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Werkvertrag

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Mängel-Verjährung

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Werkvertragsrecht kennt für die Mängelhaftung eine eigene Norm und eigene Verjährungsfristen:

Vorrang der speziellen Verjährungsnorm OR 371

  • Die Mängelrechte des Bestellers gegen den Unternehmer (OR 368) verjähren nach der Norm von OR 371, welche als sog. „lex specialis“ den Regeln des allgemeinen Verjährungsrechts von OR 127 ff. vorgeht

Grundlage

Abgrenzung

Funktion

(Ursprüngliches) Ziel des Gesetzgebers

  • Unternehmerschutz
    • Gründe
      • Rechtssicherheit
      • Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Nutzungsmängeln
    • Nachteile auch für den (Haupt-)Unternehmer
      • Sich verkürzenden Rückgriffsmöglichkeit auf
        • Werklieferanten
        • Subunternehmer

Gesetzesanpassung zwecks Optimierung des Interessengleichs

  • Besteller-Risiken der sehr kurzen Frist durch Revision der Gewährleistungsrechts reduziert
    • Verlängerung von 1 Jahr auf 2 Jahre (siehe Box)

Intensität der Fristen von OR 371

Beginn des Fristenlaufs

  • Ablieferung des Werks

Gewährleistungsfristen: 2 + 5 Jahre

Grundlage

Verjährungsfrist 2 Jahre

  • für bewegliche Werke

Verjährungsfrist 5 Jahre

  • für unbewegliche Werke
    • für offene und versteckte Mängel
    • vgl. aber nachfolgend erläuterte Ausnahme für die vom Unternehmer absichtlich verschwiegenen Mängel
  • Gründe der längeren Frist
    • Schwierigere Erkennbarkeit
      • der Festigkeit
      • der geologischen Beständigkeit
      • der Witterungsbeständigkeit (klimatische und atmosphärische Verhältnisse)
  • Die Praxis zeigt, dass auch die 5 jährige Verjährungsfrist kurz bemessen ist, werden doch viele Mängel erst nach Jahren erkennbar

Ausnahme: 10 Jahre

Grundlage

Absichtlich (arglistig) verschwiegene Mängel

  • Anwendung des Kaufrechts (für arglistig verschwiegene Mängel)

Verweisung in Abs. 3 auf Kaufrecht (OR 210 Abs. 3)

Verjährungsfrist

  • Ansprüche aus absichtlich (arglistig) verschwiegenen Werkmängeln verjähren nach 10 Jahren (OR 127)

SIA-Norm 118

Grundlage

  • SIA-Norm 118, Art. 178 ff.

Anwendungsvoraussetzung

  • Unterstellung des Werkvertragsverhältnisses unter die SIA-Norm 118

Beginn des Fristenlaufs

  • Werkabnahme bzw. Abnahme eines Werkteils

Verjährungsfrist 2 Jahre

  • Offene Mängel

Verjährungsfrist 5 Jahre

  • Verdeckte Mängel

Verjährungsfrist 10 Jahre

  • Absichtlich verschwiegene Mängel

Revision der Gewährleistungs-Verjährungsfristen

  • Änderung von OR 371 in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903)

Literatur

  • MÜLLER-CHEN MARKUS / GIRSBERGER DANIEL / FURRER ANDREAS, Obligationenrecht, Besonderer Teil, litera B, Zürich / Basel / Genf 2011, S. 246 f. / Rz 116 – 120 (erscheinungsjahr-bedingt mit alter Verjährungsfrist von 1 Jahr anstatt 2 Jahren)

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