Die Werkgenehmigung
Grundlage
Abnahme- und Prüfpflicht
- Definition
- Genehmigung = Willenserklärung des Bestellers, dass das abgelieferte Werk akzeptiert werde
Form der Genehmigung
- Kein Formzwang
- Anwendungsfälle
- ausdrücklich
- stillschweigend oder konkludent
Unwiderruflichkeit
- Die Genehmigungserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich
Keine Bedingungsfeindlichkeit
- Die Genehmigungserklärung kann eine Bedingung gebunden werden
- Denkbare Bedingungsfälle
- Mitteilung an den Unternehmer, dass das Werk unter der Bedingung der Nachbesserung des kleinen Mangels X als genehmigt gelte
- Werk wird genehmigt, wenn Gewährleistungsgarantie erbracht ist (uneigentliche Bedingung, da nicht Sachmangel betreffend)
- etc.
- Denkbare Bedingungsfälle
Gesetzestexte
Art. 367 OR
4. Haftung für Mängel
a. Feststellung der Mängel
1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
Art. 370 OR
d. Genehmigung des Werkes
1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Literatur
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 2070