LAWINFO

Werkvertrag

QR Code

Pauschalpreis (Art. 41 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Pauschalpreis nach Art. 41 SIA-Norm 118 ist folgendes zu bemerken:

Definition

  • Pauschalpreis =   Unternehmer hat Werk zu einem im Voraus genau bestimmten Geldsumme herzustellen und unterscheidet sich vom Globalpreis einzig dadurch, dass die Bestimmungen über die Teuerungsabrechnung nicht anzuwenden sind

Grundlagen

  • Werkvertrag
  • Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118 und insbesondere von Art. 41
  • 41 SIA-Norm 118

Kautelen

  • Festpreischarakter
  • Leistungsumfang des Unternehmer zum Globalpreis ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln
  • Wesentliche Bezugnahme
    • Massgeblichkeit des Werkvertrages und seiner Auslegung im Streitfall
    • Bezugnahme des Globalpreises ist wesentlich
      • Einzelne Leistung?
      • Werkteil
      • Gesamtes Werk
  • Unterlagenvollständigkeit
    • 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2, Satz 1, motiviert die Parteien, Globalpreise „… nur auf Grund vollständiger und klarer Unterlagen (detaillierte Baubeschreibung, Pläne und dergleichen) …“ zu vereinbaren
  • Unternehmerverantwortung für Mengenangaben-Übereinstimmung
    • 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2, Satz 2, weist dem Unternehmer die Verantwortung zu, die Mengenangaben in den Ausschreibungsunterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Plänen zu überprüfen
    • Diese SIA-Bestimmung betont zu recht die Planwesentlichkeit; nicht selten führt die unterlassene Übereinstimmungskontrolle zu Streitigkeiten über vermeintliche Unternehmer-Mehrleistungen
    • Abweichende Abreden zulässig, wobei aber das Rangverhältnis der Bestimmungen zu klären ist (vgl. Art. 21 SIA-Norm 118)
  • Deklarationspflicht als Pauschalpreis
    • In den Ausschreibungsunterlagen sind Pauschalpreise ausdrücklich als solche zu bezeichnen (vgl. Art. 41 Abs. 3 SIA-Norm 118)

Teuerungsabrechnung

  • Gemäss Art. 41 Abs. 1 SIA-Norm 118 ist die Teuerungsüberwälzung (Teuerungsausgleich nach Art. 64 ff. SIA-Norm 118)

Literatur

  • GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, N 1 ff. zu Art. 41

 

» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.