Die SIA-Norm 118 kennt zwei Verträge mit mehreren Preisarten:
Einheitspreisvertrag
- Als Einheitspreisvertrag gilt jeder Werkvertrag, bei dem alle oder für einen Teil der Leistungen Einheitspreise vereinbart sind
Gesamtpreisvertrag
- Als Gesamtpreisvertrag gilt jeder Werkvertrag, bei dem sich die vereinbarte Vergütung – vorbehältlich Art. 44 Abs. 1 (Regiearbeiten / Vertrag oder Anordnung der Bauleitung) – ausschliesslich nach Global- oder Pauschalpreisen bestimmt
Ferner wird auf die Auslegungsregel von Art. 42 Abs. 3 SIA-Norm 118 hingewiesen:
- Mangels anderer Abrede gelten die zugehörigen Preise nicht als Pauschal-, sondern als Globalpreise, also mit Anspruch auf Teuerungsabrechnung
Literatur
- GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, N 1 ff. zu Art. 42
» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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