Definition
Kurzdefinition
- Fixpreis = sog. „feste Übernahme“ (Marginalie OR 373)
Langdefinition
- Die Parteien haben im Voraus einen fixen Preis vereinbart (Fixpreis, Pauschalpreis, Globalpreis, fixer Einheitspreis etc.) und sind daran gebunden
Grundlage
Preisrisiko
- Preisrisiko beim Unternehmer
Grundsatz: Festpreis-Bindung
Prinzip
- Unternehmer und Besteller sind an den von ihnen vereinbarten Preis gebunden
- Vgl. OR 373 Abs. 1 und 3
- Anwendungsfälle
- zB Ablieferung eines „schlüsselfertigen Werkes“
Unternehmer-Preisbindung
- Unternehmer darf grundsätzlich – auch bei langfristigen Werkverträgen – keine Preiserhöhung fordern (= Preisrisiko)
- Unternehmer muss allfällige Mehrkosten selber tragen
- Vgl. OR 373 Abs. 1; BGE 4C.77/2005, Erw. 5.1
- Umgekehrt steht dem Unternehmer der Nutzen aus Einsparungen zu
- Vgl. BGE 104 II 315, BGE 96 II 60 f., BGE 4C.77/2005, ZR 1933, 40
Besteller-Preisbindung
- Besteller muss den vereinbarten Preis bezahlen, auch wenn das Werk günstiger als vereinbart hergestellt werden konnte
- Vgl. OR 373 Abs. 3; BGE 4C.90/2005, Erw. 3.2
Festpreis-Arten
Form
- Die „feste Übernahme“, d.h. die Verabredung eines „Festpreises“ ist auch stillschweigend oder konkludent möglich
Vermutung spricht gegen die Vereinbarung eines Festpreises
- Die „Festübernahme“ wird aber nicht vermutet
- Vgl. ZR 1996, 86, BJM 1965, 21
Beweislast
- Nachweis der „Festübernahme“ (Anwendung FESTPREIS von OR 373 Abs. 1 und nicht OR 374 – OHNE FESTPREIS)
- Beweislast trägt diejenige Partei, die dies behauptet
- Vgl. BGE 4P.99/2005, BGE 4C.346/2003
Festpreis nach Art. 38 SIA-Norm 118
Ausnahme: Ausserordentliche Umstände
Ausgangslage
- Fertigstellungs-Verhinderung oder –Erschwerung durch unvorhersehbare, d.h. sog. „ausserordentliche Umstände“ (OR 373 Abs. 2, 1. Satzteil)
- Anwendungsfälle
- Unerwartete Baugrundbeschaffenheit (geologische Verhältnisse für Bauarbeiten)
- Enorme, nicht vorhersehbare Steigerung der Lohn- und Material-Kosten
Folge und Voraussetzungen
- Richtereingriff
- Werklohn-Erhöhung oder Bewilligung der Vertragsauflösung durch den Richter nach seinem Ermessen (OR 373 Abs. 2, 2. Satzteil)
- Falsche Annahme oder veränderte Verhältnisse
- Es ist unerheblich, ob die Werkvertragsparteien von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind oder, ob sich nachträglich die Verhältnisse veränderten
- Erhebliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
- Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss so erheblich sein, dass die Einhaltung des vereinbarten Werklohnes gegen Treu und Glauben verstossen würde
- Vorrang von OR 373 Abs. 2
- OR 373 Abs. 2 geht den allgemeinen Regeln zur Irrtumsanfechtung von OR 24 Abs. 1 Ziffer 1 vor
Weitere Detailinformationen
- Besteller-Rücktrittsrechte-Übermässige-Vergütung (OR 373 Abs. 2)
- Unternehmer-Rücktrittsrechte-Übermässige-Aufwanderhöhung (OR 373 Abs. 2)
Art. 373 OR
2. Höhe der Vergütung
a. Feste Übernahme
1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
Literatur
Vertragsanpassung (clausula rebus sic stantibus)
- FURRER ANDREAS / MÜLLER-CHEN MARKUS, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2008, Rz 4/51 ff., S. 126 f.
Judikatur
Preisbindung bei fester Übernahme
- BGE 4C.90/2006 vom 22.06.2005
Preisanpassung oder Vertragsauflösung
- BGE 4C.385/2005 vom 31.01.2006