Ist eine dringliche Verwertung nach SchKG 238 und SchKG 243 geboten (vgl. VZG 128 Abs. 1; BGE 107 III 90) und kann nicht bis zur Zweiten Gläubigerversammlung zugewartet werden,
darf die Lastenbereinigung beschleunigt durchgeführt werden.
Überdringliche Verwertung
Im Falle einer sog. «Überdringlichkeit», was eine Ermessensfrage darstellt, kann die Aufsichtsbehörde die Verwertung ohne vorherige Lastenbereinigung bewilligen,
unter der Bedingung,
dass dadurch keine berechtigten Interessen verletzt werden (keine Erzielung eines bedeutend höheren Preises).
Vgl. VZG 128 Abs. 2; BGE 96 III 84, BGE 119 III 87).
Literatur
BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3
GRAHAM-SIEGENTHALER BARBARA, Vorzeitige Verwertung und Freihandverkauf im Konkurs, BlSchK 2000, 81
SPRECHER THOMAS, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003
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