Beim Einzelarbeitsvertrag (EAV) kann der Arbeitsort als Teilaspekt der Arbeitspflicht Vertragsgegenstand bilden. Die Vertragsparteien bestimmen ausdrücklich, an welchem spezifischen Ort der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht zu erfüllen hat.
Arbeitsort
Beim Home Office-Arbeitsvertrag (HOA) zählt die Bestimmung des externen, am Wohnort des Arbeitnehmers befindlichen Arbeitsortes zur vertraglichen Begriffsdefinition:
Die Arbeitsort-Elemente i.w.S. sind:
- Ort der Arbeitsausführung
- Home Office-Arbeitsvertrag
- vom Arbeitgeber bestimmter Raum (Gesundheitsschutz), mit von ihm gestellter oder separat entschädigter Infrastruktur
- Heimarbeitsvertrag
- vom Heimarbeiter bestimmter Raum
- Home Office-Arbeitsvertrag
- Ausführung von Arbeit
- Home Office-Arbeitsvertrag
- Arbeitnehmer alleine
- Heimarbeitsvertrag
- Selbständig oder mit Unterstützung von Familienangehörigen
- Home Office-Arbeitsvertrag
- Arbeitsausführung für den Arbeitgeber
- Präsenzpflicht, zu Hause, um die vom Arbeitgeber angewiesenen Arbeiten auszuführen
- Entgeltlichkeit Arbeitsausführung
- Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
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Arbeitspensum
Die Home Office-Klausel enthält meistens eine individuelle Regelung, aus welcher hervorgeht:
- das maximale Pensum der vom Arbeitnehmer im Home Office zu erbringenden Arbeitsleistung
- die Eigenheit der vom Arbeitnehmer zu erbringenden HOA-Tätigkeit
- die Funktion des HOA-Arbeitnehmers im Betrieb.
Überstunden
Da der HOA-Arbeitnehmer oftmals autonom über seine Arbeitszeit entscheidet, da die Arbeitsumgebung rund um die Uhr verfügbar ist, was ihn eher zur Leistung von Überstunden verleitet, als in dem vom Arbeitgeber kontrollierten Umfeld.
- Überstunden-Regelung im Arbeitsvertrag
- Regelung der Verrichtung und Vergütung von Überstundenarbeit (= Regelfall)
- Kompensation der Überstundenarbeit durch Freizeit
- Ausschluss Überstundenzuschlag
- Regelung der Verrichtung und Vergütung von Überstundenarbeit (= Regelfall)
- Keine (schriftliche) Überstunden-Regelung im Arbeitsvertrag
- Arbeitgeber ist gemäss OR 321c Abs. 3 verpflichtet, für Überstundenarbeit Lohn mit 25 %-Überstundenzuschlag zu entrichten
- Abrede, wonach Überstunden im Lohn inbegriffen sind
- Zulässigkeit (vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, a.a.O., N 5 zu OR 321c)
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 5 zu OR 321c
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