Der Inhalt des Bauwerkvertrages wird in der Regel weit verstanden und kann umfassen:
Erstellung eines Bauwerkes
- Erstellung eines ganzen Gebäudes
- Erstellung eines Gebäudeteiles
Werk im Sinne von OR 58
- = Werk im Sinne des Werkeigentümerhaftung
- Vgl. auch Werkeigentümerhaftung OR 58
Unbewegliches Bauwerk im Sinne OR 371 Abs. 2
- Erstelltes unbewegliches Bauwerk
Einzelne Arbeiten für ein Bauwerk
- Baumeisterarbeiten
- Heizung / Lüftung / Sanitär (HLS-Arbeiten)
- Spenglerarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Gipserarbeiten
- Malerarbeiten
- usw.
Gesetzestexte
Art. 58 OR
E. Haftung des Werkeigentümers
I. Ersatzpflicht
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
Art. 371 Abs. 2 OR
Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:TauschFokus TauschAutoren:Betreiberimmobilien / Management...Einleitung zu Managementimmobilie oder Bet...Autoren:Immobilien schlüsselfertigEinleitung zu Immobilien schlüsselfertigAutoren:VermieterkonkursEinleitung zum VermieterkonkursAutoren:FahrnispfandrechtEinleitung zum FahrnispfandrechtAutoren:Fristlose KündigungEinleitung zur fristlosen Kündigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht