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- Allgemeines
- Grundsatz
- Die Bestandteile der Aktivmasse dürfen grundsätzlich verwertet werden,
- im ordentlichen Konkursverfahren
- erst nachdem die Zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat, da diese bestimmt wie zu verwerten ist (vgl. SchKG 243 Abs. 3 und 256), und zwar für
- bewegliche und unbewegliche Sachen.
- Summarischen Konkursverfahren
- Nach Ablauf der Eingabefrist
- Siehe oben,
- Ausnahmen
- Notverkauf (vgl. SchKG 243)
- Verwertung von Wertpapieren und Waren zum Börsen- oder Marktpreis (vgl. SchKG 238 und 243 Abs. 2)
- Grundstücke
- Die Verwertung von Grundstücken setzt voraus, dass die Lastenbereinigung erledigt ist, und zwar im Rahmen
- des Kollokationsverfahrens;
- allfälliger Lastenbereinigungs- bzw. Kollokationsprozesse.
- Vgl. hiezu
- Bewegliche Sachen
- Die Verwertung von Fahrnis darf auch dann erfolgen,
- wenn daran bestehende Pfand- und andere Rechte noch nicht bereinigt sein sollten (vgl. BGE 107 III 88),
- weil dem Erwerber keine Lasten überbunden werden,
- welche auf die Bestimmung des Veräusserungswertes Einfluss haben könnten.
- Vgl. hiezu
- Eilige Verwertung
- Dringliche Verwertung
- Ist eine dringliche Verwertung nach SchKG 238 und SchKG 243 geboten (vgl. VZG 128 Abs. 1; BGE 107 III 90) und kann nicht bis zur Zweiten Gläubigerversammlung zugewartet werden,
- darf die Lastenbereinigung beschleunigt durchgeführt werden.
- Überdringliche Verwertung
- Im Falle einer sog. «Überdringlichkeit», was eine Ermessensfrage darstellt, kann die Aufsichtsbehörde die Verwertung ohne vorherige Lastenbereinigung bewilligen,
- unter der Bedingung,
- dass dadurch keine berechtigten Interessen verletzt werden (keine Erzielung eines bedeutend höheren Preises).
- Vgl. VZG 128 Abs. 2; BGE 96 III 84, BGE 119 III 87).
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3
- GRAHAM-SIEGENTHALER BARBARA, Vorzeitige Verwertung und Freihandverkauf im Konkurs, BlSchK 2000, 81
- SPRECHER THOMAS, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003
Judikatur
- Verwertung von Fahrnis
- Dringliche Verwertung
- Überdringliche Verwertung
- BGE 96 III 84
- BGE 119 III 87
Weiterführende Informationen
- Kollokationsverfahren / Lastenverzeichnis / Kollokationsprozesse
- Grundstücksverwertung
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