Einleitung
In der Wirtschaftsrealität gibt es immer wieder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den sog. Pflichtorganen der Generalversammlung (GV), der Revisionsstelle und dem Verwaltungsrat (VR).
Bei sog. Fremdführungsgeschäftsverhältnissen sind insofern ein Problem, als der Vertretene – hier die Aktionäre – auf die unbedingte Loyalität des Geschäftsführenden – hier die Verwaltungsratsmitglieder – angewiesen ist. Die Komplexität der (Fremd-)Geschäftsführung, die beschränkte Justiziabilität alltäglicher Rechtsgeschäfte und die meist bessere retroperspektive Beurteilungsfähigkeit verlangen nach einem genügend grossen Spielraum für eine effiziente Mandatsführung. Bei diesem Entfaltungsanspruch lassen sich – trotz Sorgfalts- und Treuepflichten – Interessenkonftlikte nicht vermeiden (vgl. OR 717). Ziel ist stets der sachgemässe Umgang mit Interessenkonflikt-Situationen:
- Erfassung möglicher Interessenkonflikte
- Transparenz über Interessenkonflikte (Identifikation)
- Verhinderung nachteiliger Interessenkonfliktfolgen für die Gesellschaft
- Vermeidung von Interessenkonflikten (Prävention)
- Bewältigung von Interessenkonflikten (Management)
- Zivil- und strafrechtliche Folgen beim Handeln eines VR-Mitglieds im Interessenkonflikt, ohne entsprechende Massnahmen zu ergreifen
Interessenkonflikte müssen zunächst identifiziert werden (Identifikation), bevor sie mit geeigneten Massnahmen vermieden werden können (Prävention) bzw. sofern und soweit unvermeidbar, bestmöglichst bewältigt werden (Management).
Dabei ergeben sich folgende Aspekte:
Literatur
- FISCHER DAMIAN A., Interessenkonflikte im Schweizer Privat- und Wirtschaftsrecht – Ein Beitrag zur dogmatischen Erfassung eine omnipräsenten Governance-Problems, Zürich 2019, S. 203 ff.
- KUNZ PETER V., Interessenkonflikte – aktienrechtliche Lösungen, in: ZBJV 160 (2024), S. 379 ff.
- BÜRGI URS, AG-Verwaltungsrat: Verhalten bei Interessenkonflikten, 21.09.2023, LAWNEWS by www.law.ch (siehe Link unten)
Judikatur
- BGE 4C. 143/2003 vom 14. Oktober 2003, Erw. 6
- BGE 105 II 128, Erw. 7. b.
- BGE 91 II 305, Erw. 6. a.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.