Zusicherung ist der Vertragswille des Verkäufers, die Gewähr für das Vorhandensein bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Eigenschaften zu übernehmen und für die Folgen eines Fehlens dieser Eigenschaften einzustehen:
Begriff
- Zusicherung = Erklärung über Sach- und/oder Rechtseigenschaften, die erkennbar wesentlich für den Kaufentschluss des Käufers sind
- vgl. BGE 102 II 97, S. 100
Grundlage
- OR 197 Abs. 1
Rechtsgrund
- Verbindliche Wissenserklärung des Verkäufers im Rahmen der Vertragsverhandlungen, welche zum Vertragsinhalt erhoben wird
Form
- Zusicherungen sind auch „formfrei“ möglich resp. werden aus der Natur des Geschäftes oder der Umstände abgeleitet
- Die Verwendung des Begriffes „Zusicherung“ ist nicht notwendig
- Es wird daher empfohlen, beim Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen mittels Freizeichnungsklauseln, neben einem Schriftformvorbehalt, explizit festzuhalten, dass auch ausserhalb des verschriftlichten Vertrages keine Zusicherungen abgegeben wurden
Verbreitung/Bedeutung
- Die Zusicherung von Eigenschaften findet sich in allen möglichen Formen des Kaufvertrags
- Durch die Zusicherung kann der Verkäufer dem Käufer jede sachlich oder rechtlich mögliche Eigenschaft einer Ware zusichern, wobei die Umschreibung positiv oder negativ formuliert sein kann
- Der Verkäufer leistet Gewähr (Sach- und/oder Rechtsgewähr) für die zugesicherten Eigenschaften
Pflichten
- Käufer
- Käufer hat Prüfungs- und Rügepflicht
- Verkäufer
- Der Verkäufer haftet dem Käufer für die zugesicherten Eigenschaften
Massgebender Zeitpunkt
- Grundsatz
- Zugesicherte Eigenschaften müssen, andere Vereinbarung vorbehalten, spätestens im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr vorhanden sein
- BGE 88 II 410 E. 3a S. 414 f.
- Zugesicherte Eigenschaften müssen, andere Vereinbarung vorbehalten, spätestens im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr vorhanden sein
- Ausnahme
- Ausnahmsweise können zugesicherte Eigenschaften auch erst für einen späteren Zeitpunkt versprochen werden
- Diese ist gewährleistungsrechtlich nur möglich, wenn der Verkäufer haupt- oder nebenvertraglich verpflichtet und objektiv auch in der Lage ist, die Kaufsache noch in den zugesicherten Zustand zu überführen (z.B. im Fall von Montage- und Fertigungspflichten)
- Vgl. BGE 122 III 426 E. 5c
Abgrenzung zwischen Zusicherung und selbständiger Garantie
- Zusicherung = Verkäufer verspricht gegenwärtig bestehende Eigenschaft der Kaufsache
- Selbständige Garantie = Verkäufer verspricht einen zukünftigen Erfolg, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht. Der mängelfreie Zustand der Kaufsache wird nicht bloss momentan, sondern auf Zeit garantiert
Wirkung
- Mit der Zusicherung lässt sich jede sachlich und rechtlich mögliche Eigenschaft einer Ware in den Vertrag aufnehmen
- Das Fehlen solch zugesicherter Eigenschaften bedeutet Sach- oder Rechtsmangel gemäss OR 197
- Dem Käufer stehen Wandelung, Minderung oder Ersatzlieferung zu
Literatur
- BSK-Honsell (FN 5), N 14 zu Art. 197 OR m.w.N.
- Giger Hans, Berner Kommentar, N 20 zu Art. 197 OR
Judikatur
- Zur Abgrenzung zwischen Zusicherung und selbständiger Garantie
Weiterführende Informationen
- Zur Zusicherung beim Autokauf
- Zur qualifizierten Zusicherung beim Bauwerkvertrag
Musterklauseln
Positive Formulierung
Zusicherung, dass (zugesicherte Eigenschaft aufzählen) gegeben ist.
Negative Formulierung
Zusicherung, dass (Mangel XY) nicht vorhanden ist.
s.e.&.o.