Die Beweislast bei Werkmängeln trifft die Vertragsparteien wie folgt:
Unternehmer
Gerügte Mängel keine Vertragsabweichung
- während Garantiefrist gerügte Mängel
- Nachweis, dass die vom Besteller (Bauherr) gerügten Mängel keine Vertragsabweichung darstellten (Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118)
- Verdeckte Mängel
- Beweislast beim Besteller, siehe unten
Übermässige Kosten
- Nachweis, dass die vom Besteller verlangte Nachbesserung übermässige Kosten im Sinne von OR 368 Abs. 2 verursache
Werkentfernung von Grund und Boden mit unverhältnismässigen Nachteilen
- Nachweis, dass eine Entfernung des Werks von Grund und Boden des Bestellers für den Unternehmer unverhältnismässige Nachteile im Sinne von OR 368 Abs. 3 verursache
Exkulpation für Mängelfolgeschaden
- Nachweis, dass den Unternehmer im Zusammenhang mit dem Mängelfolgeschaden kein Verschulden treffe
Besteller
Mangel oder Mängel
- Nachweis des Vorliegens eines Werkmangels
Tatsächliche Grundlagen für und aus Wahlrecht (Wandelung, Minderung, Nachbesserung)
- Nachweis der tatsächlichen Grundlagen der aus seiner Wahlerklärung hervorgehenden Rechte, d.h. Mangel, Mahnung, Nachfristansetzung, Ausübung Wahlrecht pro Wandelung, pro Minderung oder pro Nachbesserung
Mangel im Zeitpunkt Ablieferung
- Nachweis dafür, dass der Werkmangel bereits im Zeitpunkt der Werkablieferung bestand
Gerügte Mängel keine Vertragsabweichung
- Verdeckte Mängel
- Nachweis, dass ein verdeckter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne von SIA-Norm 118 darstellt (Art. 179 Abs. 5)
- während Garantiefrist gerügte Mängel
- Beweislast beim Unternehmer, siehe oben
Minderung: Höhe des Herabsetzungsbetrages
- Nachweis im Falle der Minderung nach OR 368 Abs. 2, dass die Höhe des Herabsetzungsbetrages – unter Berücksichtigung allfälliger tatsächlicher Vermutungen – zutrifft (vgl. BGE 116 II 230)
Beweis-Mitwirkungspflicht des Unternehmers
Je nach konkretem Fall kann der Unternehmer im Falle von Beweisschwierigkeiten des Bestellers nach Treu und Glauben verpflichtet sein, an der Beweisführung mitzuwirken, durch:
- technische Hinweise
- Herausgabe von Plänen
- Montageanleitungen
- usw.
Vertragsabreden zur Beweislast
Beweislast-Vereinbarung
- Grundsatz
- Zulässigkeit der Abreden über die Beweislast (GVP 1992, 53 f.)
- Schranken
- Vorbehalten bleiben ZGB 27 (Persönlichkeitsschutz) und OR 20 (unmögliche, widerrechtliche oder unsittliche Abreden, mit Nichtigkeitsfolge)
Beweislastumkehr durch Vereinbarung
- Die Vereinbarung einer Beweislastumkehr wird heute grösstenteils anerkannt (vgl. hiezu GAUCH PETER, Werkvertrag, N 1509)
Vorbehalt
Teilweise sind die Beweisregeln umstritten, so dass sich jedenfalls die Einholung fachkundigen Rats empfiehlt.
Weiterführende Informationen
- Beweisrecht | zivilprozess.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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