Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) regeln die SIA-Normen, insbesondere unter Art. 64 ff. SIA-Norm 118 teuerungsbedingte Unternehmer-Mehrkosten:
Grundlagen
- Werkvertrag
- Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118
- 64 ff. SIA-Norm 118
Grundsatz: Anspruch auf Mehr- oder Mindervergütung
- Erhöhung oder Verminderung der Lohnkostensätze oder Preise gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage, so führt dies zu einer Änderung der vom Bauherren geschuldeten Vergütung um eine Mehr- oder Mindervergütung (Art. 64 Abs. 1, 1. Satz)
Ausnahmen: Vergütung bleibt unverändert
Pauschalpreis
- Art. 64 Abs. 1, 2. Satz
Regiearbeiten nach Vertrag mit Richtpreis, ohne Teuerungsvorbehalt
- Art. 64 Abs. 1, 2. Satz
Vorbehalt
- „Im Falle der Bestellungsänderung ist aber die Sonderregel von Art. 89 Abs. 2 bezüglich der Kostengrundlage (Art. 62) für den Mehr- oder Minderpreis (Nachtragspreis im Sinne von Art. 89) zu beachten“ (GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, N 5 zu Art. 64)
Verfahren
- Die Mehr- oder Mindervergütung wird durch eine Teuerungsabrechnung ermittelt (vgl. Art. 65)
Teuerungsabrechnung (ALT , vor SIA-Norm 118/2013 / nach dem Verfahren mit Mengennachweis)
Grundlagen
- Grundlage
- 66
- von der Teuerung betroffene Leistungen
- Lohnkostensätze
- Materialpreise
- Transportpreise
- Beschaffungskosten Baustelleneinrichtungen und Verschleissteile
- Gesetzliche Umsatzabgaben
- Form
- Schriftliche Mitteilung (Art. 66 Abs. 2)
- Zeitpunkt
- Unmittelbar nach Kenntnisnahme (Art. 66 Abs. 2)
- Dokumentierungspflicht auf Verlangen
- Auf Verlangen hat der Unternehmer die Änderungen und die massgebenden Mengen zu belegen (Art. 66 Abs. 2)
- Grundlage
- Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 2), auch bei der Teuerungsabrechnung für Leistungen zu Nachtragspreisen (Art. 66 Abs. 3)
- Abrechnungsintervall
- Die Teuerungsabrechnung ist in periodische Abrechnungen aufzuteilen, mangels anderer Abrede monatlich
- Preisnachlässe
- Ein dem Bauherrn gewährter prozentualer Preisnachlass in Form eines Rabattes ist auf die Mehr- oder Mindervergütung ohne Einfluss (Art. 66 Abs. 5)
- Rechnungsstellung
- Unternehmerpflicht (Art. 66 Abs. 6)
- Offener Ausweis, auch der gesetzlicher Umsatzabgaben
- Fälligkeit
- Eine Mehrvergütung wird mit der Rechnungsstellung fällig (Art. 66 Abs. 6)
- Zahlungsfrist und Zahlungsverzug
- Anwendbarkeit von Art. 190 SIA-Norm 118 (Art. 66 Abs. 6)
- Keine Rückbehalt
- Ein Rückbehalt gemäss Art. 149 Abs. 2) ist unzulässig (Art. 66 Abs. 6)
Subunternehmer
- Grundlage
- Art. 67
- Grundsatz
- Teuerungsabrechnung wie wenn der Unternehmer die Leistung selbst erbracht hätte, und zwar unabhängig davon, nach welcher Art er den Subunternehmer vergütet (Art. 67 Abs. 1 SIA-Norm 118)
- Der Unternehmer ist dokumentierungspflichtig (Art. 67 Abs.
- Ausnahmen
- Katalogware
- Auf die Lieferung von Katalogwaren durch den Subunternehmer sind die Teuerungsregeln von Art. 74 – 76 SIA-Norm 118 anzuwenden (Art. 67 Abs. 1, a.A., + Abs. 3)
- Transporte
- Es gelten die Teuerungsnormen von Art. 80 und 81 SIA-Norm 118 (Art. 67 Abs. 4 SIA-Norm 118)
- Baustelleneinrichtungen
- Es gelten die Teuerungsnormen von Art. 80 und 81 SIA-Norm 118 (Art. 67 Abs. 4 SIA-Norm 118)
- Katalogware
Lohnkostenansätze
- Art. 68 ff.
Materialpreise
- Art. 74 ff.
Transportpreise
- Art. 80
Beschaffungskosten für Baustelleneinrichtungen und Verschleissteile
- Art. 81
Gesetzliche Umsatzabgaben
- Art. 82
Teuerungsabrechnung (NEU, ab SIA-Norm 118/2013 / nach indexierten Verfahren)
- Mit Medieninformation der SIA vom 13.03.2013 hat die SIA mitgeteilt, dass neu anstelle des „Mengennachweisverfahrens“ die „indexierten Verfahren“ als Leitverfahren bei Preisänderungen die Teuerung definieren würden
- Die Einzelheiten seien in der neuen Normenserie SIA 121 bis 124 geregelt
Literatur
- GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, je N 1 ff. zu Art. 64 ff.
» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118
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