Beweislast
Grundsätzlich ist der Kläger beweispflichtig für
- Schaden
- Pflichtverletzung
- Kausalzusammenhang
Beweismass
Im Zusammenhang mit der Business Judgement Rule muss der Kläger glaubhaft darlegen, dass in einem konkreten Fall nicht alle Voraussetzungen der Business Judgement Rule erfüllt sind (kein strikter Beweis erforderlich).
Im Sinne einer «Substantiierungslast» genügt es, wenn er diejenigen Umstände schlüssig darstellt, die gegen die Anwendung der Business Judgement Rule sprechen.
Beweislastumkehr in der US-Gerichtspraxis
Kann der Kläger glaubhaft machen, dass nicht alle Voraussetzungen der Business Judgement Rule (unten) erfüllt sind, so findet insoweit eine Beweislastumkehr statt, als es nun am beklagten Organ liegt, nachzuweisen, dass er mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hatte.
Keine Beweislastumkehr in der Schweiz
Ist in der US-Gerichtspraxis nur eine der Voraussetzungen (Exkurs: Business-Judgement Rule: Elemente) nicht erfüllt, führt dies zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Gesellschaftsorgans.
Wenn auch das Bundesgericht Teile der Business Judgement Rule übernommen hat, wendet es die Beweislastumkehr nicht an. – In der Schweiz hat aufgrund der klaren prozessrechtlichen Vorgaben nach wie vor der Kläger zu beweisen, dass ein bestimmter Geschäftsentscheid falsch war.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ZweigniederlassungEinleitung zur ZweigniederlassungAutoren:Gesellschaft mit beschränkter Ha...Einleitung zur GmbHAutoren:FirmenrechtEinleitung zum FirmenrechtAutoren:SICAF: Investmentgesellschaft mi...Einleitung: Investmentgesellschaft mit fes...Autoren:Startup UnternehmenEinleitung zum Startup in der SchweizAutoren:Umstrukturierung von GesellschaftenEinleitung zur Umstrukturierung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht