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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Vertragsänderung vor Reisebeginn

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch Pauschalreiseverträge sind zu einzuhalten (lateinisch: pacta sunt servanda). Um den Parteien bei veränderten Verhältnissen die Vertragserfüllung zu ermöglichen, bestehen gewisse Änderungsmöglichkeiten (vgl. PRG 7 – 11 und 17):

Die Vertragsänderungen können insbesondere betreffen:

Wesentliche Vertragsänderung

  • Gemäss PRG 8 gelten als wesentliche Vertragsänderungen:
    • Erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragspunkte wie Stellung eines Ersatzreisenden, sonstige Vertragsänderungen und Reiseannullierung
  • Preiserhöhung von mehr als 10 %

Ersatzreisender

  • Ziele des Gesetzgebers
    • Vermeidung einer für den Konsumenten kostenträchtigen Reise-Annullation
  • Voraussetzungen
    • konsumentenseits
      • Verhinderung / Hinderungsgründe (Krankheit, Unfall, fehlende Voraussetzungen für die Reiseausprägung oder Folge von Reiseanordnungen)
      • Erfüllung aller Teilnahmebedingungen durch den Ersatzreisenden (PRG 4 + 6)
      • Rechtzeitige Information über die Buchungsabtretung (PRG 17)
    • veranstalterseits
      • Keine Einwilligung erforderlich und keine Widerspruchsrecht (PRG 17 Abs. 1)
    • Rechtsnachfolge des Ersatzreisenden
      • Der Ersatzreisende tritt an die Stelle des ursprünglichen Reisekunden
    • Weitere Detailinformationen

Preiserhöhung

  • Eine Reisepreiserhöhung darf der Reiseveranstalter nur vornehmen, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (PRG 7 lit. a – c):
    • Ausdrücklicher Preiserhöhungsvorbehalt im Pauschalreisevertrag
    • Preiserhöhung nur aus den in PRG 7 lit. c aufgezählten Gründen
      • Anstieg Beförderungskosten, einschliesslich Treibstoffkosten
      • Zunahme der Abgaben für bestimmte Leistungen (Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und Gebühren auf Flughäfen)
      • Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse (a.Mg. ROBERTO VITO, BSK OR I, N 5 zu PRG 7, der wechselkursbedingte Preiserhöhungen für ungerechtfertigt hält)
    • Preiserhöhungs-Mitteilung mindestens drei Wochen vor dem Abreisetermin
  • Von der Preiserhöhung ausgeschlossene Gründe
    • Kalkulationsirrtümer, Steuererhöhung (zB MWST) und Preiserhöhungen der Hotels und Reisevermittler
  • Weitere Detailinformationen

Sonstige Vertragsänderung

  • Änderungsvorbehalt des Reiseveranstalters
    • Der Reiseveranstalter, der sich im Prospekt Änderungsmöglichkeiten vorbehalten hat, kann vor dem davon Vertragsabschluss Gebrauch machen (PRG 3 lit. b)
  • Rechtzeitige Veranstalter-Information an den Konsumenten
    • Der Reiseveranstalter hat den Reisekonsumenten rechtzeitig über die Vertragsänderung und deren Auswirkungen auf den Reisepreis zu informieren, damit der Konsument frei und ohne Zeitdruck zwischen den ihm gebotenen Optionen entscheiden kann
    • Preiserhöhungs-Information
      • bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt (PRG 7 lit. b)
    • Information über sonstige wesentliche Vertragsänderungen
      • sobald als möglich, unmittelbar nach Eintritt des Erhöhungsgrundes und so rechtzeitig, dass der Konsument noch seine Entscheidung treffen kann (vgl. PRG 9)
  • Weitere Detailinformationen

Reiseannullierung

  • Qualifikation
    • Die Reiseannullierung wird als Rücktritt qualifiziert
  • Reiseannullation durch Reiseveranstalter
    • Rücktritt ohne bestimmten oder entlastenden Grund
      • Wahlrecht des Konsumenten nach PRG 10
        • Anspruch auf Rückerstattung aller bezahlten Beträge (vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. c) oder Ersatzreise (vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. a + b) sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung (PRG 11 Abs. 1 i.V.m. PRG 10 Abs. 4 und PRG 14 – 16)
      • Ausnahme: Entfallen von Wahlrecht und Ansprüche infolge Selbstverschuldens des Konsumenten
    • Rücktritt wegen vorbehaltenen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
      • Voraussetzungen
        • Vereinbarung, d.h. Wirksame präzise Angaben der Mindestteilnehmerzahl im Reisevertrag (vgl. PRG 4 Abs. 1 + 2) und
        • rechtzeitigte Annullations-Mitteilung an Reisekonsumenten
    • Rücktritt wegen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Reiseverbote, Streik u.ä.)
      • Voraussetzungen
        • Eintritt eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, auf welches der Veranstalter keinen Einfluss hatte
        • Eintrittszeitpunkt zwischen Reisebuchung und Reiseantritt
    • Weitere Detailinformationen
  • Reiseannullation durch Konsumenten
    • Rücktrittsgrund
      • Vom Veranstalter begründeter Anlass
        • Reisepreiserhöhung durch den Veranstalter um mehr als 10 % (PRG 8 Abs. 2)
        • Wesentliche Vertragsänderung (PRG 10 Abs. 1 i.V.m. PRG 7 und PRG 8 Abs. 1)
        • Nichterbringen der Insolvenzabsicherung (PRG 18 Abs. 2)
      • Vom Konsumenten zu vertretender Anlass
        • Objektiver Reiseunfähigkeitsgrund
        • Subjektive Reiseunfähigkeitsgrund (fehlende Reisewilligkeit des Konsumenten)
    • Folgen und Wirkungen
      • Vom Veranstalter begründeter Anlass
        • Rücktrittsrecht des Kunden
      • Vom Konsumenten zu vertretender Anlass bzw. Recht des Konsumenten, jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten zu dürfen
        • analoge Anwendung von OR 377
        • Schadloshaltungs-Rücktritt (OR 377)
          • Ohne begründeten Anlass
          • Der Konsument schuldet dem Reiseveranstalter
            • Voller Aufwandersatz resp.
            • Volle Schadloshaltung, d.h. Erfüllungsinteresse, einschliesslich entgangenem Gewinn
        • Begründeter Anlass (objektive Teilnahmeverhinderung wie Krankheit, Unfall etc.)
          • Der Konsument schuldet dem Reiseveranstalter
    • Weitere Detailinformationen

Gesetzestexte

Literatur

  • Wesentliche Vertragsänderung
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 332 ff.
  • Ersatzreisender
    • FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
    • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 67 f, S. 71, S. 73 und S. 170
  • Preiserhöhung
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 332 ff.
    • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 4 ff. zu PRG 7
    • FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
    • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 76
  • Sonstige Vertragsänderung
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 334 ff.
    • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 ff. zu PRG 8
    • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. zu PRG 9
    • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. + N 4 zu PRG 10
    • FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
    • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 85, S. 88 + S. 90 f.
  • Reiseannullation
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 334 ff.

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