Der Inhalt des Bauwerkvertrages wird in der Regel weit verstanden und kann umfassen:
Erstellung eines Bauwerkes
- Erstellung eines ganzen Gebäudes
- Erstellung eines Gebäudeteiles
Werk im Sinne von OR 58
- = Werk im Sinne des Werkeigentümerhaftung
- Vgl. auch Werkeigentümerhaftung OR 58
Unbewegliches Bauwerk im Sinne OR 371 Abs. 2
- Erstelltes unbewegliches Bauwerk
Einzelne Arbeiten für ein Bauwerk
- Baumeisterarbeiten
- Heizung / Lüftung / Sanitär (HLS-Arbeiten)
- Spenglerarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Gipserarbeiten
- Malerarbeiten
- usw.
Gesetzestexte
Art. 58 OR
E. Haftung des Werkeigentümers
I. Ersatzpflicht
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
Art. 371 Abs. 2 OR
Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.