Beweislast
Grundsätzlich ist der Kläger beweispflichtig für
- Schaden
- Pflichtverletzung
- Kausalzusammenhang
Beweismass
Im Zusammenhang mit der Business Judgement Rule muss der Kläger glaubhaft darlegen, dass in einem konkreten Fall nicht alle Voraussetzungen der Business Judgement Rule erfüllt sind (kein strikter Beweis erforderlich).
Im Sinne einer «Substantiierungslast» genügt es, wenn er diejenigen Umstände schlüssig darstellt, die gegen die Anwendung der Business Judgement Rule sprechen.
Beweislastumkehr in der US-Gerichtspraxis
Kann der Kläger glaubhaft machen, dass nicht alle Voraussetzungen der Business Judgement Rule (unten) erfüllt sind, so findet insoweit eine Beweislastumkehr statt, als es nun am beklagten Organ liegt, nachzuweisen, dass er mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hatte.
Keine Beweislastumkehr in der Schweiz
Ist in der US-Gerichtspraxis nur eine der Voraussetzungen (Exkurs: Business-Judgement Rule: Elemente) nicht erfüllt, führt dies zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Gesellschaftsorgans.
Wenn auch das Bundesgericht Teile der Business Judgement Rule übernommen hat, wendet es die Beweislastumkehr nicht an. – In der Schweiz hat aufgrund der klaren prozessrechtlichen Vorgaben nach wie vor der Kläger zu beweisen, dass ein bestimmter Geschäftsentscheid falsch war.
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