Gesetzliche Grundlagen
- OR 335h – OR 335k
Gesetzestexte
a. Begriff und Grundsätze
Art. 335h OR
1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.
2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.
b. Verhandlungspflicht
Art. 335i OR
1 Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er:
- üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt; und
- beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.
2 Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt.
3 Der Arbeitgeber verhandelt:
- mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerverbänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;
- mit der Arbeitnehmervertretung; oder
- direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt.
4 Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heranziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht
Art. 335j OR
1 Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden.
2 Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.
d. Während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens
Art. 335k OR
Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h–335j) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens erfolgen, das mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird.
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