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Vertrag / Vertragsrecht

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Standardklauseln (must have) und Spezialklauseln (nice to have)

Datum:
22.05.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertrag, Vertragsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Vertrag, ob mündlich, stillschweigen bzw. konkludent geschlossen oder, ob schriftlich niedergelegt, enthält ein Regelwerk für bestimmte Lebensvorgänge resp. Funktionen.

Ein Vertrag, sei es ein gesetzlich normierter Vertrag (Nominatvertrag), sei es ein Vertrag, der kraft Vertragsfreiheitsprinzips zulässige, nicht gesetzlich geregelte Vertrag (Innominatkontrakt), enthält in der Regel zunächst die Kernelemente des Leistungsaustauschs wie Leistung und Gegenleistung:

Austauschverträge

Vertragsart Leistung Gegenleistung Link
Kaufvertrag Lieferung Auto Zahlung Kaufpreis Begriff
Mietvertrag Zurverfügungstellung der Mietsache zur Nutzung bzw. zum Gebrauch Zahlung Mietzins Allgemeines Mietrecht
Gewerbsm. Darlehen Verpflichtung zur Geldhingabe Verpflichtung zur Verzinsung und Rückzahlung Darlehenselemente
Werkvertrag Erstellung Werk Zahlung Werklohn (Vergütung) Begriffe
usw.

Im Anschluss an den Vertragsabrede-Teil des Leistungsaustauschs folgen in aller Regel die Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten resp. Bestimmungen zur Erfüllung, zur Leistungsstörungen und zur Vollzugsicherung etc.

Vertragsteile

  • Parteien / Rubrum
  • Präambel
  • Leistungsgegenstand und technische Spezifikationen
  • Entgelt und Tilgung
  • Weitere Bestimmungen
    • Aufschiebende und/oder auflösende Bedingungen
    • Erfüllungszeitpunkt
    • Erfüllungsort
    • Leistungsstörungen
    • Besitzesantritt mit Uebergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr
    • Gewährleistung bzw. Wegbedingung der Gewährleistung, Garantien/Zusicherungen
    • Kostenpunkte
    • Versicherungen
    • Eigentumsvorbehalt
    • Retentionsrecht
    • Verrechnungsausschluss

Quelle: Vertragsredaktion – Vertragsgestaltung

Es bestehen infolge der Vertragsfreiheit verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Einerseits werden heute Vertragsinhalte modular zusammenstellt, anderseits gibt es allgemeine Vertragsklauseln, die vom Kerngeschäft unabhängig zum Einsatz gelangen können. In der Praxis wird in zweierlei Klauseln unterschieden, deren Einsatz ein Muss ist oder wünschbar sein kann:

Standardklausel > must have

Die weiteren Bestimmungen eines Vertrages lassen sich oft modular aufbauen: Sogenannte Standardklauseln bestimmen zwar unabhängig von der Vertragsart, welches die Regeln für die Handhabung des Vertrages als solcher sind. Trotzdessen sind drei wichtige Punkte zu beachten:

  • Keine unbesehene Übernahme der Standardklausel in den betreffenden Vertrag
  • Anpassung der Standardklausel an die konkreten Verhältnisse
  • Standardklausel hat dem Parteiwillen zu entsprechen

Der Standardklausel kommen folgende wichtige Funktionen zu:

  • Bessere Vertragsverständlichkeit
  • Vereinfachung der Vertragsverhandlungen
  • Vereinheitlichung

Die Standardklauseln kommen vor allem in Streitfällen zum Tragen.

Standardklauseln betreffen:

  • Schriftformklausel
    • Die sehr häufig angewandte Schriftformklausel (auch Abänderungsklausel) enthält die Bestimmung, wonach Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen
    • Da die Freiheit von mündlichen Änderungen und Ergänzungen oft zu Auseinandersetzungen führen, schafft die Schriftformklausel in Verträgen Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien
  • Rechtswahlklausel
    • Eine Rechtswahlklausel bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit, das für sie massgebende bzw. anwendbare Recht im Voraus zu bestimmen
    • Rechtswahlklauseln stehen meistens in einem engen Zusammenhang mit den Gerichtsstands- und Schiedsklauseln
    • Es sollte ohne besondere Gründe vermieden werden, dass das angerufene Gericht eine fremde Rechtsordnung als Entscheidungsgrundlage anwenden muss; ist das Gericht des betreffenden Rechts nicht mächtig, muss es vom Kläger im Rahmen des Beweisverfahrens dem Gericht nähergebracht werden
  • Gerichtsstandsklausel
    • Von Ausnahmen abgesehen können die Vertragsparteien bestimmen, welches Gericht über den gegenwärtigen oder zukünftigen Streit entscheiden soll
    • Gründe für eine bestimmte oder besondere Wahl des Gerichts können sein, geographische Nähe, Sprache (zB verschiedensprachige Parteien) und die Fachkompetenzen des Gerichts
  • Schiedsklausel
    • Die Schiedsklausel wird im (ursprünglichen) Vertrag eingefügt, wenn die Parteien ihren allfällig künftigen Streit statt vom staatlichen Gericht durch ein Schiedsgericht beurteilt haben wollen
    • Parteimotive pro Schiedsgericht gibt es viele (internationaler Sachverhalt, Gerichtsunabhängigkeit, Mitbestimmung des Gerichtskörpers (Präsident und ein Richter), Entscheidungstempo, seltener Kosten (meist nur bei einem Einzelschiedsrichter)
  • Salvatorische Klausel
    • Es kann sein, dass die Parteien einen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt – mit Nichtigkeitsfolge (vgl. OR 20) – vereinbart haben oder, dass der Vertrag nachträglich aus diesen Gründen nichtig geworden ist
    • Die salvatorische Klausel zielt darauf, den Fortbestand des so nichtigen Vertrags zu ermöglichen, und zwar durch
      • Ersatzlose Streichung ungültiger Vertragsteile
      • Ersatz nichtiger Vertragsteile durch zulässige, die dem ursprünglichen Vereinbarten möglichst nahe kommen
    • Als Ultima ratio kann vereinbart werden, dass der ganze Vertrag dahinfällt, wenn sich die Parteien nicht über eine Ersatzbestimmung sollten einigen können (diese Wirkungsfolge fällt letztlich aber nicht mehr unter den Begriff der Salvatorischen Klausel)
  • Verweis auf AGB
    • Die Abwicklung von Massenverträgen erfordert oft den Einbezug von vorformulierten Vertragsbestimmungen
    • Nebst des Verweises sollt im Vertrag nicht nur der Erhalt und die Bestandteilbildung, sondern auch die Kundgabe, Kenntnisnahme und die Unterstellung der Parteien unter diese Bedingungen vereinbart werden

Spezialklauseln – nice to have

Im Gegensatz zu Standardklauseln, die in jeden Vertrag Eingang finden, zählen Spezialklauseln zum sensitiven Verhandlungsbereich der Vertragsparteien.

Spezialklauseln werden individuell verhandelt, beeinflussen die Leistungs- und Gegenleistungs-Balance und hängen stark von der Macht- bzw. Verhandlungs-Position der jeweiligen Partei ab. Die Zulassung einer Spezialklausel hängt nicht nur vom Sachverhalt, Vertragstyp und Regelungsbedarf ab, sondern auch von den Zielen, den finanziellen Möglichkeiten und der Einschränkungsbereitschaft der betreffenden Partei. Die Verhandlung über Spezialklauseln führt oft zur Frage, weshalb die Gegenpartei die Aufnahme in den Vertrag so strikte ablehnt. Bestimmte Verhandlungspartner nutzen Spezialklausel-Vorschläge zur vorvertraglichen Abklärung künftiger, nicht geouteter Absichten der anderen Vertragspartei.

Die wichtigsten Spezialklauseln des Vertragsrechts sind:

Statt einer Inhaltswiederholung wird via Link auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

Abschliessend ist festzustellen, dass die Standardklauseln jeden Vertrag vervollständigen sollten. Die Spezialklauseln betreffen meistens Rechte, die der anderen Pflichten auferlegen oder Kosten verursachen und daher das Gegenüber nicht ohne weiteres zustimmt. Eine schnelle Zustimmung lässt entweder ein besonderes Abschlussinteresse der Gegenpartei erkennen oder annehmen, der Akzept der betreffenden Spezialklausel bilde auch für den Vertragspartner später keine Schwierigkeiten. Wie hievor erwähnt, eignen sich Spezialklauseln auch zur Verhandlungssteuerung bzw. Verhandlungsführung nach der Methode „Must have or nice to have“.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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