Bei der Verwertung von Fahrnis gelten nur wenige zeitliche Einschränkungen:
- Definition
- Fahrnis (auch: bewegliche Sachen, Mobilien) = physische Gegenstände jeder Art wie Fahrnisbauten (Bestandteilbildung als Abgrenzungskriterium), Zugehör, Inhaber- und Ordrepapiere (vgl. SchKG 201)
- Grundlagen
- SchKG 238
- SchKG 243
- SchKG 256
- SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2
- Verwertungsgegenstände
- Bewegliche Sachen
- Fahrnisbauten (ZGB 677)
- Körperlich abgrenzbare Objekte wie
- Mobiliar
- Fahrzeuge
- Maschinen
- Produktionsanlagen + Einrichtungen
- Materialien
- Vgl. ZGB 713 ff. (Fahrniseigentum)
- Bewegliche Sachen
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Versteigerung
- Freihandverkauf
- Einschränkungen
- extern
- Abwarten der Eingabefrist und ggf. der rechtskräftigen Auflage des Konkursinventars
- Ev. separate Auflage des Konkursinventars (mit Behandlung der Eigentumsansprachen), d.h. vor Auflage des Kollokationsplans
- intern
- ordentliches Konkursverfahren?
- Zweite Gläubigerversammlung,
- Bei vorzeitigem Bedarf ev. Zirkularbeschlussverfahren
- Summarisches Konkursverfahren?
- Nach Ablauf der Eingabefrist kann die Konkursverwaltung die Verwertung jederzeit durchführen (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2).
- ordentliches Konkursverfahren?
- extern
- Verwertungszeitpunkt
- (Nicht pfandrechtsbelastete) Bewegliche Sachen
- Diese dürfen vor der Lastenbereinigung verwertet werden.
- Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben
- Solche Gegenstände dürfen sofort verwertet werden.
- (Nicht pfandrechtsbelastete) Bewegliche Sachen
- Gründe für eine frühzeitige Verwertung
- Keine Überbindung von Lasten auf den Erwerber;
- Mangels Überbindung von Lasten kein Einfluss auf die Bestimmung des Veräusserungswertes.
- Retentionsgegenstände
- Die Verwertung von retinierten Gegenständen darf daher nach der zweiten Gläubigerversammlung ohne Rücksicht auf allfällige Kollokationsprozesse über das Retentionsrecht (Pfandrecht) angeordnet werden (Vgl. BGE 107 III 88).
- Vgl. hiezu auch die weitergehenden Informationen unter:
- Notverkauf
- Verwertung ohne zeitliche Beschränkungen, siehe vorn
Art. 238 SchKG
1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen.
2 Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
Art. 243 SchKG
1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2 Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.
3 Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
Art. 231 SchKG
1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
- aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
- die Verhältnisse einfach sind.
2 Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1. Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2. Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2–4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3. Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4. Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
Art. 256 SchKG
1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.
4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286–288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 5
Judikatur
- BGE 107 III 88 (Verwertung von Retentionsgegenständen nach der 2. Gläubigerversammlung, aber vor allfälligen Kollokationsprozessen)
- BGE 86 II 384
- BGE 78 II 143
- BGE 46 II 388
- BGE 51 III 151
- BGE 43 II 769 f.