- Allgemeines
- Grundsatz
- Die Bestandteile der Aktivmasse dürfen grundsätzlich verwertet werden,
- im ordentlichen Konkursverfahren
- erst nachdem die Zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat, da diese bestimmt wie zu verwerten ist (vgl. SchKG 243 Abs. 3 und 256), und zwar für
- bewegliche und unbewegliche Sachen.
- erst nachdem die Zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat, da diese bestimmt wie zu verwerten ist (vgl. SchKG 243 Abs. 3 und 256), und zwar für
- Summarischen Konkursverfahren
- Nach Ablauf der Eingabefrist
- im ordentlichen Konkursverfahren
- Siehe oben,
- Die Bestandteile der Aktivmasse dürfen grundsätzlich verwertet werden,
- Ausnahmen
- Notverkauf (vgl. SchKG 243)
- Verwertung von Wertpapieren und Waren zum Börsen- oder Marktpreis (vgl. SchKG 238 und 243 Abs. 2)
- Grundsatz
- Grundstücke
- Die Verwertung von Grundstücken setzt voraus, dass die Lastenbereinigung erledigt ist, und zwar im Rahmen
- des Kollokationsverfahrens;
- allfälliger Lastenbereinigungs- bzw. Kollokationsprozesse.
- Vgl. hiezu
- Die Verwertung von Grundstücken setzt voraus, dass die Lastenbereinigung erledigt ist, und zwar im Rahmen
- Bewegliche Sachen
- Die Verwertung von Fahrnis darf auch dann erfolgen,
- wenn daran bestehende Pfand- und andere Rechte noch nicht bereinigt sein sollten (vgl. BGE 107 III 88),
- weil dem Erwerber keine Lasten überbunden werden,
- welche auf die Bestimmung des Veräusserungswertes Einfluss haben könnten.
- weil dem Erwerber keine Lasten überbunden werden,
- wenn daran bestehende Pfand- und andere Rechte noch nicht bereinigt sein sollten (vgl. BGE 107 III 88),
- Vgl. hiezu
- Die Verwertung von Fahrnis darf auch dann erfolgen,
- Eilige Verwertung
- Dringliche Verwertung
- Ist eine dringliche Verwertung nach SchKG 238 und SchKG 243 geboten (vgl. VZG 128 Abs. 1; BGE 107 III 90) und kann nicht bis zur Zweiten Gläubigerversammlung zugewartet werden,
- darf die Lastenbereinigung beschleunigt durchgeführt werden.
- Ist eine dringliche Verwertung nach SchKG 238 und SchKG 243 geboten (vgl. VZG 128 Abs. 1; BGE 107 III 90) und kann nicht bis zur Zweiten Gläubigerversammlung zugewartet werden,
- Überdringliche Verwertung
- Im Falle einer sog. «Überdringlichkeit», was eine Ermessensfrage darstellt, kann die Aufsichtsbehörde die Verwertung ohne vorherige Lastenbereinigung bewilligen,
- unter der Bedingung,
- dass dadurch keine berechtigten Interessen verletzt werden (keine Erzielung eines bedeutend höheren Preises).
- Vgl. VZG 128 Abs. 2; BGE 96 III 84, BGE 119 III 87).
- unter der Bedingung,
- Im Falle einer sog. «Überdringlichkeit», was eine Ermessensfrage darstellt, kann die Aufsichtsbehörde die Verwertung ohne vorherige Lastenbereinigung bewilligen,
- Dringliche Verwertung
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3
- GRAHAM-SIEGENTHALER BARBARA, Vorzeitige Verwertung und Freihandverkauf im Konkurs, BlSchK 2000, 81
- SPRECHER THOMAS, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003
Judikatur
- Verwertung von Fahrnis
- BGE 107 III 88
- Dringliche Verwertung
- BGE 107 III 90
- Überdringliche Verwertung
- BGE 96 III 84
- BGE 119 III 87
Weiterführende Informationen
- Kollokationsverfahren / Lastenverzeichnis / Kollokationsprozesse
- Kollokationsplan
- Lastenverzeichnis
- Kollokationsprozess/
- Kollokationsverfahren
- Grundstücksverwertung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.