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Sozialplan

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Arbeitgeber-Konkurs

Rechtsgebiet:
Sozialplan
Stichworte:
Sozialplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keine Sozialplanpflicht während Konkurs

Die Normen über den Sozialplan (OR 335h – OR 335k) sind in folgenden Fällen nicht anwendbar:

  • Während eines Konkursverfahrens;
  • während eines Nachlassverfahrens, welches mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen werden soll.

Der Gesetzgeber hatte folgende Motive für die Einschränkung:

  • Mangel an finanziellen Mitteln des Unternehmens in Konkurs;
  • Verhinderung oder Erschwerung einer Unternehmenssanierung durch den zusätzlichen Finanzbedarf eines Sozialplans.

Vgl. ferner:

  • OR 335k
  • BBl. 2010 6455, 6465 f.

Literatur

  • GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599f, S. 268
  • LORANDI FRANCO, Sanierung mittels Konkursaufschub oder Nachlassstundung, Alte und neue Handlungsoptionen, in: Th. Sprecher / B. Umbach-Spahn / D. Vock (Hrsg.), Sanierung und Insolvenz von Unternehmen V, Das neue Schweizer Sanierungsrecht, Europa Institut Zürich, Band 153, Zürich / Basel / Genf 2014, S. 47 (Kritik an der betreffend OR 335k zu wenig durchdachten Gesetzgebung)

Sozialplan-Aufstellung vor Konkurseröffnung

Wird über die Arbeitgeberin nach Festlegung des Sozialplans der Konkurs oder ein Nachlassverfahren eröffnet, so ist beurteilungsrelevant, ob

  • die finanziellen Leistungen aus einem Sozialplan bereits erbracht sind, und zwar
    • innerhalb der sog. „Frist suspecte“ gemäss konkursrechtlichem Anfechtungsrecht (SchKG 285 ff.) > Aktivanspruch (> Konkursinventar / Geltendmachung durch Klage notwendig)
    • iausserhalb der sog. „Frist suspecte“gemäss konkursrechtlichem Anfechtungsrecht (SchKG 285 ff.) > kein Rückforderungsanspruch.
  • die finanziellen Leistungen aus einem Sozialplan noch nicht erbracht sind, und zwar
    • innerhalb der sog. „Frist suspecte“ gemäss konkursrechtlichem Anfechtungsrecht (SchKG 285 ff.) > Passivanspruch (> Kollokationplan / Abweisung des Anspruchs durch Kollokationsverfügung; spez. Anspruchserledigung (KVo 63), falls der Anspruch vor Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin eingeklagt wurde)
    • ausserhalb der sog. „Frist suspecte“ gemäss konkursrechtlichem Anfechtungsrecht (SchKG 285 ff.) > Passivanspruch (> Kollokationplan / Zulassung des Anspruchs, sofern und soweit der Anspruch nicht bereits verjährt ist; spez. Anspruchserledigung (KVo 63), falls der Anspruch vor Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin eingeklagt wurde).

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