Die Bestimmungen von SchKG 238, SchKG 243 Abs. 2 und 3 sowie SchKG 256 bestimmen im Wesentlichen den Zeitpunkt der
Verwertung.
Der richtige Verwertungszeitpunkt lässt sich anhand folgender Struktur aufzeigen:
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3 ff.
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung, Berner Bankrechtstag 1996, BBT Bd. 3, 159 ff.
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