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Werkvertrag

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Werkuntergang (OR 376)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Untergang des Werkes durch Zufall vor Ablieferung an den Besteller gelten folgende Prinzipien:

Grundlage

Grundsätze

Unternehmer trägt Verlustrisiko

  • Er erhält keinen Werklohn
  • Er kann keinen Ersatz seiner Auslagen verlangen

Keine Wiederholung der Werkherstellung

  • Besteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Neuherstellung des Werks

Stoffrisiko (OR 376 Abs. 2)

  • Die Risiko für den bereits gelieferten Werkstoff trägt diejenige Vertragspartei, die den Stoff geliefert hat

Werkuntergang infolge Besteller-Mängeln oder Besteller-Anweisungen (OR 376 Abs. 3)

  • Unternehmer kann vom Besteller – vorausgesetzt er hat den Besteller auf die Gefahren des Stoffes oder seiner Weisungen hingewiesen -verlangen
    • Entschädigung der bereits geleisteten Arbeiten
    • Ersatz der Auslagen
    • bei Besteller-Verschulden: Schadenersatz
  • Vgl. hiezu Gefahrentragung

Ausnahme

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