Der Anspruch auf Erfüllung des Werkvertrages verjährt wie folgt (OR 127 f.):
- Forderungen aus (Klein-)Handwerksarbeiten
- 5 Jahre (OR 128 Ziffer 3)
- Übrige Werkvertragsansprüche
- 10 Jahre (OR 127)
Gesetzestexte
Art. 127 OR
G. Verjährung
I. Fristen
1. Zehn Jahre
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 128 Ziffer 3
2. Fünf Jahre
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
- …
- …
- aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.