Ist ein Reisebesteller an der Teilnahme der gebuchten Reise verhindert, so kann er die „Buchung an eine Person abtreten“, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, wenn er zuvor den Veranstalter oder den Vermittler innert angemessener Frist vor dem Abreisetermin darüber informiert:
Definition
- Ersatzreisender = Übertragung der Reisenden-Stellung auf einen Ersatzreisenden
Grundlage
- PRG 17
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Abgrenzung
- Reiseannullierung = Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, mit Stornokosten
Rechtsnatur
- Vertragsübernahme (Vertragsübertragung sui generis)
- Übergang von Rechten und Pflichten auf den Ersatzreisenden sui generis, weil Fortbestand der (Solidarhaftungs-)Pflichten beim ursprünglichen Konsumenten
Ziele
- Konsument
- Vermeidung einer Reise-Annullation mit hohen Stornokosten für den Konsumenten (ursprünglichen Kunden)
- Reiseveranstalter
- Gleichzeitige Wahrung der finanziellen Interessen des Reiseveranstalters
Voraussetzungen
konsumentenseits
- Verhinderung
- Hinderungsgründe
- Krankheit
- Unfall
- Reiseausprägung
- Alter
- Körperliche Verfassung
- Sportliche Fähigkeiten (Trainingsrückstand o.ä.)
- Geschlecht
- etc.
- Folge gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen
- Fehlendes Visum (neu eingeführte Visumspflicht)
- Fehlendes Reisedokument
- Fehlende Impfung
- Hinderungsgründe
- Erfüllung aller Teilnahmebedingungen durch den Ersatzreisenden
- Dies gilt bezüglich der im Reiseprospekt, des vorvertraglichen Informationsdokuments und in der Reisebestätigung enthaltenen Teilnahmebedingungen (vgl. PRG 4 + 6)
- Information über die Buchungsabtretung
- Obliegenheit des ursprünglichen Reisekunden
- Modernde Kommunikationstechnik erlaubt kurzfristige Reisenden-Wechsel
- Angemessene Frist von dem Abreisetermin
- Rechtzeitigkeit der Mitteilung eines Ersatzreisenden vor dem Abreisetermin (PRG 17)
- Gründe für das Rechtzeitigkeitserfordernis
- Prüfung, ob der Ersatzreisende die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt
- Angemessenheit der Frist
- Keine generelle Dauer, sondern von den Umständen im konkreten Einzelfall abhängig
- Frist-Vorgaben in den ARB?
- Fristklauseln sind unwirksam (vgl. PRG 19)
veranstalterseits
- Keine Einwilligung erforderlich
- Allf. allgemeines Ablehnungsrecht des Veranstalters ist unwirksam
- Widerspruchsrecht
- Kein Widerspruch (PRG 17 Abs. 1)
Rechtsfolgen
Rechtsnachfolge des Ersatzreisenden
- Ersatzreisender tritt an die Stelle des ursprünglichen Reisekunden
Rechte und Pflichten
- Ersatzreisendem stehen alle Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag zu
Haftung
- Solidarische Haftung von Buchungs-Zedent (ursprünglicher Reisekunde) und Buchungs-Zessionar (Ersatzreisender) gegenüber dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler für
- Reisepreis
- Mehrkosten aus der Abtretung (keine Pauschalierung)
- Verwaltungskosten
- Telekommunikationskosten
- Porto
- Vgl. PRG 17 Abs. 2 (i.V.m. PRG 19)
Keine Stornokosten zu Lasten des ursprünglichen Kunden
- Dem ursprünglichen Reisekunden dürfen keine Stornokosten in Rechnung gestellt werden, da die finanziellen Interessen des Reiseveranstalters durch die Stellung eines Ersatzreisenden und durch die solidarische Haftung von ursprünglichem Kunden und Ersatzreisendem ausreichend gesichert sind
Veranstalter-Widerspruch
- Gründe
- Ersatzreisender erfüllt Teilnahmebedingungen nicht
- Nicht rechtzeitige Information zum Reisenden-Wechsel durch den ursprünglichen Kunden
- etc.
- Wirkungen
- Begründeter Widerspruch
- Grundsatz
- Ursprünglicher Kunde bleibt Vertragspartner und Schuldner des Reisepreises
- Auslegung
- Ist das Reisekunden-Verhalten als Reisestornierung zu deuten, bedeutet dies:
- Vertragsbeendigung durch Rücktritt
- Stornokosten-Tragung gemäss Pauschalreisevertrag
- Ist das Reisekunden-Verhalten als Reisestornierung zu deuten, bedeutet dies:
- Grundsatz
- Unbegründeter Widerspruch
- Veranstalter verliert seinen Anspruch auf den Reisepreis (vgl. HANGARTNER SANDRO, S. 73)
- Begründeter Widerspruch
Gesetzestexte
9. Abschnitt: Abtretung der Buchung der Pauschalreise
Art. 17 PRG
1 Ist der Konsument daran gehindert, die Pauschalreise anzutreten, so kann er die Buchung an eine Person abtreten, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, wenn er zuvor den Veranstalter oder den Vermittler innert angemessener Frist vor dem Abreisetermin darüber informiert.
2 Diese Person und der Konsument haften dem Veranstalter oder dem Vermittler, der Vertragspartei ist, solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für die gegebenenfalls durch diese Abtretung entstehenden Mehrkosten.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 330 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 f. zu PRG 17
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 67 f, S. 71, S. 73 und S. 170