In der Konkursmasse befinden sich nebst unbestrittenen und fälligen Guthaben auch:
- Bestrittene Guthaben
- Schwer einbringliche Guthaben
- Nicht fällige Guthaben.
Es ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, wie mit diesen Ansprüchen zu verfahren ist:
- Definitionen
- Bestrittene Guthaben = Forderungen, welche vom Schuldner nach Bestand, Höhe und ggf. von der Besicherung her als bestritten gelten
- Schwer einbringliche Guthaben =
- Nicht fällige Guthaben = Forderungen, die von einem Dritten als Schuldner noch nicht zu tilgen sind
- Die nicht fälligen Guthaben des Konkursiten gegenüber Dritten werden durch die Konkurseröffnung nicht sofort fällig;
- Solche nicht fälligen Ansprüche sind unter Einhaltung der vereinbarten Konditionen durch die Konkursverwaltung einzuziehen.
- Die nicht fälligen Guthaben des Konkursiten gegenüber Dritten werden durch die Konkurseröffnung nicht sofort fällig;
- Zahlung mit befreiender Wirkung nur an die Konkursverwaltung
- Die Dritten bzw. Forderungsschuldner dürfen nicht mehr an den Konkursiten zahlen.
- Eine solche Zahlung gilt nur dann als mit befreiender Wirkung getilgt, wenn sie tatsächlich in die Konkursmasse gelangt.
- Grundlagen
- SchKG 243
- SchKG 252 ff.
- Verwertungsgegenstände
- Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche
- von Gesetzes wegen
- aus unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
- aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.)
- aus Vertrag (OR 1 ff.)
- von Gesetzes wegen
- Der Schuldner hat bestritten
- Bestand der Schuld bzw. der Forderung
- Höhe der Schuld und/oder
- die Pfandbestellung bzw. die Sicherheiten
- Vgl. OR pro diverse
- Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Versteigerung
- Freihandverkauf
- Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Einschränkungen
- Konkurseröffnung
- Die Guthaben des Konkursiten gegenüber Dritten werden nicht mit der Konkurseröffnung fällig.
- Sie sind unter Einhaltung der vereinbarten Konditionen durch die Konkursverwaltung einzuziehen.
- Zahlung mit befreiender Wirkung nur noch an die Konkursverwaltung
- Der Schuldner des Gemeinschuldners kann – mit befreiender Wirkung – nur noch an die Konkursverwaltung zahlen.
- Zession / Globalzession
- Vorbehalten bleiben die Rechte des/der Gläubiger aus einer
- Zession
- Globalzession
- Vorbehalten bleiben die Rechte des/der Gläubiger aus einer
- Verwertung
- Bestrittene Forderungen dürfen nur versteigert oder mittels Freihandverkauf veräussert werden, wenn
- die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung verzichtet und
- kein Gläubiger die Abtretung nach SchKG 260 verlangt hat
- Vgl.
- STUTZ FELIX, a.a.O., S. 53
- BGE 93 III 23 E. 3 mit Hinweisen auf den inzwischen aufgehobenen Art. 79 Abs. 2 KOV.
- Bestrittene Forderungen dürfen nur versteigert oder mittels Freihandverkauf veräussert werden, wenn
- Konkurseröffnung
- Verwertungs-Zeitpunkt
- Individuelle Behandlung
- Individuell, je nach
- Kenntnisstand zum nicht fälligen u/o bestrittenen Anspruch;
- Konkursverfahrensstand
- Individuell, je nach
- Anspruchssicherung
- Vorgängige Konsolidierungshandlungen (Schuldanerkennung / Verjährungsunterbrechung etc.)
- Individuelle Behandlung
- Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners – Herbeiführung einer Schuldanerkennung
- Mögliche Handlungsweisen der Konkursverwaltung zur Anspruchssicherung
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Abschlagszahlungsvereinbarung
- Abschluss Chicago-Vereinbarung
- Mögliche Handlungsweisen der Konkursverwaltung zur Anspruchssicherung
- Beachtung der Liquidationsrisiken
- Risiken
- Die Geltendmachung von illiquiden Ansprüchen des Gemeinschuldners auf dem Rechtsweg kann verursachen:
- Einen beträchtlichen Aufwand und ev. beachtliche Kosten
- Prüfung Kosten- / Nutzenverhältnis
- Ein erhebliches Risiko
- Zahlung einer Prozessentschädigung im Unterliegenfall an die Gegenpartei
- Einen beträchtlichen Aufwand und ev. beachtliche Kosten
- Die Geltendmachung von illiquiden Ansprüchen des Gemeinschuldners auf dem Rechtsweg kann verursachen:
- Versteigerung oder Verkauf?
- Eine unvorbereitete Versteigerung oder ein Verkauf illiquider Ansprüche des Gemeinschuldners ist meist unzweckmässig, weil kein befriedigendes Ergebnis erzielt würde.
- Alternative: Abtretung solcher Ansprüche an die Gläubiger zur Selbstverfolgung nach SchKG 260
- Solche illiquiden Ansprüche sind den Konkursgläubigern nach SchKG 260 abzutreten.
- Vgl. hiezu:
- Risiken
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Versteigerung
- Freihandverkauf
- Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Einschränkungen
- Bestrittene Forderungen dürfen nur versteigert oder mittels Freihandverkauf veräussert werden, wenn die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung verzichtet und kein Gläubiger die Abtretung nach Art. 260 verlangt hat (Stutz, a.a.O., 53; vgl. BGE 93 III 23, Erw. 3, mit Hinweisen).
- Zu Beachtendes
- Bei der Veräusserung bestrittener Forderungen ist zu beachten:
- Bei Freihandverkauf das Mehrgebotsrecht der Gläubiger
- Bei Versteigerung die Festsetzung des Mindestgebots
- Bei der Veräusserung bestrittener Forderungen ist zu beachten:
Literatur
- Allgemein
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, N 29b zu 256 SchKG
- BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung, Berner Bankrechtstag 1996, BBT Bd. 3, 159 ff.
- BRÖNNIMANN JÜRGEN, Zur Verrechnung mit einer Konkursverlustscheinforderung, in:
- FEUZ ANDREAS, Der Forderungskauf, in: IWIR 1999, 169
- HÜNERWADEL PATRICK, Der aussergerichtliche Vergleich, Diss. St. Gallen 1989
- LORANDI FRANCO, Entgeltliche Verwertung von strittigen Rechtsansprüchen in der Generalexekution, Teleologische Reduktion von Art. 260 Abs. 3 SchKG, AJP 2013, 1758 ff.
- LUTZ BENNO, Die Verwertung bestrittener und schwer einbringlicher Forderungen, in: ST 56 (1982) 50 ff.
- REINAU TIMON, der Vergleich im Konkursverfahren, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2021
- STUTZ FELIX, Der Freihandverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978
- WÜST HANS, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Diss. Zürich 1981
- Prozessfinanzierung
- BÜRGI URS, Prozessfinanzierung – Ein Instrument zur Durchsetzung von Ansprüchen ohne Kostenrisiko, in: CH-Wirtschaft 4/2008, S. 2 f.
- HUNKELER DANIEL / WOHL GEORG, Kommerzielle Prozessfinanzierung zu Gunsten von Insolvenzmassen, in: BlSchK 79 (2015) S. 41 ff.
Judikatur
- BGE 93 III 23 E. 3 mit Hinweisen
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Vergleich
- Rechtesicherung
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Abschlagszahlungsvereinbarung
- Abschluss Chicago-Vereinbarung
- Prozessuale Geltendmachung
- Prozessfinanzierung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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