Da der Sozialplan auf unterschiedliche Art zustande kommen kann, lässt sich die Rechtsnatur nicht einheitlich beantworten.
In der Lehre und Rechtsprechung wird die Rechtsnatur abhängig von den Sozialplan-Parteien, dem Sozialplan-Inhalt und der Art des Zustandekommens unterschieden:
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft
- Grundlage: OR 335i Abs. 3 lit. a
- Normativ wirkender Gesamtarbeitsvertrag sui generis
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung
- Grundlage: OR 335i Abs. 3 lit. b
- Bilateraler Vertrag, auf welchen sich die betroffenen Arbeitnehmer direkt berufen können
- Vereinbarung direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Grundlage: OR 335i Abs. 3 lit. c
- Bilateraler Vertrag, welcher zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags wird und auf den sich alle betroffenen Arbeitnehmer berufen können
Literatur
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599d, S. 267
- MÜLLER ROLAND A., RAV 2007, S. 156 ff.
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2012, N 11 zu Art. 335 f. OR
Judikatur
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft
- BGE 133 III 213, Erw. 4.3.1