Grundsätzlich unterstehen auch Reglement wie ein Home Office-Reglement denjenigen Formvorschriften, die für das Zustandekommen eines Einzelarbeitsvertrages (EAV) und dessen Inhalt, d.h. zumindest bezüglich formbedürftiger Abmachungen der Schriftform.
Der mit Reglementen beabsichtigte generell-abstrakte Charakter verleitet manchen Arbeitgeber dazu, die formellen Vorschriften zu vernachlässigen; das Vorliegen des Reglements in gedruckter Form oder die Klausel im Arbeitsvertrag, dass das Reglement ergänzender Bestandteil des Arbeitsvertrages bilde (Globalübernahme), gilt nur dann als rechtlich bindend, wenn sich der Arbeitnehmer vom Inhalt angemessen Kenntnis verschaffen konnte und sämtliche Abmachungen vom Konsens unmissverständlich erfasst sind.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe Box) wird das Schriftformerfordernis bezüglich Abreden in vorformulierten Vertragsbedingungen erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erklärung des Reglements ausdrücklich zum Bestandteil des unterschriebenen Arbeitsvertrags
- Aushändigung des Reglements an den Arbeitnehmer
Literatur
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 108 f., Rz 350 ff.
Judikatur
- BGE 4C.407/2004 vom 07.01.2005, Erw. 3.1
- BGE 4C.196/1993 vom 04.01.1994, Erw. 1
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.