Hat der Reiseveranstalter sich im Prospekt Änderungsmöglichkeiten vorbehalten, so kann vor dem Vertragsabschluss Gebrauch machen (PRG 3 lit. b)
Konsumenten-Wahlrechte
Veranstalter-Information an den Konsumenten
- Rechtzeitige Konsumenteninformation über Vertragsänderung und Auswirkungen auf den Reisepreis, damit der Konsument frei und ohne Zeitdruck zwischen den ihm gebotenen Optionen entscheiden kann
- Preiserhöhung
- bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt (PRG 7 lit. b)
- Sonstige wesentliche Vertragsänderung
- sobald wie möglich, unmittelbar nach Eintritt des Erhöhungsumstandes und so rechtzeitig, dass der Reisekonsument noch seine Entscheidung treffen kann (vgl. PRG 9)
- Preiserhöhung
Annahme der Vertragsänderung
Ausdrückliches Einverständnis des Konsumenten
- schafft Klarheit
- Veranstalter sollte auf eine ausdrückliche Zustimmung hinwirken
Stillschweigen des Reisekunden
- Stillschweigen kann auch Einverständnis zur Vertragsänderung bedeuten, je nach den konkreten Verhältnissen
- Schweigen des Kunden bedeutet aber nicht Annahmeerklärung im Sinne von OR 6
- Annahme
- Klauseln in den ARB, wonach Stillschweigen oder ohne Gegenbericht binnen 5 Tagen seit der Mitteilung als Änderungszustimmung gelten würden, sind unzulässig (vgl. PRG 19)
Rücktritt + Preisrückerstattung oder Ersatzreise
Will der Reisekonsument die Vertragsänderung nicht akzeptieren, kann er
- vom Pauschalreisevertrag zurücktreten (vgl. PRG 10 Abs. 1)
- ohne Entschädigungspflicht (keine Annullationskosten; einschränkende ARB wären nichtig (PRG 19))
- und verlangen
- die Rückerstattung aller bezahlten Beträge (PRG 10 Abs. 3 lit. c)
- Rückerstattungsumfang
- Reisepreis
- Dossiergebühren
- Zuschläge
- Preis für Sonderleistungen
- Exkursionen
- Versicherungsprämien
- Rückerstattungsfrist
- 2 – 3 Arbeitstage
- Nach Ablauf dieser „Frist“ sind auch ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet (vgl. OR 104)
- Rückerstattungsumfang
- die Rückerstattung aller bezahlten Beträge (PRG 10 Abs. 3 lit. c)
- oder
- die Teilnahme an einer Ersatzreise (PRG 10 Abs. 3 lit. a und b)
- Voraussetzungen
- Möglichkeit des Veranstalters zum Angebot einer Ersatzreise
- Anspruch des Konsumenten auf Ersatzreise
- Ersatzreise = modifizierter Erfüllungsanspruch
- Angebot für eine Ersatzreise ist nicht ins Belieben des Veranstalters gestellt (wenn er kann, muss er)
- Anspruch des Konsumenten auf Ersatzreise
- Ersatzreise, die mit der ursprünglich gebuchten Reise vergleichbar ist
- Daten
- Destination
- Unterkunft-Art und –Komfort
- Transportmittel
- Teurere Ersatzreise mit höherwertigem Standard
- Keine Aufpreis-Zahlungspflicht des Konsumenten
- günstigere Ersatzreise mit gleichem Standard
- Anspruch des Konsumenten auf entsprechende Preisreduktion auf den effektiven Preis der Ersatzreise
- Möglichkeit des Veranstalters zum Angebot einer Ersatzreise
- Objektive Unmöglichkeit zur Ersatzreise
- Erfordernis der Einwendung des Veranstalters gegen das Konsumenten-Begehren
- Weigerung des Veranstalters eine Reise anzubieten oder Berufung zu Unrecht auf eine Unmöglichkeit eine Ersatzreise anbieten zu können
- Nichterfüllung, die den Veranstalter schadenersatzpflichtig macht (PRG 14)
- Alternative für den Konsumenten
- Buchung einer ähnlichen Ersatzreise bei einem andern Veranstalter auf Kosten des ursprünglichen Veranstalters (vgl. OR 366 Abs. 2 a.E. per analogia)
- Ersatzvornahme
- Voraussetzungen
- die Teilnahme an einer Ersatzreise (PRG 10 Abs. 3 lit. a und b)
Konsumenten-Obliegenheit der Information an Reiseveranstalter, sobald als möglich
- Rücktrittsmitteilung
- Der Konsument hat dem Veranstalter sobald als möglich den Rücktritt mitzuteilen (PRG 10 Abs. 2)
- und
- Information der Ausübung des Wahlentscheids
- Der Konsument hat den Veranstalter über seine Wahl zu informieren:
- Rückerstattung alle bezahlten Beträge oder
- Ersatzreise
- zumal der Reiseveranstalter die Ersatzreise noch vorbereiten können muss
- Der Konsument hat den Veranstalter über seine Wahl zu informieren:
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Reisekonsument
- Der Konsument hat nebst seines Wahlrechts wegen der von ihm nicht verschuldeten wesentlicher Veränderung (Annahme Vertragsänderung, Ersatzreise, Rücktritt) zusätzlich einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung
- Massgeblichkeit von PRG 14 – PRG 16
- Haftung (Schadenersatz)
Reiseveranstalter
- Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit zur Entlastung
- Exkulpation nach PRG 15
- Haftung (Schadenersatz)
Annullierung der Pauschalreise
Gesetzestexte
Art. 8 PRG Begriff
1 Als wesentliche Vertragsänderung gilt jede erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes, welche der Veranstalter vor dem Abreisetermin vornimmt.
2 Eine Preiserhöhung von mehr als zehn Prozent gilt als wesentliche Vertragsänderung.
Art. 9 PRG Mitteilungspflicht
Der Veranstalter teilt dem Konsumenten so bald wie möglich jede wesentliche Vertragsänderung mit und gibt deren Auswirkung auf den Preis an.
Art. 10 PRG Konsumentenrechte
1 Der Konsument kann eine wesentliche Vertragsänderung annehmen oder ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.
2 Er teilt den Rücktritt vom Vertrag dem Veranstalter oder dem Vermittler so bald wie möglich mit.
3 Tritt der Konsument vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch:
- auf Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise, wenn der Veranstalter oder der Vermittler ihm eine solche anbieten kann;
- auf Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds; oder
- auf schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihm bezahlten Beträge.
4 Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 334 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 ff. zu PRG 8
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. zu PRG 9
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. + N 4 zu PRG 10
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 85, S. 88 + S. 90 f.