Preiserhöhungsvoraussetzungen
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn die drei Voraussetzungen gemäss PRG 7 lit. a – c kumulativ erfüllt sind:
Ausdrücklicher Preiserhöhungsvorbehalt im Pauschalreisevertrag
- Grundlage
- PRG 7 lit. a
- Vertraglicher Preiserhöhungsvorbehalt
- Preiserhöhungsrecht
- Ursprünglichkeit
- Ausdrücklichkeit
- Preisreduktionspflicht
- Empfehlenswert (vgl. Pauschalreiserichtlinie-RL 4 Abs. 4 lit. a
- Preiserhöhungsrecht
- Formulierung Preiserhöhungsvorbehalt
- Ausreichend
- Eine konforme Formulierung erfordert – zur Vermeidung willkürlicher Preiserhöhungen und zur Überprüfbarkeit – mindestens die Wiedergabe folgender Kostenfaktoren, die dem Reisepreis des Pauschalreisevertrages zu Grunde liegen:
- Währung
- Wechselkurs
- Anteil von Transport, Taxen und Gebühren am Gesamtpreis
- Eine konforme Formulierung erfordert – zur Vermeidung willkürlicher Preiserhöhungen und zur Überprüfbarkeit – mindestens die Wiedergabe folgender Kostenfaktoren, die dem Reisepreis des Pauschalreisevertrages zu Grunde liegen:
- Nicht ausreichend
- Klausel, wonach allgemein Kostensteigerungen im entsprechenden Verhältnis auf den Reisepreis geschlagen würden
- Ausreichend
- Preiserhöhungsmitteilung
- genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises
Preiserhöhung nur aus den in PRG 7 lit. c abschliessend aufgezählten Gründen
- Grundlage
- PRG 7 lit. c
- Einzelne Preiserhöhungsgründe
- Anstieg Beförderungskosten, einschliesslich Treibstoffkosten
- Zunahme der Abgaben für bestimmte Leistungen
- Landegebühren
- Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen
- Gebühren auf Flughäfen
- Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse
- (ROBERTO VITO, BSK OR I, N 5 zu PRG 7, hält Preiserhöhungen infolge Wechselkursänderungen für ungerechtfertigt)
- Von der Preiserhöhung ausgeschlossene Gründe
- Kalkulationsirrtümer
- Alternative für den Veranstalter
- Vertragsanfechtung infolge wesentlichen Irrtums
- nach OR 24
- nach OR 31
- Vertragsanfechtung infolge wesentlichen Irrtums
- Alternative für den Veranstalter
- Steuererhöhung (zB MWST)
- Preiserhöhungen
- Hotels
- Reisevermittler
- Kalkulationsirrtümer
Preiserhöhungs-Mitteilung mindestens drei Wochen vor Abreisetermin
- Grundlage
- PRG 7 lit. b
- Mitteilung mindestens drei Wochen vor dem Abreisetermin
- Gründe
- Keine Kostenbelastungen in letzter Sekunde vor Reiseantritt
- Bedenkzeit für wie Wahrnehmung der (Konsumenten-)Rechte nach PRG 10 (siehe Box)
- Gründe
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Fehlende Preiserhöhungsvoraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung nicht gegeben, ist die erklärte Preiserhöhung unwirksam.
Will der Reiseveranstalter die Reiseleistungen nicht zu den ursprünglichen Konditionen erbringen und annulliert er – weil der Reisekunde die Preiserhöhung nicht akzeptieren will – den Reisevertrag, stehen dem Reisekunden zu:
- die Rechte nach PRG 10 i.V.m. 11 Abs. 1 (siehe Box)
Zulässige Preiserhöhung (erfüllte 3 Voraussetzungen + Preiserhöhung von < 10 %)
Ist die Preiserhöhung des Reiseveranstalters zulässig und beträgt sie weniger als 10 % (PRG 8 Abs. 2; siehe Box), so muss sie der Reisekonsument hinnehmen.
Zulässige Preiserhöhung (erfüllte 3 Voraussetzungen + Preiserhöhung von > 10 %)
Ist die Preiserhöhung des Reiseveranstalters zulässig, aber höher als 10 % (PR 8 Abs. 2; siehe Box), so gilt dies als „wesentliche Vertragsänderung“, was den Konsument zu folgendem berechtigt (PRG 10):
- Annahme der Preiserhöhung oder
- Vertragsrücktritt (ohne Entschädigung)
- Ausübung der Wahlrechte von PRG 10 durch den Konsumenten
- Rücktritts-Mitteilung sobald als möglich
- Anspruch des Konsumenten auf
- Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise, wenn der Veranstalter oder der Vermittler ihm eine solche anbieten kann
- Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds
- auf schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihm bezahlten Beträge.
- Schadenersatzanspruch infolge Nichterfüllung
- Vorbehalten bleibt der Anspruch des Konsumenten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages
- Ausübung der Wahlrechte von PRG 10 durch den Konsumenten
Gesetzestexte
5. Abschnitt: Preiserhöhungen
Art. 7 PRG
Eine Erhöhung des vertraglich festgelegten Preises ist nur zulässig, wenn:
- der Vertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält;
- sie mindestens drei Wochen vor dem Abreisetermin erfolgt; und
- sie mit einem Anstieg der Beförderungskosten, einschliesslich der Treibstoffkosten, einer Zunahme der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder mit einer Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse begründet ist.
Art. 8 PRG Begriff
1 Als wesentliche Vertragsänderung gilt jede erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes, welche der Veranstalter vor dem Abreisetermin vornimmt.
2 Eine Preiserhöhung von mehr als zehn Prozent gilt als wesentliche Vertragsänderung.
Art. 10 PRG Konsumentenrechte
1 Der Konsument kann eine wesentliche Vertragsänderung annehmen oder ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.
2 Er teilt den Rücktritt vom Vertrag dem Veranstalter oder dem Vermittler so bald wie möglich mit.
3 Tritt der Konsument vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch:
- auf Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise, wenn der Veranstalter oder der Vermittler ihm eine solche anbieten kann;
- auf Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds; oder
- auf schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihm bezahlten Beträge.
4 Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.
Art. 11 PRG
1 Annulliert der Veranstalter die Reise vor dem Abreisetermin aus einem nicht vom Konsumenten zu vertretenden Umstand, so stehen diesem die Ansprüche nach Artikel 10 zu.
2 Der Konsument hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages:
- wenn die Annullierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, welche die Pauschalreise gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteilnehmerzahl erreicht und die Annullierung dem Konsumenten innert der im Vertrag angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt wurde, oder
- wenn die Annullierung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Überbuchung gilt nicht als höhere Gewalt.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 332 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 4 ff. zu PRG 7
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 76