Beim Untergang des Werkes durch Zufall vor Ablieferung an den Besteller gelten folgende Prinzipien:
Grundlage
Grundsätze
Unternehmer trägt Verlustrisiko
- Er erhält keinen Werklohn
- Er kann keinen Ersatz seiner Auslagen verlangen
Keine Wiederholung der Werkherstellung
- Besteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Neuherstellung des Werks
- Vgl. aber Gefahrentragung
Stoffrisiko (OR 376 Abs. 2)
- Die Risiko für den bereits gelieferten Werkstoff trägt diejenige Vertragspartei, die den Stoff geliefert hat
Werkuntergang infolge Besteller-Mängeln oder Besteller-Anweisungen (OR 376 Abs. 3)
- Unternehmer kann vom Besteller – vorausgesetzt er hat den Besteller auf die Gefahren des Stoffes oder seiner Weisungen hingewiesen -verlangen
- Entschädigung der bereits geleisteten Arbeiten
- Ersatz der Auslagen
- bei Besteller-Verschulden: Schadenersatz
- Vgl. hiezu Gefahrentragung
Ausnahme
- Besteller befindet sich in Annahmeverzug (OR 367 Abs.1)
Weitere Detailinformationen
Art. 376 OR
II. Untergang des Werkes
1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.
2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.
3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.