Hinweis:
Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!
Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)
Die Werkvertrags-Definition des SIA ist in Art. 2 SIA-Norm 118 wie folgt formuliert:
- „Die entgeltliche Ausführung einer Bauarbeit für einen andern, den Bauherrn, erfolgt auf Grund eines Werkvertrages. Der Bauherr ist Besteller, der Ausführende ist Unternehmer im Sinne des Art. 363 OR.“ (Art. 2 Abs. 1)
- „Die Bestimmungen der Art. 363 – 379 OR sind auf den Vertrag anzuwenden, soweit nicht die Vertragspartner durch Übernahme dieser Norm oder durch andere Abrede rechtsgültig etwas Abweichendes vereinbaren.“ (Art. 2 Abs. 2)
Literatur
- EGLI ANTON / HÜRLIMANN ROLAND / STÖCKLI HUBERT, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1 – 37, Zürich / Basel / Genf 2009, N 1 ff. zu Art. 2
Judikatur
- BGE 127 III 519
- BGE 122 III 10
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