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Reiserecht

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Preiserhöhung

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Preiserhöhungsvoraussetzungen

Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn die drei Voraussetzungen gemäss PRG 7 lit. a – c kumulativ erfüllt sind:

Ausdrücklicher Preiserhöhungsvorbehalt im Pauschalreisevertrag

  • Grundlage
    • PRG 7 lit. a
  • Vertraglicher Preiserhöhungsvorbehalt
    • Preiserhöhungsrecht
      • Ursprünglichkeit
      • Ausdrücklichkeit
    • Preisreduktionspflicht
      • Empfehlenswert (vgl. Pauschalreiserichtlinie-RL 4 Abs. 4 lit. a
  • Formulierung Preiserhöhungsvorbehalt
    • Ausreichend
      • Eine konforme Formulierung erfordert – zur Vermeidung willkürlicher Preiserhöhungen und zur Überprüfbarkeit – mindestens die Wiedergabe folgender Kostenfaktoren, die dem Reisepreis des Pauschalreisevertrages zu Grunde liegen:
        • Währung
        • Wechselkurs
        • Anteil von Transport, Taxen und Gebühren am Gesamtpreis
    • Nicht ausreichend
      • Klausel, wonach allgemein Kostensteigerungen im entsprechenden Verhältnis auf den Reisepreis geschlagen würden
  • Preiserhöhungsmitteilung
    • genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises

Preiserhöhung nur aus den in PRG 7 lit. c abschliessend aufgezählten Gründen

  • Grundlage
    • PRG 7 lit. c
  • Einzelne Preiserhöhungsgründe
    • Anstieg Beförderungskosten, einschliesslich Treibstoffkosten
    • Zunahme der Abgaben für bestimmte Leistungen
      • Landegebühren
      • Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen
      • Gebühren auf Flughäfen
    • Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse
      • (ROBERTO VITO, BSK OR I, N 5 zu PRG 7, hält Preiserhöhungen infolge Wechselkursänderungen für ungerechtfertigt)
  • Von der Preiserhöhung ausgeschlossene Gründe

Preiserhöhungs-Mitteilung mindestens drei Wochen vor Abreisetermin

  • Grundlage
    • PRG 7 lit. b
  • Mitteilung mindestens drei Wochen vor dem Abreisetermin
    • Gründe
      • Keine Kostenbelastungen in letzter Sekunde vor Reiseantritt
      • Bedenkzeit für wie Wahrnehmung der (Konsumenten-)Rechte nach PRG 10 (siehe Box)

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Fehlende Preiserhöhungsvoraussetzungen

Sind die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung nicht gegeben, ist die erklärte Preiserhöhung unwirksam.

Will der Reiseveranstalter die Reiseleistungen nicht zu den ursprünglichen Konditionen erbringen und annulliert er – weil der Reisekunde die Preiserhöhung nicht akzeptieren will – den Reisevertrag, stehen dem Reisekunden zu:

  • die Rechte nach PRG 10 i.V.m. 11 Abs. 1 (siehe Box)

Zulässige Preiserhöhung (erfüllte 3 Voraussetzungen + Preiserhöhung von < 10 %)

Ist die Preiserhöhung des Reiseveranstalters zulässig und beträgt sie weniger als 10 % (PRG 8 Abs. 2; siehe Box), so muss sie der Reisekonsument hinnehmen.

Zulässige Preiserhöhung (erfüllte 3 Voraussetzungen + Preiserhöhung von > 10 %)

Ist die Preiserhöhung des Reiseveranstalters zulässig, aber höher als 10 % (PR 8 Abs. 2; siehe Box), so gilt dies als „wesentliche Vertragsänderung“, was den Konsument zu folgendem berechtigt (PRG 10):

  • Annahme der Preiserhöhung oder
  • Vertragsrücktritt (ohne Entschädigung)
    • Ausübung der Wahlrechte von PRG 10 durch den Konsumenten
      • Rücktritts-Mitteilung sobald als möglich
      • Anspruch des Konsumenten auf
        • Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise, wenn der Veranstalter oder der Vermittler ihm eine solche anbieten kann
        • Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds
        • auf schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihm bezahlten Beträge.
    • Schadenersatzanspruch infolge Nichterfüllung
      • Vorbehalten bleibt der Anspruch des Konsumenten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 332 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 4 ff. zu PRG 7
  • FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 76

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