Öffentlich-rechtliche Verfügung
Die Verwertung ist ein vollstreckungsrechtlicher Akt des Vollstreckungsorgans (hier: Konkursverwaltung) mit dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen Verfügung, v.a. in Bezug auf:
- Gewährspflicht
- Anfechtung
Anwendbares Recht
Der Akt untersteht dem öffentlichen Recht.
Dies gilt für:
- Steigerung (Gant)
- Steigerungsbedingungen
- Steigerungsverfahren
- Steigerungszuschlag
- Freihandverkauf
- Abschluss in der Form eines Vertrages, wobei die Eigentumsübertragung meistens in der Form einer privatrechtlichen Regelung erfolgt etc., aber zunehmend ebenfalls als Verfügung ausgestaltet und
- Konkursrechtliche Abtretung (SchKG 260)
- Abtretung des Prozessführungsrechts (Prozessstandschaft).
Literatur
- Allgemein
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 1 + § 26 N 22 ff.
- Steigerung (Gant)
- Freihandverkauf
- Abtretung nach SchKG 260
Judikatur
- Steigerung (Gant)
- Freihandverkauf
- BGE 106 III 82 f. (Rechtsnatur, Aufhebung des Freihandverkaufs und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands)
- Abtretung nach SchKG 260
- Siehe SchKG-Abtretung
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Steigerung (Gant)
- Freihandverkauf
- Freihandverkauf in der Zwangsvollstreckung
- Freihandverkauf im summarischen Verfahren
- Freihandverkauf in der Privatverwertung
- Abtretung nach SchKG 260
Rechtsweg
- Qualifikation als Verwaltungsakt und Rechtsmittelweg
- Praktische Bedeutung
- Die rechtliche Qualifikation des Verwertungsakts als „Verwaltungsverfügung“ (vgl. BGE 131 III 236) ist von praktischer Bedeutung:
- Grundsatz
- Ausschluss privatrechtlicher Gewährleistung (vgl. OR 234 Abs. 1 und BGE 120 III 136 f.)
- Ausschluss privatrechtlicher Anfechtung beim Zivilrichter
- Ausnahme
- Besondere Zusicherungen
- Absichtliche Täuschung
- Grundsatz
- Die rechtliche Qualifikation des Verwertungsakts als „Verwaltungsverfügung“ (vgl. BGE 131 III 236) ist von praktischer Bedeutung:
- Anfechtung nur mit konkursrechtlicher Beschwerde
- Grundsatz
- Anfechtung nur mit konkursrechtlicher Beschwerde
- Begründung
- Die Beschwerde kann aber begründet werden mit:
- Konkursrechtlichen Rügen
- Materiell-rechtlichen Rügen (vgl. OR 230 + BGer 7B_38/2005)
- Die Beschwerde kann aber begründet werden mit:
- Weiteres
- Grundsatz
- Praktische Bedeutung
- Relative Beschwerdefrist
- 10 Tage seit Kenntnis der Verwertungshandlung und vom Anfechtungsgrund (vgl. SchKG 132a Abs. 2)
- Frist wiederherstellbar
- Absolute Beschwerdefrist
- 1 Jahr seit Verwertung (siehe nachfolgend „Verwirkung“
- Frist nicht wiederherstellbar
- Verwirkung
- Das Beschwerderecht verwirkt ein Jahr nach der Verwertung (vgl. SchKG 132 Abs. 3; vgl. BGE 73 III 23).
Kasuistik
- Anfechtung der Durchführung der Steigerung durch Mitbietende (vgl. BGE 121 III 26 f.)
- Geltendmachung von Verfahrensverletzungen bei der Vorbereitung oder Durchführung, durch Mitbietende (vgl. BGE 121 III 199)
- Geltendmachung von Willensmängeln und arglistig verschwiegene Sachmängel durch den Erwerber (vgl. OR 234)
- Berufung des Erwerbers auf Gewährleistung zugesicherter Eigenschaften
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 26 N 24 f.
Judikatur
- Verwaltungsverfügung / SchKG-Beschwerde
- BGE 131 III 236
- Gewährleistung
- BGE 120 III 136 f.
- Anfechtung
- BGE 7B_38/2005
- Kasuistik
- BGE 121 III 26 f. (Steigerungsdurchführung)
- BGE 121 III 199 (Steigerungsdurchführung)