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Konkursverwertung

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Nach Massaobjektart

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Allgemeines
    • Grundsatz
      • Die Bestandteile der Aktivmasse dürfen grundsätzlich verwertet werden,
        • im ordentlichen Konkursverfahren
          • erst nachdem die Zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat, da diese bestimmt wie zu verwerten ist (vgl. SchKG 243 Abs. 3 und 256), und zwar für
            • bewegliche und unbewegliche Sachen.
        • Summarischen Konkursverfahren
          • Nach Ablauf der Eingabefrist
      • Siehe oben,
    • Ausnahmen
  • Grundstücke
    • Die Verwertung von Grundstücken setzt voraus, dass die Lastenbereinigung erledigt ist, und zwar im Rahmen
      • des Kollokationsverfahrens;
      • allfälliger Lastenbereinigungs- bzw. Kollokationsprozesse.
    • Vgl. hiezu
  • Bewegliche Sachen
    • Die Verwertung von Fahrnis darf auch dann erfolgen,
      • wenn daran bestehende Pfand- und andere Rechte noch nicht bereinigt sein sollten (vgl. BGE 107 III 88),
        • weil dem Erwerber keine Lasten überbunden werden,
          • welche auf die Bestimmung des Veräusserungswertes Einfluss haben könnten.
    • Vgl. hiezu
  • Eilige Verwertung
    • Dringliche Verwertung
      • Ist eine dringliche Verwertung nach SchKG 238 und SchKG 243 geboten (vgl. VZG 128 Abs. 1; BGE 107 III 90) und kann nicht bis zur Zweiten Gläubigerversammlung zugewartet werden,
        • darf die Lastenbereinigung beschleunigt durchgeführt werden.
    • Überdringliche Verwertung
      • Im Falle einer sog. «Überdringlichkeit», was eine Ermessensfrage darstellt, kann die Aufsichtsbehörde die Verwertung ohne vorherige Lastenbereinigung bewilligen,
        • unter der Bedingung,
          • dass dadurch keine berechtigten Interessen verletzt werden (keine Erzielung eines bedeutend höheren Preises).
        • Vgl. VZG 128 Abs. 2; BGE 96 III 84, BGE 119 III 87).

Literatur

  • BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
  • KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3
  • GRAHAM-SIEGENTHALER BARBARA, Vorzeitige Verwertung und Freihandverkauf im Konkurs, BlSchK 2000, 81
  • SPRECHER THOMAS, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003

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