Einleitung
In der Wirtschaftsrealität gibt es immer wieder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den sog. Pflichtorganen der Generalversammlung (GV), der Revisionsstelle und dem Verwaltungsrat (VR).
Bei sog. Fremdführungsgeschäftsverhältnissen sind insofern ein Problem, als der Vertretene – hier die Aktionäre – auf die unbedingte Loyalität des Geschäftsführenden – hier die Verwaltungsratsmitglieder – angewiesen ist. Die Komplexität der (Fremd-)Geschäftsführung, die beschränkte Justiziabilität alltäglicher Rechtsgeschäfte und die meist bessere retroperspektive Beurteilungsfähigkeit verlangen nach einem genügend grossen Spielraum für eine effiziente Mandatsführung. Bei diesem Entfaltungsanspruch lassen sich – trotz Sorgfalts- und Treuepflichten – Interessenkonftlikte nicht vermeiden (vgl. OR 717). Ziel ist stets der sachgemässe Umgang mit Interessenkonflikt-Situationen:
- Erfassung möglicher Interessenkonflikte
- Transparenz über Interessenkonflikte (Identifikation)
- Verhinderung nachteiliger Interessenkonfliktfolgen für die Gesellschaft
- Vermeidung von Interessenkonflikten (Prävention)
- Bewältigung von Interessenkonflikten (Management)
- Zivil- und strafrechtliche Folgen beim Handeln eines VR-Mitglieds im Interessenkonflikt, ohne entsprechende Massnahmen zu ergreifen
Interessenkonflikte müssen zunächst identifiziert werden (Identifikation), bevor sie mit geeigneten Massnahmen vermieden werden können (Prävention) bzw. sofern und soweit unvermeidbar, bestmöglichst bewältigt werden (Management).
Dabei ergeben sich folgende Aspekte:
Literatur
- FISCHER DAMIAN A., Interessenkonflikte im Schweizer Privat- und Wirtschaftsrecht – Ein Beitrag zur dogmatischen Erfassung eine omnipräsenten Governance-Problems, Zürich 2019, S. 203 ff.
- KUNZ PETER V., Interessenkonflikte – aktienrechtliche Lösungen, in: ZBJV 160 (2024), S. 379 ff.
- BÜRGI URS, AG-Verwaltungsrat: Verhalten bei Interessenkonflikten, 21.09.2023, LAWNEWS by www.law.ch (siehe Link unten)
Judikatur
- BGE 4C. 143/2003 vom 14. Oktober 2003, Erw. 6
- BGE 105 II 128, Erw. 7. b.
- BGE 91 II 305, Erw. 6. a.