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Arbeitsrecht

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Weisungsbefolgungspflicht

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Weisungen

Begriff

Der Arbeitgeber hat gemäss OR 321d Abs. 1 das Recht dem Arbeitnehmer über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten im Betrieb Weisungen zu erteilen. Dadurch entsteht ein Subordinationsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und -nehmer. Unter Weisungen fallen sowohl allgemeine Richtlinien die sich an alle Arbeitnehmer richten, wie auch individuelle Anordnungen an einen bestimmten Arbeitnehmer.

Inhalt

Weisungen führen die Arbeits- und Treuepflicht des Arbeitnehmers näher aus. Der Arbeitgeber kann z.B. bestimmen welche Arbeit wann und wo auszuführen ist. Ferner kann er dem Arbeitnehmer Vorschriften erteilen wie eine Arbeit auszuführen ist und endlich kann er ihm Verhaltensanweisungen erteilen, d.h. Vorschriften über die Arbeitszeit, Arbeitsbekleidung, Gesundheitsvorsorge etc.

Schranken

  • Gesetzliche Schranken
    • Weisungen über ausserdienstliches Verhalten dürfen den Rahmen der Treuepflicht (OR 321a) nicht sprengen.
    • Weisungen müssen einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers zugrunde liegen, ansonsten verstossen sie gegen Treu und Glauben (ZGB 2).
    • Die Weisungen dürfen nicht den Persönlichkeitsschutz verletzen (OR 328).
    • Weisungen dürfen nicht widerrechtlich sein (bspw. Anordnungen, welche die Begehung von Straftaten beinhalten)
  • Vertragliche Schranken
    • Die Weisungen müssen dem Arbeitsvertrag entsprechen, ausser es handle sich um ausserordentliche Umstände.

Spesenreglemente

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, welche ihm bei Ausübung der Arbeit entstehen und bei auswärtigem Arbeitsort auch alle für den Unterhalt notwendigen Aufwendungen (OR 327a). In Gesamtarbeitsverträgen finden sich oft Regelungen zum Spesenersatz.

Zu den zu ersetzenden Spesen gehören insbesondere:

  • Fahrtkosten an auswärtige Standorte
  • Reisekosten für Dienstreisen
  • Verpflegung und Übernachtungskosten bei Dienstreisen oder auswärtigem Arbeitsort
  • Telefonkosten, Porto etc.

Arbeitgeber regeln oft in einem Spesenreglement, welche Spesen ersetzt werden und wie der Arbeitnehmer die Spesen abzurechnen hat. Die Regeln im Spesenreglement sind Weisungen an die Arbeitnehmer.

Personalreglement / Betriebsreglement / Betriebsordnung

Personalreglement und Betriebsreglement

Das Personalreglement enthält Regelungen, welche für alle Arbeitnehmer gelten und zur Entlastung der Einzelarbeitsverträge in einem Reglement zusammengefasst sind.

Das Betriebsreglement umfasst die Regeln, welche für die Arbeitnehmer in einem bestimmten Betrieb gelten.

Die Regelungen und Regeln in Personal- und Betriebsreglement umfassen auch allgemeine Weisungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer.

Zu nennen sind insbesondere Vorschriften über:

  • Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Pausen)
  • Arbeitskleidung (Sicherheitskleidung)
  • Rauchen, Alkohol und andere Rauschmittel am Arbeitsplatz

Betriebsordnung

In industriellen Betrieben ist die Erstellung einer Betriebsordnung vorgeschrieben (ArG 37 ff.). Eine Betriebsordnung kann auch für andere Betriebsarten durch Verordnung vorgeschrieben oder freiwillig erlassen werden. Die Betriebsordnung wird entweder mit der Arbeitnehmervertretung vereinbart (vereinbarte Betriebsordnung) oder vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung angeordnet (angeordnete Betriebsordnung). Die Betriebsordnung muss folgende Punkte regeln:

  • Gesundheitsschutz, Unfallverhütung
  • Ordnung im Betrieb
  • Verhalten der Arbeitnehmer
  • Ordnungsstrafen (ohne angemessene Regelung sind sie nicht zulässig)

Die vereinbarte Betriebsordnung kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit deren Gegenstand nicht üblicherweise durch GAV geregelt wird (ArG 38 Abs. 2). Betriebsordnungen dürfen dem zwingenden Recht nicht widersprechen (ArG 38 Abs. 3).

Die Betriebsordnung wird von einer kantonalen Behörde auf Rechtmässigkeit geprüft. Sie ist mit der Bekanntgabe im Betrieb sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer verbindlich (ArG 39).

Verhaltenskodex / Code of Conduct

Grossunternehmen und insbesondere international tätige Konzerne fassen im Verhaltenskodex Regeln zum Verhalten ihrer Mitarbeiter im internen und externen Verhältnis zusammen.

Die Regeln im Verhaltenskodex können bspw. folgende Zwecke haben:

  • Setzen und Aufrechterhalten von hohen Sozialstandards
  • Schaffung einer Unternehmenskultur zur Verhinderung von Korruption
  • Schutz der Arbeitnehmer vor Diskriminierung jeder Art

Die Regeln im Verhaltenscodex werden durch Einbindung in den Arbeitsvertrag zu verpflichtenden Weisungen für alle Arbeitnehmer.

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