LAWINFO

Reiserecht

QR Code

Sonstige Vertragsänderung

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat der Reiseveranstalter sich im Prospekt Änderungsmöglichkeiten vorbehalten, so kann vor dem Vertragsabschluss Gebrauch machen (PRG 3 lit. b)

Konsumenten-Wahlrechte

Veranstalter-Information an den Konsumenten

  • Rechtzeitige Konsumenteninformation über Vertragsänderung und Auswirkungen auf den Reisepreis, damit der Konsument frei und ohne Zeitdruck zwischen den ihm gebotenen Optionen entscheiden kann
    • Preiserhöhung
      • bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt (PRG 7 lit. b)
    • Sonstige wesentliche Vertragsänderung
      • sobald wie möglich, unmittelbar nach Eintritt des Erhöhungsumstandes und so rechtzeitig, dass der Reisekonsument noch seine Entscheidung treffen kann (vgl. PRG 9)

Annahme der Vertragsänderung

Ausdrückliches Einverständnis des Konsumenten

  • schafft Klarheit
  • Veranstalter sollte auf eine ausdrückliche Zustimmung hinwirken

Stillschweigen des Reisekunden

  • Stillschweigen kann auch Einverständnis zur Vertragsänderung bedeuten, je nach den konkreten Verhältnissen
    • Schweigen des Kunden bedeutet aber nicht Annahmeerklärung im Sinne von OR 6
    • Annahme
  • Klauseln in den ARB, wonach Stillschweigen oder ohne Gegenbericht binnen 5 Tagen seit der Mitteilung als Änderungszustimmung gelten würden, sind unzulässig (vgl. PRG 19)

Rücktritt + Preisrückerstattung oder Ersatzreise

Will der Reisekonsument die Vertragsänderung nicht akzeptieren, kann er

  • vom Pauschalreisevertrag zurücktreten (vgl. PRG 10 Abs. 1)
    • ohne Entschädigungspflicht (keine Annullationskosten; einschränkende ARB wären nichtig (PRG 19))
  • und verlangen
    • die Rückerstattung aller bezahlten Beträge (PRG 10 Abs. 3 lit. c)
      • Rückerstattungsumfang
        • Reisepreis
        • Dossiergebühren
        • Zuschläge
        • Preis für Sonderleistungen
          • Exkursionen
          • Versicherungsprämien
      • Rückerstattungsfrist
  • oder
    • die Teilnahme an einer Ersatzreise (PRG 10 Abs. 3 lit. a und b)
      • Voraussetzungen
        • Möglichkeit des Veranstalters zum Angebot einer Ersatzreise
          • Anspruch des Konsumenten auf Ersatzreise
            • Ersatzreise   =   modifizierter Erfüllungsanspruch
          • Angebot für eine Ersatzreise ist nicht ins Belieben des Veranstalters gestellt (wenn er kann, muss er)
        • Ersatzreise, die mit der ursprünglich gebuchten Reise vergleichbar ist
          • Daten
          • Destination
          • Unterkunft-Art und –Komfort
          • Transportmittel
        • Teurere Ersatzreise mit höherwertigem Standard
          • Keine Aufpreis-Zahlungspflicht des Konsumenten
        • günstigere Ersatzreise mit gleichem Standard
          • Anspruch des Konsumenten auf entsprechende Preisreduktion auf den effektiven Preis der Ersatzreise
      • Objektive Unmöglichkeit zur Ersatzreise
        • Erfordernis der Einwendung des Veranstalters gegen das Konsumenten-Begehren
      • Weigerung des Veranstalters eine Reise anzubieten oder Berufung zu Unrecht auf eine Unmöglichkeit eine Ersatzreise anbieten zu können
        • Nichterfüllung, die den Veranstalter schadenersatzpflichtig macht (PRG 14)
        • Alternative für den Konsumenten
          • Buchung einer ähnlichen Ersatzreise bei einem andern Veranstalter auf Kosten des ursprünglichen Veranstalters (vgl. OR 366 Abs. 2 a.E. per analogia)
          • Ersatzvornahme

Konsumenten-Obliegenheit der Information an Reiseveranstalter, sobald als möglich

  • Rücktrittsmitteilung
    • Der Konsument hat dem Veranstalter sobald als möglich den Rücktritt mitzuteilen (PRG 10 Abs. 2)
  • und
  • Information der Ausübung des Wahlentscheids
    • Der Konsument hat den Veranstalter über seine Wahl zu informieren:
      • Rückerstattung alle bezahlten Beträge oder
      • Ersatzreise
        • zumal der Reiseveranstalter die Ersatzreise noch vorbereiten können muss

Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Reisekonsument

  • Der Konsument hat nebst seines Wahlrechts wegen der von ihm nicht verschuldeten wesentlicher Veränderung (Annahme Vertragsänderung, Ersatzreise, Rücktritt) zusätzlich einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung

Reiseveranstalter

Annullierung der Pauschalreise

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 334 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 ff. zu PRG 8
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. zu PRG 9
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. + N 4 zu PRG 10
  • FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 85, S. 88 + S. 90 f.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.