Keine Sozialplanpflicht während Konkurs
Die Normen über den Sozialplan (OR 335h – OR 335k) sind in folgenden Fällen nicht anwendbar:
- Während eines Konkursverfahrens;
- während eines Nachlassverfahrens, welches mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen werden soll.
Der Gesetzgeber hatte folgende Motive für die Einschränkung:
- Mangel an finanziellen Mitteln des Unternehmens in Konkurs;
- Verhinderung oder Erschwerung einer Unternehmenssanierung durch den zusätzlichen Finanzbedarf eines Sozialplans.
Vgl. ferner:
- OR 335k
- BBl. 2010 6455, 6465 f.
Literatur
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599f, S. 268
- LORANDI FRANCO, Sanierung mittels Konkursaufschub oder Nachlassstundung, Alte und neue Handlungsoptionen, in: Th. Sprecher / B. Umbach-Spahn / D. Vock (Hrsg.), Sanierung und Insolvenz von Unternehmen V, Das neue Schweizer Sanierungsrecht, Europa Institut Zürich, Band 153, Zürich / Basel / Genf 2014, S. 47 (Kritik an der betreffend OR 335k zu wenig durchdachten Gesetzgebung)
- BGE 133 III 213, Erw. 4.3
Weiterführende Informationen
Sozialplan-Aufstellung vor Konkurseröffnung
Wird über die Arbeitgeberin nach Festlegung des Sozialplans der Konkurs oder ein Nachlassverfahren eröffnet, so ist beurteilungsrelevant, ob
- die finanziellen Leistungen aus einem Sozialplan bereits erbracht sind, und zwar
- innerhalb der sog. „Frist suspecte“ gemäss konkursrechtlichem Anfechtungsrecht (SchKG 285 ff.) > Aktivanspruch (> Konkursinventar / Geltendmachung durch Klage notwendig)
- iausserhalb der sog. „Frist suspecte“gemäss konkursrechtlichem Anfechtungsrecht (SchKG 285 ff.) > kein Rückforderungsanspruch.
- die finanziellen Leistungen aus einem Sozialplan noch nicht erbracht sind, und zwar
- innerhalb der sog. „Frist suspecte“ gemäss konkursrechtlichem Anfechtungsrecht (SchKG 285 ff.) > Passivanspruch (> Kollokationplan / Abweisung des Anspruchs durch Kollokationsverfügung; spez. Anspruchserledigung (KVo 63), falls der Anspruch vor Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin eingeklagt wurde)
- ausserhalb der sog. „Frist suspecte“ gemäss konkursrechtlichem Anfechtungsrecht (SchKG 285 ff.) > Passivanspruch (> Kollokationplan / Zulassung des Anspruchs, sofern und soweit der Anspruch nicht bereits verjährt ist; spez. Anspruchserledigung (KVo 63), falls der Anspruch vor Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin eingeklagt wurde).