Grundsätzlich unterstehen auch Reglement wie ein Home Office-Reglement denjenigen Formvorschriften, die für das Zustandekommen eines Einzelarbeitsvertrages (EAV) und dessen Inhalt, d.h. zumindest bezüglich formbedürftiger Abmachungen der Schriftform.
Der mit Reglementen beabsichtigte generell-abstrakte Charakter verleitet manchen Arbeitgeber dazu, die formellen Vorschriften zu vernachlässigen; das Vorliegen des Reglements in gedruckter Form oder die Klausel im Arbeitsvertrag, dass das Reglement ergänzender Bestandteil des Arbeitsvertrages bilde (Globalübernahme), gilt nur dann als rechtlich bindend, wenn sich der Arbeitnehmer vom Inhalt angemessen Kenntnis verschaffen konnte und sämtliche Abmachungen vom Konsens unmissverständlich erfasst sind.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe Box) wird das Schriftformerfordernis bezüglich Abreden in vorformulierten Vertragsbedingungen erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erklärung des Reglements ausdrücklich zum Bestandteil des unterschriebenen Arbeitsvertrags
- Aushändigung des Reglements an den Arbeitnehmer
Literatur
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 108 f., Rz 350 ff.
Judikatur
- BGE 4C.407/2004 vom 07.01.2005, Erw. 3.1
- BGE 4C.196/1993 vom 04.01.1994, Erw. 1
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