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Werkvertrag

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Beweislast

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Beweislast bei Werkmängeln trifft die Vertragsparteien wie folgt:

Unternehmer

Gerügte Mängel keine Vertragsabweichung

  • während Garantiefrist gerügte Mängel
    • Nachweis, dass die vom Besteller (Bauherr) gerügten Mängel keine Vertragsabweichung darstellten (Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118)
  • Verdeckte Mängel
    • Beweislast beim Besteller, siehe unten

Übermässige Kosten

  • Nachweis, dass die vom Besteller verlangte Nachbesserung übermässige Kosten im Sinne von OR 368 Abs. 2 verursache

Werkentfernung von Grund und Boden mit unverhältnismässigen Nachteilen

  • Nachweis, dass eine Entfernung des Werks von Grund und Boden des Bestellers für den Unternehmer unverhältnismässige Nachteile im Sinne von OR 368 Abs. 3 verursache

Exkulpation für Mängelfolgeschaden

  • Nachweis, dass den Unternehmer im Zusammenhang mit dem Mängelfolgeschaden kein Verschulden treffe

Besteller

Mangel oder Mängel

  • Nachweis des Vorliegens eines Werkmangels

Tatsächliche Grundlagen für und aus Wahlrecht (Wandelung, Minderung, Nachbesserung)

  • Nachweis der tatsächlichen Grundlagen der aus seiner Wahlerklärung hervorgehenden Rechte, d.h. Mangel, Mahnung, Nachfristansetzung, Ausübung Wahlrecht pro Wandelung, pro Minderung oder pro Nachbesserung

Mangel im Zeitpunkt Ablieferung

  • Nachweis dafür, dass der Werkmangel bereits im Zeitpunkt der Werkablieferung bestand

Gerügte Mängel keine Vertragsabweichung

  • Verdeckte Mängel
    • Nachweis, dass ein verdeckter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne von SIA-Norm 118 darstellt (Art. 179 Abs. 5)
  • während Garantiefrist gerügte Mängel
    • Beweislast beim Unternehmer, siehe oben

Minderung: Höhe des Herabsetzungsbetrages

  • Nachweis im Falle der Minderung nach OR 368 Abs. 2, dass die Höhe des Herabsetzungsbetrages – unter Berücksichtigung allfälliger tatsächlicher Vermutungen – zutrifft (vgl. BGE 116 II 230) 

Beweis-Mitwirkungspflicht des Unternehmers

Je nach konkretem Fall kann der Unternehmer im Falle von Beweisschwierigkeiten des Bestellers nach Treu und Glauben verpflichtet sein, an der Beweisführung mitzuwirken, durch:

  • technische Hinweise
  • Herausgabe von Plänen
  • Montageanleitungen
  • usw.

Vertragsabreden zur Beweislast

Beweislast-Vereinbarung

  • Grundsatz
    • Zulässigkeit der Abreden über die Beweislast (GVP 1992, 53 f.)
  • Schranken
    • Vorbehalten bleiben ZGB 27 (Persönlichkeitsschutz) und OR 20 (unmögliche, widerrechtliche oder unsittliche Abreden, mit Nichtigkeitsfolge)

Beweislastumkehr durch Vereinbarung

  • Die Vereinbarung einer Beweislastumkehr wird heute grösstenteils anerkannt (vgl. hiezu GAUCH PETER, Werkvertrag, N 1509)

Vorbehalt

Teilweise sind die Beweisregeln umstritten, so dass sich jedenfalls die Einholung fachkundigen Rats empfiehlt.

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