Die Gefahrentragung beinhaltet die Risikotragung im Falle des Werkuntergangs vor Ablieferung:
Grundlage
Gefahrengegenstand
Preisgefahr
- = Risiko für den Bestand der Werklohn-Forderung
Leistungsgefahr
- = Risiko für den Bestand des Anspruchs auf Werk-Herstellung
Sachgefahr
- = Risiko für den Verlust des Stoffes oder der Sache
Gefahrentragung vor Werkablieferung beim Unternehmer
Werkuntergang vor Ablieferung ohne Verschulden des Unternehmers (Zufall)
- Preisgefahr
- Unternehmer
- Der Unternehmer hat weder Anspruch auf den Werklohn noch auf seine Auslagen (vgl. OR 376 Abs. 1)
- Leistungsgefahr
- Unternehmer trifft Leistungsgefahr immer, wenn er die Preisgefahr trägt
- > Werkwiederherstellungspflicht
- > Leistungspflicht
- Unternehmer muss ein zweites Werk herstellen
- Unternehmer hat Anspruch auf eine einmalige Vergütung, nicht aber auf Entschädigung seines Mehraufwands aus dem Bauwerkuntergang
- Befreiung von der Leistungspflicht
- Unternehmer ist nur von der Leistungspflicht befreit, wenn
- sich der Besteller in Abnahmeverzug befand
- die Untergangsgründe aus der Besteller-Sphäre stammen
- Vgl. hiezu OR 376 Abs. 3
- Unternehmer ist nur von der Leistungspflicht befreit, wenn
- Unternehmer trifft Leistungsgefahr immer, wenn er die Preisgefahr trägt
- Sachgefahr
- (zufälliger) Untergang des Stoffs (Baugrund, Material, zu bearbeitende Gegenstände etc.) trägt diejenige Werkvertragspartei, die den Stoff lieferte (OR 376 Abs. 2)
Ausnahmen von der Gefahrentragung des Unternehmers
- Gefahrentragung bei Annahmeverzug des Bestellers (OR 376 Abs. 1 a.E.)
- Preis- und Leistungsfahr zL Besteller
- Befand sich der Besteller zum Untergangs-Zeitpunkt in Annahmeverzug (Gläubigerverzug) trifft ihn die
- Preisgefahr
- Leistungsgefahr
- Der Besteller hat daher dem Unternehmer den Werklohn zu entrichten und die Auslagen zu ersetzen; der Anspruch auf Werkherstellung ist untergegangen
- Preis- und Leistungsfahr zL Besteller
- Werkuntergang infolge Besteller-Mängeln oder Besteller-Anweisungen (OR 376 Abs. 3)
- Preisgefahr zL Besteller
- Der Besteller trägt die Preisgefahr, wenn das Werk wegen seiner Stofflieferung oder seinen Anweisungen untergegangen ist
- Der Unternehmer hat Anspruch auf
- die ihm aufgrund der geleisteten Arbeit geschuldete Vergütung
- Ersatz seiner Auslagen
- Der Unternehmer hat Anspruch auf
- Anspruchsvoraussetzung für den Unternehmer
- Rechtzeitiger Gefahrenhinweis (OR 376 Abs. 3)
- Exkulpationsmöglichkeit
- Durfte und musste der Unternehmer die Fehlerhaftigkeit von Stoff und/oder Weisung nicht erkennen, gereicht ihm dies nicht zum Nachteil
- Der Besteller trägt die Preisgefahr, wenn das Werk wegen seiner Stofflieferung oder seinen Anweisungen untergegangen ist
- Schadenersatz zL Besteller
- Hat der Besteller ein Verschulden am Werkuntergang zu vertreten, kann der Unternehmer ferner Schadenersatz im Umfange des sog. „positiven Vertragsinteresses“ verlangen
- Voraussetzung
- Hinweis des Unternehmers auf die betreffende Gefahr an den Besteller
- Vgl. hiezu OR 376 Abs. 3
- Preisgefahr zL Besteller
Gefahrentragung nach Werkablieferung beim Besteller
Werklohnzahlungspflicht des Bestellers
- Der Besteller hat dem Unternehmer den Werklohn trotz Untergang des Werks zu entrichten, vorausgesetzt das Werk wurde vertragskonform hergestellt
Art. 376 OR
II. Untergang des Werkes
1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.
2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.
3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.