Für Unternehmer und Subunternehmer, die ein (unbewegliches) Bauwerk erstellen oder erstellten, können ihren Werklohnanspruch durch ein Bauhandwerkerpfandrecht sichern:
Eintragungsanspruch
Unternehmer
- Sicherung von Ansprüchen aus „Material und Arbeit oder Arbeit alleine“ (ZGB 837 Abs. 1)
Verkäufer
- Grundsatz
- Der Verkäufer, der eine Sache liefert, ohne sie ins unbewegliche Bauwerk einzubauen, verfügt über keinen Bauhandwerkerpfandrechtsanspruch
- Einschränkung
- Lieferanten, die eine Sache eigens für den betreffenden Bau herstellen, haben infolge der weiten Auslegung des Bundesgerichts gleichwohl einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
- Bewehrungsstahl (oder Betonstahl; früher Armierungseisen) (BGE 103 II 33)
- Frischbeton (BGE 104 II 348)
- usw.
- Lieferanten, die eine Sache eigens für den betreffenden Bau herstellen, haben infolge der weiten Auslegung des Bundesgerichts gleichwohl einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
Eintragungsverfahren
Geltendmachung des (eingetragenen) Bauhandwerkerpfandrechts
Weitere Detailinformationen
- siehe Box