Auch Pauschalreiseverträge sind zu einzuhalten (lateinisch: pacta sunt servanda). Um den Parteien bei veränderten Verhältnissen die Vertragserfüllung zu ermöglichen, bestehen gewisse Änderungsmöglichkeiten (vgl. PRG 7 – 11 und 17):
Die Vertragsänderungen können insbesondere betreffen:
Wesentliche Vertragsänderung
- Gemäss PRG 8 gelten als wesentliche Vertragsänderungen:
- Erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragspunkte wie Stellung eines Ersatzreisenden, sonstige Vertragsänderungen und Reiseannullierung
- Preiserhöhung von mehr als 10 %
Ersatzreisender
- Ziele des Gesetzgebers
- Vermeidung einer für den Konsumenten kostenträchtigen Reise-Annullation
- Voraussetzungen
- konsumentenseits
- Verhinderung / Hinderungsgründe (Krankheit, Unfall, fehlende Voraussetzungen für die Reiseausprägung oder Folge von Reiseanordnungen)
- Erfüllung aller Teilnahmebedingungen durch den Ersatzreisenden (PRG 4 + 6)
- Rechtzeitige Information über die Buchungsabtretung (PRG 17)
- veranstalterseits
- Keine Einwilligung erforderlich und keine Widerspruchsrecht (PRG 17 Abs. 1)
- Rechtsnachfolge des Ersatzreisenden
- Der Ersatzreisende tritt an die Stelle des ursprünglichen Reisekunden
- Weitere Detailinformationen
- konsumentenseits
Preiserhöhung
- Eine Reisepreiserhöhung darf der Reiseveranstalter nur vornehmen, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (PRG 7 lit. a – c):
- Ausdrücklicher Preiserhöhungsvorbehalt im Pauschalreisevertrag
- Preiserhöhung nur aus den in PRG 7 lit. c aufgezählten Gründen
- Anstieg Beförderungskosten, einschliesslich Treibstoffkosten
- Zunahme der Abgaben für bestimmte Leistungen (Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und Gebühren auf Flughäfen)
- Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse (a.Mg. ROBERTO VITO, BSK OR I, N 5 zu PRG 7, der wechselkursbedingte Preiserhöhungen für ungerechtfertigt hält)
- Preiserhöhungs-Mitteilung mindestens drei Wochen vor dem Abreisetermin
- Von der Preiserhöhung ausgeschlossene Gründe
- Kalkulationsirrtümer, Steuererhöhung (zB MWST) und Preiserhöhungen der Hotels und Reisevermittler
- Weitere Detailinformationen
Sonstige Vertragsänderung
- Änderungsvorbehalt des Reiseveranstalters
- Der Reiseveranstalter, der sich im Prospekt Änderungsmöglichkeiten vorbehalten hat, kann vor dem davon Vertragsabschluss Gebrauch machen (PRG 3 lit. b)
- Rechtzeitige Veranstalter-Information an den Konsumenten
- Der Reiseveranstalter hat den Reisekonsumenten rechtzeitig über die Vertragsänderung und deren Auswirkungen auf den Reisepreis zu informieren, damit der Konsument frei und ohne Zeitdruck zwischen den ihm gebotenen Optionen entscheiden kann
- Preiserhöhungs-Information
- bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt (PRG 7 lit. b)
- Information über sonstige wesentliche Vertragsänderungen
- sobald als möglich, unmittelbar nach Eintritt des Erhöhungsgrundes und so rechtzeitig, dass der Konsument noch seine Entscheidung treffen kann (vgl. PRG 9)
- Weitere Detailinformationen
Reiseannullierung
- Qualifikation
- Die Reiseannullierung wird als Rücktritt qualifiziert
- Reiseannullation durch Reiseveranstalter
- Rücktritt ohne bestimmten oder entlastenden Grund
- Wahlrecht des Konsumenten nach PRG 10
- Anspruch auf Rückerstattung aller bezahlten Beträge (vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. c) oder Ersatzreise (vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. a + b) sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung (PRG 11 Abs. 1 i.V.m. PRG 10 Abs. 4 und PRG 14 – 16)
- Ausnahme: Entfallen von Wahlrecht und Ansprüche infolge Selbstverschuldens des Konsumenten
- Wahlrecht des Konsumenten nach PRG 10
- Rücktritt wegen vorbehaltenen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
- Voraussetzungen
- Vereinbarung, d.h. Wirksame präzise Angaben der Mindestteilnehmerzahl im Reisevertrag (vgl. PRG 4 Abs. 1 + 2) und
- rechtzeitigte Annullations-Mitteilung an Reisekonsumenten
- Voraussetzungen
- Rücktritt wegen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Reiseverbote, Streik u.ä.)
- Voraussetzungen
- Eintritt eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, auf welches der Veranstalter keinen Einfluss hatte
- Eintrittszeitpunkt zwischen Reisebuchung und Reiseantritt
- Voraussetzungen
- Weitere Detailinformationen
- Rücktritt ohne bestimmten oder entlastenden Grund
- Reiseannullation durch Konsumenten
- Rücktrittsgrund
- Vom Veranstalter begründeter Anlass
- Reisepreiserhöhung durch den Veranstalter um mehr als 10 % (PRG 8 Abs. 2)
- Wesentliche Vertragsänderung (PRG 10 Abs. 1 i.V.m. PRG 7 und PRG 8 Abs. 1)
- Nichterbringen der Insolvenzabsicherung (PRG 18 Abs. 2)
- Vom Konsumenten zu vertretender Anlass
- Objektiver Reiseunfähigkeitsgrund
- Subjektive Reiseunfähigkeitsgrund (fehlende Reisewilligkeit des Konsumenten)
- Vom Veranstalter begründeter Anlass
- Folgen und Wirkungen
- Vom Veranstalter begründeter Anlass
- Rücktrittsrecht des Kunden
- Vom Konsumenten zu vertretender Anlass bzw. Recht des Konsumenten, jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten zu dürfen
- analoge Anwendung von OR 377
- Schadloshaltungs-Rücktritt (OR 377)
- Ohne begründeten Anlass
- Der Konsument schuldet dem Reiseveranstalter
- Voller Aufwandersatz resp.
- Volle Schadloshaltung, d.h. Erfüllungsinteresse, einschliesslich entgangenem Gewinn
- Begründeter Anlass (objektive Teilnahmeverhinderung wie Krankheit, Unfall etc.)
- Der Konsument schuldet dem Reiseveranstalter
- Vergütung der vom Veranstalter geleisteten Arbeit, aber ohne Ersatz des entgangenen Gewinns (OR 378 Abs. 1 per analogia)
- Besteller-Unmöglichkeit (OR 378)
- Der Konsument schuldet dem Reiseveranstalter
- Vom Veranstalter begründeter Anlass
- Weitere Detailinformationen
- Rücktrittsgrund
Gesetzestexte
Art. 7 PRG
Eine Erhöhung des vertraglich festgelegten Preises ist nur zulässig, wenn:
- der Vertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält;
- sie mindestens drei Wochen vor dem Abreisetermin erfolgt; und
- sie mit einem Anstieg der Beförderungskosten, einschliesslich der Treibstoffkosten, einer Zunahme der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder mit einer Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse begründet ist.
Art. 8 PRG Begriff
1 Als wesentliche Vertragsänderung gilt jede erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes, welche der Veranstalter vor dem Abreisetermin vornimmt.
2 Eine Preiserhöhung von mehr als zehn Prozent gilt als wesentliche Vertragsänderung.
Art. 9 PRG Mitteilungspflicht
Der Veranstalter teilt dem Konsumenten so bald wie möglich jede wesentliche Vertragsänderung mit und gibt deren Auswirkung auf den Preis an.
Art. 10 PRG Konsumentenrechte
1 Der Konsument kann eine wesentliche Vertragsänderung annehmen oder ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.
2 Er teilt den Rücktritt vom Vertrag dem Veranstalter oder dem Vermittler so bald wie möglich mit.
3 Tritt der Konsument vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch:
- auf Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise, wenn der Veranstalter oder der Vermittler ihm eine solche anbieten kann;
- auf Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds; oder
- auf schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihm bezahlten Beträge.
4 Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.
Art. 11 PRG
1 Annulliert der Veranstalter die Reise vor dem Abreisetermin aus einem nicht vom Konsumenten zu vertretenden Umstand, so stehen diesem die Ansprüche nach Artikel 10 zu.
2 Der Konsument hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages:
- wenn die Annullierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, welche die Pauschalreise gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteilnehmerzahl erreicht und die Annullierung dem Konsumenten innert der im Vertrag angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt wurde, oder
- wenn die Annullierung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Überbuchung gilt nicht als höhere Gewalt.
Art. 17 PRG
1 Ist der Konsument daran gehindert, die Pauschalreise anzutreten, so kann er die Buchung an eine Person abtreten, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, wenn er zuvor den Veranstalter oder den Vermittler innert angemessener Frist vor dem Abreisetermin darüber informiert.
2 Diese Person und der Konsument haften dem Veranstalter oder dem Vermittler, der Vertragspartei ist, solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für die gegebenenfalls durch diese Abtretung entstehenden Mehrkosten.
Literatur
- Wesentliche Vertragsänderung
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 332 ff.
- Ersatzreisender
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 67 f, S. 71, S. 73 und S. 170
- Preiserhöhung
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 332 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 4 ff. zu PRG 7
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 76
- Sonstige Vertragsänderung
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 334 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 ff. zu PRG 8
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. zu PRG 9
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. + N 4 zu PRG 10
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 85, S. 88 + S. 90 f.
- Reiseannullation
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 334 ff.
Weiterführende Judikatur (Reiseannullation)
- CJ GE vom 25.06.1982, in: SJ 1982, S. 577 + S. 588