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Werkvertrag

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Bauhandwerkpfandrecht

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für Unternehmer und Subunternehmer, die ein (unbewegliches) Bauwerk erstellen oder erstellten, können ihren Werklohnanspruch durch ein Bauhandwerkerpfandrecht sichern:

Eintragungsanspruch

Unternehmer

  • Sicherung von Ansprüchen aus „Material und Arbeit oder Arbeit alleine“ (ZGB 837 Abs. 1)

Verkäufer

  • Grundsatz
    • Der Verkäufer, der eine Sache liefert, ohne sie ins unbewegliche Bauwerk einzubauen, verfügt über keinen Bauhandwerkerpfandrechtsanspruch
  • Einschränkung
    • Lieferanten, die eine Sache eigens für den betreffenden Bau herstellen, haben infolge der weiten Auslegung des Bundesgerichts gleichwohl einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

Eintragungsverfahren

Geltendmachung des (eingetragenen) Bauhandwerkerpfandrechts

Weitere Detailinformationen

  • siehe Box

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    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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