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Konkubinat

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Ein Partner ist Eigentümer, der andere Mieter

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mietzins / Kündigung:

Der mietende Partner hat gegenüber dem vermietenden Partner eine Stellung wie ein anderer Mieter auch. Es gelten die Vorschriften des Mietrechts in allen Belangen. Unbeachtlich ist, wenn der Wohnraum zu einem sehr günstigen Preis überlassen wird.

Situation bei Trennung:

Der Eigentümer muss dem mietenden Partner formell kündigen und dabei die Vorschriften des OR und des jeweiligen Mietvertrages beachten. Dem mietenden Partner stehen alle Schutzrechte des OR zu (Anfechtungs-, Erstreckungsmöglichkeit).

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