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Strafanzeige / Strafantrag

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Offizialdelikt

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Definition
    • Straftaten, über deren Verfolgung und Sanktionierung allein staatliche Organe entscheiden.
  • Ziel
    • Die Straftat ist von den Strafverfolgungsbehörden auch dann zu verfolgen, wenn keine Strafanzeige eingereicht wurde.
  • Funktion
    • Pflicht des Staates für die Verfolgung und Sanktionierung begangener Straftaten zu sorgen.
  • Kompetenzen
    • Privaten stehen bei Offizialdelikten keinerlei Kompetenzen zu.
  • Beispiele
    • Raub
    • Erpressung
    • Vergewaltigung
  • Voraussetzung
    • Der Staat resp. die Behörde muss von der Straftat wissen.

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Ziffer 26, Seite 543 ff., Rz 1759 ff.
  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 11

Relative Antragsdelikte

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