Zur Sorgfalt bei der Werkausführung verweist das Werkvertragsrecht auf den Sorgfaltsmassstab des Arbeitnehmers (OR 321e):
Grundlage
Gegenstand
- Sorgfältige Werkausführung
Anwendungsbereich
umstritten
- in Lehre und Rechtsprechung
unsachgemäss
- Arbeitsrechtliche Sorgfalt wird nur in den wenigsten Fällen den werkvertraglichen Bedürfnissen gerecht
Mass der Sorgfalt
Grundsätzliches
- Sorgfaltsmass des Unternehmers bestimmt sich nach 2 Grundsätzen
- Umstände des Einzelfalles
- nach den zur Zeit des Vertragsschlusses anerkannten Regeln der Technik
- Vgl. BGE 113 II 429, Erw. 3a
Quantitative Auslegung
- Arbeitsrechtliche Sorgfalt = Mindestmass an Sorgfalt
Qualitative Auslegung
- Pflicht des Unternehmers, bei Ausführung und Ablieferung des Werkes zur
- Gewissenhaftigkeit (SIA-Norm 118, Art. 23)
- Keine Nachlässigkeiten (GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 817)
- Keine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Bestellers (GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 817)
Schadenersatzpflicht bei Sorgfaltsverletzung
Schaden an den Rechtsgütern des Bestellers
- Unternehmerhaftung nach den Grundsätzen von OR 97 ff.
- Hilfspersonenhaftung des Unternehmers nach OR 101 wie für eigenes Verhalten
Mängel am abgelieferten Werk
- Haftung des Unternehmers nach den besonderen Regeln über die Mängelhaftung nach OR 367 – OR 371
- Vorrang vor Sorgfaltshaftung
- Absorbierende Wirkung der Mängelhaftung
- Vgl. ferner Mängelhaftung Unternehmer
Art. 364 Abs. 1 OR
Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
Literatur
- ZINDEL GAUDENZ / PULVER URS, Basler Kommentar, N 4 zu OR 364
- HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 9. Auflage, Bern 2010, S. 286
- KOLLER ALFRED, Berner Kommentar, N 2 zu OR 364
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 853
Judikatur
Weiterführende Informationen
- Arbeitnehmersorgfalt nach OR 321e
» Weiterführende Informationen unter Mängelhaftung Unternehmer
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.