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Konkursverwertung

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Rechtsnatur

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Öffentlich-rechtliche Verfügung

Die Verwertung ist ein vollstreckungsrechtlicher Akt des Vollstreckungsorgans (hier: Konkursverwaltung) mit dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen Verfügung, v.a. in Bezug auf:

  • Gewährspflicht
  • Anfechtung

Anwendbares Recht

Der Akt untersteht dem öffentlichen Recht.

Dies gilt für:

  • Steigerung (Gant)
    • Steigerungsbedingungen
    • Steigerungsverfahren
    • Steigerungszuschlag
  • Freihandverkauf
    • Abschluss in der Form eines Vertrages, wobei die Eigentumsübertragung meistens in der Form einer privatrechtlichen Regelung erfolgt etc., aber zunehmend ebenfalls als Verfügung ausgestaltet und
  • Konkursrechtliche Abtretung (SchKG 260)
    • Abtretung des Prozessführungsrechts (Prozessstandschaft).

Literatur

Rechtsweg

  • Qualifikation als Verwaltungsakt und Rechtsmittelweg
    • Praktische Bedeutung
      • Die rechtliche Qualifikation des Verwertungsakts als „Verwaltungsverfügung“ (vgl. BGE 131 III 236) ist von praktischer Bedeutung:
        • Grundsatz
          • Ausschluss privatrechtlicher Gewährleistung (vgl. OR 234 Abs. 1 und BGE 120 III 136 f.)
          • Ausschluss privatrechtlicher Anfechtung beim Zivilrichter
        • Ausnahme
          • Besondere Zusicherungen
          • Absichtliche Täuschung
    • Anfechtung nur mit konkursrechtlicher Beschwerde
      • Grundsatz
        • Anfechtung nur mit konkursrechtlicher Beschwerde
      • Begründung
        • Die Beschwerde kann aber begründet werden mit:
          • Konkursrechtlichen Rügen
          • Materiell-rechtlichen Rügen (vgl. OR 230 + BGer 7B_38/2005)
      • Weiteres
  • Relative Beschwerdefrist
    • 10 Tage seit Kenntnis der Verwertungshandlung und vom Anfechtungsgrund (vgl. SchKG 132a Abs. 2)
    • Frist wiederherstellbar
  • Absolute Beschwerdefrist
    • 1 Jahr seit Verwertung (siehe nachfolgend „Verwirkung“
    • Frist nicht wiederherstellbar
  • Verwirkung
    • Das Beschwerderecht verwirkt ein Jahr nach der Verwertung (vgl. SchKG 132 Abs. 3; vgl. BGE 73 III 23).

Kasuistik

  • Anfechtung der Durchführung der Steigerung durch Mitbietende (vgl. BGE 121 III 26 f.)
  • Geltendmachung von Verfahrensverletzungen bei der Vorbereitung oder Durchführung, durch Mitbietende (vgl. BGE 121 III 199)
  • Geltendmachung von Willensmängeln und arglistig verschwiegene Sachmängel durch den Erwerber (vgl. OR 234)
  • Berufung des Erwerbers auf Gewährleistung zugesicherter Eigenschaften

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 26 N 24 f.

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