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Sozialplan

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Rechtsnatur

Rechtsgebiet:
Sozialplan
Stichworte:
Sozialplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Da der Sozialplan auf unterschiedliche Art zustande kommen kann, lässt sich die Rechtsnatur nicht einheitlich beantworten.

In der Lehre und Rechtsprechung wird die Rechtsnatur abhängig von den Sozialplan-Parteien, dem Sozialplan-Inhalt und der Art des Zustandekommens unterschieden:

  • Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft
    • Grundlage: OR 335i Abs. 3 lit. a
    • Normativ wirkender Gesamtarbeitsvertrag sui generis
  • Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung
    • Grundlage: OR 335i Abs. 3 lit. b
    • Bilateraler Vertrag, auf welchen sich die betroffenen Arbeitnehmer direkt berufen können
  • Vereinbarung direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    • Grundlage: OR 335i Abs. 3 lit. c
    • Bilateraler Vertrag, welcher zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags wird und auf den sich alle betroffenen Arbeitnehmer berufen können

Literatur

  • GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599d, S. 267
  • MÜLLER ROLAND A., RAV 2007, S. 156 ff.
  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2012, N 11 zu Art. 335 f. OR

 

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