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit
- Die höheren leitenden Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer besonderen Stellung im Betrieb von der ArG-Anwendung ausgenommen (ArG 3 lit. d)
- ArG-Anwendbarkeit
- Gesundheitsvorschriften (ArG 3a Abs. 1 lit. b)
- Keine ArG-Anwendbarkeit
- in zeitlicher Hinsicht (BGE 98 Ib 347)
- bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit
- Überzeit
- Freizeit
- Lohn (kein Zuschlag bei Überzeit oder Überstunden)
- Kadermitarbeiter
- Arbeitnehmer mit wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit
- ArG-Anwendbarkeit
- Gesundheitsschutzvorschriften (ArG 3a Abs. 1 lit. b)
- Keine ArG-Anwendbarkeit
- Keine zeitlichen Vorgaben
- ArG-Anwendbarkeit
- Heimarbeitnehmer
- Keine ArG-Anwendbarkeit (ArG 3a Abs. 1 lit. f)
- Heimarbeitvertrag
- Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit
Literatur
- SECO-Wegleitungen I und II
Judikatur
- Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtung
- BGE 135 III 162 ff.
- Betriebsbegriff
- BGE C.9/2004 vom 28.03.2006
- BGE 129 III 335 ff.
- Höhere leitende Tätigkeit
- BGE 98 Ib 347
- BGE 126 III 340
- BGE 4C.310/2002
Weiterführende Informationen
- Lebenswichtige Regeln | suva.ch
- Heimarbeitsvertrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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