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Werkvertrag

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FESTPREIS

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Kurzdefinition

  • Fixpreis         =   sog. „feste Übernahme“ (Marginalie OR 373)

Langdefinition

  • Die Parteien haben im Voraus einen fixen Preis vereinbart (Fixpreis, Pauschalpreis, Globalpreis, fixer Einheitspreis etc.) und sind daran gebunden

Grundlage

Preisrisiko

  • Preisrisiko beim Unternehmer

Grundsatz: Festpreis-Bindung

Prinzip

Unternehmer-Preisbindung

  • Unternehmer darf grundsätzlich – auch bei langfristigen Werkverträgen – keine Preiserhöhung fordern (= Preisrisiko)
  • Unternehmer muss allfällige Mehrkosten selber tragen
  • Umgekehrt steht dem Unternehmer der Nutzen aus Einsparungen zu

Besteller-Preisbindung

  • Besteller muss den vereinbarten Preis bezahlen, auch wenn das Werk günstiger als vereinbart hergestellt werden konnte

Festpreis-Arten

Form

  • Die „feste Übernahme“, d.h. die Verabredung eines „Festpreises“ ist auch stillschweigend oder konkludent möglich

Vermutung spricht gegen die Vereinbarung eines Festpreises

  • Die „Festübernahme“ wird aber nicht vermutet
  • Vgl. ZR 1996, 86, BJM 1965, 21

Beweislast

  • Nachweis der „Festübernahme“ (Anwendung FESTPREIS von OR 373 Abs. 1 und nicht OR 374 – OHNE FESTPREIS)
    • Beweislast trägt diejenige Partei, die dies behauptet
    • Vgl. BGE 4P.99/2005, BGE 4C.346/2003

Festpreis nach Art. 38 SIA-Norm 118

Ausnahme: Ausserordentliche Umstände

Ausgangslage

  • Fertigstellungs-Verhinderung oder –Erschwerung durch unvorhersehbare, d.h. sog. „ausserordentliche Umstände“ (OR 373 Abs. 2, 1. Satzteil)
  • Anwendungsfälle
    • Unerwartete Baugrundbeschaffenheit (geologische Verhältnisse für Bauarbeiten)
    • Enorme, nicht vorhersehbare Steigerung der Lohn- und Material-Kosten

Folge und Voraussetzungen

  • Richtereingriff
    • Werklohn-Erhöhung oder Bewilligung der Vertragsauflösung durch den Richter nach seinem Ermessen (OR 373 Abs. 2, 2. Satzteil)
  • Falsche Annahme oder veränderte Verhältnisse
    • Es ist unerheblich, ob die Werkvertragsparteien von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind oder, ob sich nachträglich die Verhältnisse veränderten
  • Erhebliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
    • Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss so erheblich sein, dass die Einhaltung des vereinbarten Werklohnes gegen Treu und Glauben verstossen würde
  • Vorrang von OR 373 Abs. 2

Weitere Detailinformationen

Literatur

Vertragsanpassung (clausula rebus sic stantibus)
  • FURRER ANDREAS / MÜLLER-CHEN MARKUS, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2008, Rz 4/51 ff., S. 126 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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