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Werkvertrag

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Einheitspreisvertrag/Gesamtpreisvertrag (Art. 42 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die SIA-Norm 118 kennt zwei Verträge mit mehreren Preisarten:

Einheitspreisvertrag

  • Als Einheitspreisvertrag gilt jeder Werkvertrag, bei dem alle oder für einen Teil der Leistungen Einheitspreise vereinbart sind

Gesamtpreisvertrag

  • Als Gesamtpreisvertrag gilt jeder Werkvertrag, bei dem sich die vereinbarte Vergütung – vorbehältlich Art. 44 Abs. 1 (Regiearbeiten / Vertrag oder Anordnung der Bauleitung) – ausschliesslich nach Global- oder Pauschalpreisen bestimmt

Ferner wird auf die Auslegungsregel von Art. 42 Abs. 3 SIA-Norm 118 hingewiesen:

  • Mangels anderer Abrede gelten die zugehörigen Preise nicht als Pauschal-, sondern als Globalpreise, also mit Anspruch auf Teuerungsabrechnung

Literatur

  • GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, N 1 ff. zu Art. 42

 

» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118

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