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Vertrag / Vertragsrecht

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Zusicherung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zusicherung ist der Vertragswille des Verkäufers, die Gewähr für das Vorhandensein bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Eigenschaften zu übernehmen und für die Folgen eines Fehlens dieser Eigenschaften einzustehen:

Begriff

  • Zusicherung   =   Erklärung über Sach- und/oder Rechtseigenschaften, die erkennbar wesentlich für den Kaufentschluss des Käufers sind
    • vgl. BGE 102 II 97, S. 100

Grundlage

  • OR 197 Abs. 1

Rechtsgrund

  • Verbindliche Wissenserklärung des Verkäufers im Rahmen der Vertragsverhandlungen, welche zum Vertragsinhalt erhoben wird

Form

  • Zusicherungen sind auch „formfrei“ möglich resp. werden aus der Natur des Geschäftes oder der Umstände abgeleitet
  • Die Verwendung des Begriffes „Zusicherung“ ist nicht notwendig
  • Es wird daher empfohlen, beim Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen mittels Freizeichnungsklauseln, neben einem Schriftformvorbehalt, explizit festzuhalten, dass auch ausserhalb des verschriftlichten Vertrages keine Zusicherungen abgegeben wurden

Verbreitung/Bedeutung

  • Die Zusicherung von Eigenschaften findet sich in allen möglichen Formen des Kaufvertrags
  • Durch die Zusicherung kann der Verkäufer dem Käufer jede sachlich oder rechtlich mögliche Eigenschaft einer Ware zusichern, wobei die Umschreibung positiv oder negativ formuliert sein kann
  • Der Verkäufer leistet Gewähr (Sach- und/oder Rechtsgewähr) für die zugesicherten Eigenschaften

Pflichten

  • Käufer
    • Käufer hat Prüfungs- und Rügepflicht
  • Verkäufer
    • Der Verkäufer haftet dem Käufer für die zugesicherten Eigenschaften

Massgebender Zeitpunkt

  • Grundsatz
    • Zugesicherte Eigenschaften müssen, andere Vereinbarung vorbehalten, spätestens im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr vorhanden sein
  • Ausnahme
    • Ausnahmsweise können zugesicherte Eigenschaften auch erst für einen späteren Zeitpunkt versprochen werden
    • Diese ist gewährleistungsrechtlich nur möglich, wenn der Verkäufer haupt- oder nebenvertraglich verpflichtet und objektiv auch in der Lage ist, die Kaufsache noch in den zugesicherten Zustand zu überführen (z.B. im Fall von Montage- und Fertigungspflichten)

Abgrenzung zwischen Zusicherung und selbständiger Garantie

  • Zusicherung   =   Verkäufer verspricht gegenwärtig bestehende Eigenschaft der Kaufsache
  • Selbständige Garantie   =   Verkäufer verspricht einen zukünftigen Erfolg, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht. Der mängelfreie Zustand der Kaufsache wird nicht bloss momentan, sondern auf Zeit garantiert

Wirkung

  • Mit der Zusicherung lässt sich jede sachlich und rechtlich mögliche Eigenschaft einer Ware in den Vertrag aufnehmen
  • Das Fehlen solch zugesicherter Eigenschaften bedeutet Sach- oder Rechtsmangel gemäss OR 197
    • Dem Käufer stehen Wandelung, Minderung oder Ersatzlieferung zu

Literatur

  • BSK-Honsell (FN 5), N 14 zu Art. 197 OR m.w.N.
  • Giger Hans, Berner Kommentar, N 20 zu Art. 197 OR

Musterklauseln

Positive Formulierung

Zusicherung, dass (zugesicherte Eigenschaft aufzählen) gegeben ist.

Negative Formulierung

Zusicherung, dass (Mangel XY) nicht vorhanden ist.

s.e.&.o.

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